Abzüge

12 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

12.3 Rentenleistungen und dauernde Lasten

Abziehbar sind 40 % der nachweislich ausbezahlten Leibrenten. Zu den dauernden Lasten gehören Aufwendungen aus einer Grundlast (Art. 782 ZGB) oder einer Grunddienstbarkeit (Art. 730 ff. ZGB). Abziehbar ist z.B. der bezahlte periodisch zu entrichtende Baurechtszins.