Familienbesteuerung
Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten
Ehepaare, welche rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe leben, sowie eingetragene Partnerschaften von gleichgeschlechtlichen Paaren sind gemeinsam steuerpflichtig:
Ihr Einkommen und Vermögen werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
Zum Einkommen und Vermögen der Ehegatten wird auch das Einkommen und Vermögen ihrer minderjährigen Kinder gerechnet. Hiervon ausgenommen sind die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit und die Grundstückgewinne der Kinder.
Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam.
Ihre Einkommenssteuer wird nach Tarif B (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. dem Verheiratetentarif (direkte Bundessteuer) berechnet.
Unverheiratete mit Kindern zusammenlebende Personen
Für Einkommen und Vermögen der Kinder gelten die Ausführungen zu den gemeinsam steuerpflichtigen Ehegatten analog.
Lebt eine verwitwete, getrennt lebende, geschiedene oder ledige steuerpflichtige Person mit einem Kind zusammen, für das der Kinderabzug gewährt wird, werden die Einkommenssteuern von Bund, Kanton und Gemeinden zum Tarif für Verheiratete berechnet.
Elterntarif bei der direkten Bundessteuer
Der Elterntarif kann beansprucht werden von rechtlich und tatsächlich in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Basis für den Elterntarif ist der Verheiratetentarif. Der so ermittelte Steuerbetrag wird um Fr. 251 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person reduziert.
Alle übrigen steuerpflichtigen Personen:
Alle übrigen steuerpflichtigen Personen werden zum Tarif A (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. zum Tarif für Alleinstehende (direkte Bundessteuer) besteuert.