Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.
Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.
520,525 Übrige berufsnotwendige Kosten
Bundessteuer
Der Pauschalabzug beinhaltet Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge, (inkl. EDV-Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände usw.
Pauschalabzug: 3 % des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, mindestens CHF 2'000 und höchstens CHF 4'000
Die Pauschale kann beim Nachweis höherer Kosten (mit Ausnahme der Weiterbildungs- und Umschulungskosten sowie der Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt) nicht zusätzlich abgezogen werden.
EasyTax-Programmtipp:
Bund: Erfassungsbeispiel bei höheren effektiven berufsnotwendigen Kosten (Der Nachweis muss erbracht werden):
Beispiel manuelle Berechnung:
Kosten für Weiterbildung und Umschulung |
CHF |
500 |
weitere effektive berufsnotwendige Kosten |
CHF |
3'000 |
Zwischentotal |
CHF |
3'500 |
abzüglich Pauschale (Bsp. 3 % vom Nettolohn CHF 70'000) |
CHF |
-2'100 |
manueller Erfassungsbetrag |
CHF |
1'400 |
Staats-
und Bundessteuer
Weiterbildungs- und Umschulungskosten
Weiterbildungskosten sind Kosten, die zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im normalen Rahmen bei der gegenwärtigen Berufsausübung notwendig sind (z.B. Sprach- und Fachkurse, Meisterprüfung usw.). Abgezogen werden können Kosten, die nicht anderweitig (z.B. durch die Arbeitgeberfirma) gedeckt werden. Die Auslagen für Fachliteratur und Arbeitszimmer sind bereits im Pauschalabzug enthalten; als Weiterbildungskosten sind nur diejenigen Bücher und weitere Hilfsmittel abziehbar, die in einem Kurs bzw. einer Schule vorausgesetzt werden. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung mit Belegen beizulegen.
Umschulungskosten sind Kosten, die für eine Berufsumstellung notwendig sind und weder von Dritten (Arbeitgeber, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden, noch durch Stipendien gedeckt sind. Die Abzugsfähigkeit der Umschulungskosten setzt grundsätzlich eine abgeschlossene Erstausbildung in einem öffentlich anerkannten Beruf (abgeschlossenes Studium, Lehrabschluss) oder eine Anlehre voraus. Zudem muss die Umschulung aus gesundheitlichen oder wirtschaftlich bedingten Gründen erfolgen.
Zu den nicht abzugsfähigen Umschulungskosten gehören Kosten für den Besuch von Schulen und andere Kosten, welche nicht im Hinblick auf eine spätere hauptberufliche Erwerbstätigkeit entstanden sind. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung mit Belegen beizulegen.
Staatssteuer
Pauschalabzug: CHF 500 |
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Berufskleider, vermehrter Nahrungs- und Getränkeaufwand |
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Berufsbedingte Fachliteratur, statutarische Mitgliederbeiträge an Berufsverband |
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Hier können Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im normalen Rahmen bei der gegenwärtigen Berufsausübung notwendig sind, geltend gemacht werden. Im Weiteren können die von der steuerpflichtigen Person an Berufsverbände einbezahlten statutarischen Mitgliederbeiträge in Abzug gebracht werden. |
Arbeitszimmer |
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Nur abziehbar, wenn ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit (mindestens 40 % der gesamten Arbeitszeit) zu Hause erledigt werden muss, für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer benötigt wird, ein besonderer Arbeitsplatz auch tatsächlich ausgeschieden ist und am Arbeitsplatz kein entsprechender Raum zur Verfügung steht. Berechnung des Abzuges: Jahresmiete bzw. Eigenmietwert Total Anzahl Zimmer + 1 |
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