Einkünfte im In- und Ausland

3 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Die Renten sind wie folgt steuerbar:

zu 100 %:

AHV- und IV-Renten (ordentliche, ausserordentliche und Zusatzrenten sowie Rentennachzahlungen) und gleichgestellte Renten wie beispielsweise Renten der DBVA (Deutsche Bundesversicherungsanstalt), der INP DAI (italienische staatliche AHV/IV) oder Renten aus den USA gemäss Social Security Act (letztere sind nur zu 2/3 steuerbar);

steuerfrei:

kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, Hilflosenentschädigungen und Kostenbeiträge der IV für medizinische und berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Sonderschulung und Anstaltsaufenthalte;

zu 80 %:

Renten aus der Pensionskasse (Säule 2), wenn die Rente aus einem vor dem 1.1.1987 begründeten Vorsorgeverhältnis stammt, mindestens 20% der Einlagen, Beiträge und Prämien von der steuerpflichtigen Person erbracht worden sind und die Rente vor dem 1.1.2002 zu laufen begann;

zu 100 %:

alle übrigen Renten aus der Pensionskasse (Säule 2);

zu 100 %:

Renten aus der gebundenen Vorsorge (Säule 3a);

zu 40 %:

Leibrenten aus privaten Versicherungen und Verpfründung;

zu 100 %:

Leibrenten, die auf einen Rentenkauf aus unversteuerten Leistungen der Säule 2, 3a oder 3b zurückgehen und die Rente bereits nach altem Recht vollumfänglich der Einkommenssteuer unterlag (§ 23 lit. k des alten Steuergesetzes vom 13.12.1983);

zu 100 %:

Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung;

steuerfrei:

Invaliden- und Hinterlassenenrenten der Militärversicherung, die vor dem 1.1.1994 zu laufen begannen sowie Integritätsschadensrenten, Genugtuungsleistungen sowie Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen) der Militärversicherung;

zu 100 %:

Renten der SUVA und andere Renten aus der Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung, Renten aus Risikoversicherungen;

zu 100 %:

alle übrigen Renten (z.B. von den Arbeitgebenden ausgerichtete Renten oder Erwerbsausfallrenten).

 

Das Merkblatt Besteuerung freie Vorsorge Säule 3b ist im Internet unter www.ag.ch/steuern oder bei Ihrem Gemeindesteueramt erhältlich.

Für die Erwerbsausfallentschädigungen und Sozialzulagen gilt Folgendes:

Invalidenabzug

Werden behinderungsbedingte Kosten geltend gemacht, wird der Invalidenabzug entsprechend gekürzt. Ist der geltend gemachte Betrag höher als Fr. 3'000, wird kein Invalidenabzug gewährt.