Einkünfte im In- und Ausland
6 Einkünfte aus Liegenschaften inkl. Nutzniessung und Wohnrecht
6.2 Miet- und Pachtzinseinnahmen
Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen. Entschädigungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreinigung sind nur steuerbar, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen.
Einnahmen aus Stromverkauf: Entschädigungen aus kostendeckender Einspeisevergütung (KEV) resp. Direktvermarktung des Stroms oder durch Überlassung von Liegenschaftsanteilen für den Betrieb einer Solaranlage stellen steuerbares Einkommen aus unbeweglichem Vermögen dar.
Die Gutschrift für die gesamte Energiemenge, welche an das Netz abgegeben wird, stellt steuerpflichtiges Einkommen dar. Ein Abzug für später aus dem Netz zugekauften Strom für den Eigenbedarf kann nicht vorgenommen werden. Soweit der Strom aus einer eigenen Photovoltaikanlage direkt und zeitgleich selber konsumiert wird, erfolgt keine Besteuerung.
Von den Bruttoeinnahmen aus der Vermietung möblierter Ferienwohnungen sind nur 4/5 anzugeben (wenn die vermietende Person auch die Wäsche zur Verfügung gestellt hat, nur 2/3). Damit wird der Abnützung der Wohnungseinrichtung und den höheren Unterhaltskosten Rechnung getragen. Vorbehalten bleibt die Einreichung einer Liegenschaftsbuchhaltung.