Abzüge

16 Sonderabzug für zweitverdienenden Ehegatten bzw. PartnerIn

Der Abzug von Fr. 600 kann nur gewährt werden, wenn beide Personen erwerbstätig sind. Als zweitverdienende Person gilt diejenige mit dem tieferen Erwerbseinkommen. Der Abzug kann maximal in der Höhe des verbleibenden Einkommens der zweitverdienenden Person nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die Säule 3a und Einkäufe Säule 2 gewährt werden.

Bei regelmässiger und erheblicher Mitarbeit einer Person im Beruf, Geschäft oder Gewerbe der anderen Person wird der Abzug ebenfalls gewährt.