Terminprobleme?
Einreichen der Steuererklärung
Reichen Sie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung mit sämtlichen Beilagen dem zuständigen Gemeindesteueramt gemäss Aufdruck auf der Steuererklärung ein.
Je schneller Sie Ihre Steuererklärung einreichen, desto eher kann die Veranlagung mit der definitiven Abrechnung erfolgen.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung fristgerecht einzureichen, kann in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch beim Gemeindesteueramt gestellt werden.
Es gilt folgende Regelung:
Fristerstreckungsgesuche bis 30. Juni 2020 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März 2020 (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner): Es erfolgen keine Mahnungen vor dem 30. Juni 2020. Entsprechend müssen für Fristerstreckungen bis 30. Juni 2020 keine Gesuche gestellt werden.
Fristerstreckungsgesuche bis 31. Oktober 2020 von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni 2020 (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid - Gutheissung oder Ablehnung - wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.
Fristerstreckung übers Internet
Unter www.ag.ch/efristerstreckung können Sie eine Fristerstreckung zur Abgabe der Steuererklärung auch übers Internet beantragen. Zur Identifikation und Sicherheit benötigen Sie dazu Ihren individuellen ”Code”. Dieser ist auf dem Steuererklärungsbogen, Seite 1, in der Mitte links aufgedruckt.