Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht

Die besondere Steuererklärung für eine unterjährige Steuererklärung ist auszufüllen bei:

Besonderheiten der unterjährigen Steuererpflicht

Die Steuer wird auf den im massgebenden Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Der Steuersatz (Tarifsatz) wird so festgelegt, wie er sich bei einer ganzjährigen Steuerpflicht ergeben hätte. Dies bedeutet, dass regelmässig fliessende Einkünfte für die Steuersatzbestimmung auf 12 Monate umgerechnet werden. Die Sozialabzüge werden anteilsmässig gewährt, jedoch für die Steuersatzbestimmung voll angerechnet. Das Vermögen wird entsprechend der Dauer der Steuerpflicht gewichtet.

In der Steuererklärung sind nur die Einkünfte und Aufwendungen im massgebenden Zeitraum zu deklarieren. Die notwendigen Umrechnungen für das steuersatzbestimmende Einkommen sowie die Gewichtung des Vermögens werden automatisch durch die Steuerbehörden vorgenommen. Für detaillierte Veranlagungshinweise wird auf das unter www.ag.ch/steuern publizierte Merkblatt "Zeitliche Bemessung bei unterjähriger Steuerpflicht und in besonderen Fällen" verwiesen.

Besonderheiten bei Todesfällen

Die Erbberechtigten treten in die Rechte und Pflichten der verstorbenen Person ein. Sie müssen deshalb die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ausfüllen und einreichen. Dazu gehört auch die  Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht.

Inventarisation

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird ein Steuerinventar aufgenommen. Von der Erstellung dieses Inventars kann nur in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit (Aktiven von weniger als Fr. 20'000) abgesehen werden. Die erbberechtigten Personen sind verpflichtet, bei der Inventaraufnahme mitzuwirken.

Bei Todesfällen, in denen keine Erbschaftssteuerpflichten bestehen und kein Erbschaftsinventar verlangt wird (insbesondere bei Ehegatten und direkten Nachkommen), kann eine vereinfachte Ausfertigung auf Grund der Angaben in der Steuererklärung für die unterjährige Steuerpflicht erfolgen. Eine ordentliche Inventarisation hat zu erfolgen, wenn zumindest eine erbberechtigte Person erbschaftssteuerpflichtig ist.

Jede erbberechtigte Person kann beim Bezirksgericht (mit Wirkung für alle erbberechtigten Personen) die Aufnahme eines öffentlichen Inventars mit Rechnungsruf verlangen. Das Begehren muss innerhalb eines Monats nach dem Todesfall gestellt werden.

 

In folgenden Fällen wird ein Sicherungsinventar errichtet:

Verfügungssperre

Die erbberechtigten Personen und die Verwalter bzw. Verwalterinnen von Nachlassvermögen dürfen vor Aufnahme des Inventars ohne Zustimmung der Inventurbehörden keine Verfügungen über den Nachlass treffen, die nicht für dessen Verwaltung oder für den Fortgang des Geschäftes der verstorbenen Person unbedingt erforderlich sind.

Nach Eingang der unterzeichneten Steuererklärung für die unterjährige Steuerpflicht gilt die Inventaraufnahme als abgeschlossen. Auf diesen Zeitpunkt fällt die Verfügungssperre dahin. Vorbehalten bleibt eine anders lautende Anordnung der Inventurbehörde.

Erbschaftssteuern

Das Kantonale Steueramt ist befugt, Erbschaftssteuern zu verfügen, wenn die verstorbenePerson

Von den Erbschafts- und Schenkungssteuern sind befreit:

Steuerpflichtig ist, wer als erbberechtigte Person den Vermögensanfall tatsächlich erhält. Steuerobjekt bildet das durch Erbgang übertragene Vermögen, oftmals aber auch Versicherungsleistungen, welche nicht direkt dem Nachlass zuzuordnen sind. Bei der Vermögensbewertung ist auf die Vorschriften über die Vermögenssteuer abzustellen.

Haftung

Für die Steuerforderungen gegen den Nachlass haften alle erbberechtigten Personen solidarisch bis zur Höhe ihrer Erbteile und der in den fünf Jahren vor dem Tod bezogenen Vorempfänge. Hierzu gehören auch die Beiträge, welche ein Eheteil auf Grund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut mehr erhält, als seinem Anteil nach schweizerischem Recht entspricht.

Für die Steuern der verstorbenen Person und für die Erbschaftssteuern haften neben den Erbberechtigten die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung betrauten Personen bis zur Höhe des Nachlasses solidarisch, wenn sie Erbteile oder Vermächtnisse ausrichten, bevor die Steuern bezahlt sind. Die Haftung erstreckt sich nicht auf noch nicht rechtskräftig festgesetzte Nachsteuern.

Die Haftung entfällt, wenn sich die haftende Person beim Kantonalen Steueramt, Rechtsdienst, Bereich Erbschafts- und Schenkungssteuern, anhand des Inventars vergewissert hat, dass keine Steuerforderungen mehr offen sind.

Bussen bei Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe sie oder er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, kann mit einer Busse bis zu Fr. 10'000 bestraft werden. In schweren Fällen oder bei Rückfall beträgt die Busse bis Fr. 50'000.

Gebüsst werden können die erbberechtigten Personen, deren Vertreterin bzw. Vertreter, Willensvollstreckerin bzw. Willensvollstrecker wie auch Drittpersonen. Die Anstiftung und Gehilfenschaft sowie der Versuch der Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten sind ebenfalls strafbar.

Wird festgestellt, dass die verstorbene Person in den Vorjahren ihr Einkommen und/oder Vermögen nicht vollständig versteuert hat, besteht die Möglichkeit zur Anmeldung einer vereinfachten Nachbesteuerung. Ein entsprechender Vermerk ist in der vorgesehenen Rubrik auf der ersten Seite der Steuererklärung anzubringen. Rückwirkend für die letzten 3 Jahre sind auf einer separaten Aufstellung die entsprechenden Faktoren offenzulegen.

Ausschlagung der Erbschaft

Wer die Erbschaft nicht antreten will, hat spätestens innert 3 Monaten seit Kenntnisnahme der Erbberechtigung eine entsprechende Erklärung an das zuständige Bezirksgerichtspräsidium zu richten. Werden zuvor bereits Handlungen vorgenommen, welche über die blosse Verwaltung der Erbschaft hinausgehen, wird damit das Recht auf Ausschlagung verwirkt.

 

Die Ausschlagung zeitigt folgende Wirkungen:

Erforderliche Unterlagen

Mit der Steuererklärung bei unterjähriger Steuerpflicht müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:

 

image\QUAD.gif  Kopien von Eheverträgen;

image\QUAD.gif  Kopien von schriftlichen Teilungsvereinbarungen unter den gesetzlichen Erben;

image\QUAD.gif  Kopien von sämtlichen Lebensversicherungspolicen samt allfälligen Auszahlungsbelegen;

image\QUAD.gif  Belege zu sämtlichen Angaben im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie im Schuldenverzeichnis;

image\QUAD.gif  Auflistung allfälliger lebzeitiger Zuwendungen (Schenkungen, Erbvorempfänge) unter Angabe des Zuwendungsjahres;

image\QUAD.gif  Auflistung der Todesfallkosten inkl. Auslagen im Zusammenhang mit dem Erbgang (sofern ein höherer Betrag als Fr. 20'000 geltend gemacht wird). Diese Kosten können nicht als Schulden in der Steuererklärung geltend gemacht werden, da es sich nicht um Verpflichtungen der verstorbenen Person handelt.

 

Werden Erbverträge und/oder Testamente gefunden, die beim zuständigen Bezirksgericht nicht hinterlegt worden sind, sind diese dem Bezirksgericht unverzüglich zuzustellen.