Vermögen im In- und Ausland

Für die Vermögenssteuer ist das gesamte am 31. Dezember 2019 vorhandene, im In- und Ausland gelegene Vermögen anzugeben.

Nutzniessungsvermögen ist von der nutzniessungsberechtigten Person zu versteuern.

30 Bewegliches Vermögen

30.6 Übrige Vermögenswerte

Für die übrigen Vermögenswerte gilt der Verkehrswert als Steuerwert. Übrige Vermögenswerte sind z.B. Gemälde- oder andere Sammlungen, Kunst- und Schmuckgegenstände, Boote, Flugzeuge, Pferde usw. Die einzelnen Gegenstände sind in einer separaten Aufstellung genau zu bezeichnen.

Der Hausrat stellt kein steuerbares Vermögen dar.