Einkünfte im In- und Ausland
4 Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen
Als Einkommen aus Wertschriften sind alle Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen anzugeben. Bei Produkten, welche nicht eindeutig als Produkte ohne steuerbaren Ertrag identifizierbar sind, erfolgt eine ermessensweise Ertragsfestsetzung.
Gewinne aus Geldspielen sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. Sie werden steuerlich wie folgt behandelt:
Gewinne, die in konzessionierten Spielbanken erzielt werden, sind steuerfrei, sofern sie nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stammen.
Einzelne Gewinne aus Grossspielen (Lotterien, Sportwetten usw.) sowie aus der Online-Teilnahme an Spielbankensystemen sind ab Fr. 1 Million steuerbar.
Einzelne Gewinne aus Kleinspielen (Kleinlotterien, lokale Sportwetten, kleine Pokerturniere) sind steuerfrei, sofern sie nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind.
Einzelne Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nicht dem Geldspielgesetz unterstehen (Gratiswettbewerbe usw.), sind steuerfrei, sofern sie die Grenze von Fr. 1'000 nicht übersteigen.
Gewinne aus ausländischen Geldspielen (casino, Lotterien usw.) sind vollumfänglich steuerbar.
Gewinne aus privaten Geldspielen sind vollumfänglich steuerbar.
Von den einzelnen Gewinnen aus der teilnahme an geldspielen, welche nicht steuerfrei sin, weden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5'000, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen werden die vom online-Spielkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 25'000 abgezogen.
Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden privilegiert zu 40 % des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit mindestens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
Das Wertschriftenverzeichnis dient gleichzeitig als Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Das Wertschriftenverzeichnis muss scantauglich sein (Originalformular oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck "scantauglich" im Bereich der Auszahladresse). Bei ungenügendem Platz können Beiblatt-Formulare unter http://www.ag.ch/steuern heruntergeladen werden.
Mangelhafte Auszahladressen sowie nicht korrekt ausgefüllte Rückerstattungsanträge führen zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Verrechnungssteuerguthabens. Bitte das für die Auszahladresse vorgesehene Feld auf dem Wertschriftenverzeichnis vollständig ausfüllen. Sofern Sie die Rückerstattung auf ein Bank- oder Postkonto wünschen, ist die Angabe des Inhabers oder der Inhaberin des Kontos sowie die IBAN-Nummer zwingend.
Auch bei Lotteriegewinnen ist nur eine Kopie des Gewinnbeleges beizulegen. Die separate Einforderung und Prüfung durch das Kantonale Steueramt bleibt vorbehalten. Verrechnungssteuerguthaben, die zur Hauptsache auf Lotteriegewinne zurückzuführen sind, werden zur Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern an die Finanzverwaltung der zuständigen Gemeinde überwiesen.
Als Grabfonds anerkannt und steuerfrei sind für den Grabunterhalt angelegte Bankkonti mit einen Bestand bis zu Fr. 6'000 (für ein Einzelgrab). Die daraus resultierenden Erträge sind in der Regel nicht verrechnungssteuerpflichtig, da sie den Betrag von Fr. 200 nicht übersteigen. Sofern trotzdem eine Verrechnungssteuer belastet wurde, kann diese zurückgefordert werden, indem die verwaltende Person Bestand und Ertrag mit dem Vermerk «Grabfonds» und unter Beilage des Zinsbeleges in Rubrik A des persönlichen Wertschriftenverzeichnisses aufführt und in Rubrik B wieder in Abzug bringt.