Kapitalzahlungen aus Versicherung und Vorsorge
Kapitalzahlungen sind zu deklarieren und mit Bescheinigungen auszuweisen. Vorsorgeleistungen (z.B. aus der beruflichen Vorsorge Säule 2 und der gebundenen Vorsorge Säule 3a) werden mit einer getrennt vom übrigen Einkommen berechneten Jahressteuer zu einem reduzierten Satz von 30 % des Tarifs erfasst. Der Minimalsatz beträgt 1 % der einfachen Steuer (100 %).
Bei der direkten Bundessteuer wird auf Vorsorgeleistungen eine Jahressteuer zu einem Fünftel des Tarifs berechnet.
Sämtliche in gleichen Jahr ausgerichteten Kapitalzahlungen aus den Säulen 2 und 3a sowie die Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter an allein stehende Personen oder gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten werden addiert und zusammen versteuert.
Bei Zuzug aus einem anderen Kanton sind auch Kapitalzahlungen, die Sie vor dem Zuzug erhalten und bereits versteuert haben, zu deklarieren (siehe Hinweis auf Seite 4 der Wegleitung).