Abzüge
12 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen
12.3 Rentenleistungen und dauernde Lasten
Abziehbar sind 40 % der nachweislich ausbezahlten Leibrenten. Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Abziehbar ist z.B. der bezahlte periodisch zu entrichtende Baurechtszins.