Abzüge
10 Berufskosten bei unselbstständiger Tätigkeit
Als Berufskosten abziehbar sind die zur Erzielung des Einkommens unmittelbar notwendigen Auslagen, soweit sie nicht von Arbeitgeberseite getragen werden.
1. Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Für die Kosten der Fahrt zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte können in Abzug gebracht werden:
Bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn, Tram, Bus usw.): die tatsächlichen Kosten, in der Regel Streckenabonnemente.
Bei Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades bis 50 cm3: im Jahr pauschal Fr. 700.
Bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos: die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels
Ausnahmsweise können die Kosten für die Benützung eines Autos oder Motorrades geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass das Auto oder Motorrad tatsächlich für den Arbeitsweg benützt wird und einer der nachfolgenden Gründe gegeben ist:
Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels, insbesondere bei Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des Autos.
Berufliches Erfordernis Aufstellung der beruflich bedingten Fahrten sowie Spesenabrechnungen des Arbeitgebenden. Die steuerpflichtige Person benützt das private Motorfahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebenden tatsächlich ständig während der Arbeitszeit und erhält für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung (Bestätigung des Arbeitgebenden ist beizulegen).
Gesundheitliche Gründe: Die steuerpflichtige Person ist infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (Bescheinigung des Arztes oder der Ärztin ist beizulegen).
In diesem Fall kann bei Benützung des Privatautos für die ersten 15'000 Fahrtkilometer ein Abzug von 70 Rp. pro km geltend gemacht werden. Für die übersteigenden Kilometer wird ein Abzug von 50 Rp. pro km gewährt.
Zur Berechnung der Distanzen in km für den Arbeitsweg wird auf das Programm ”TwixRoute” abgestellt.
Beispiel: Für die Zurücklegung des Arbeitsweges können 20'000 km berücksichtigt werden:
15'000 km à 70 Rp. |
Fr. |
10'500.-- |
5'000 km à 50 Rp. |
Fr. |
2'500.-- |
Abzug |
Fr. |
13'000.-- |
Bei der Benützung eines Motorrades beträgt der Abzug 40 Rp. pro km. Für die Hin- und Rückfahrt über Mittag können als Arbeitswegkosten höchstens die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung in Abzug gebracht werden.
Kostenlose Überlassung eines Geschäftsfahrzeuges durch den Arbeitgeber für den Arbeitsweg (steuerbare Naturalleistung) – nur Direkte Bundessteuer
Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Schweizerische Steuerkonferenz haben die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung (nachfolgend Wegleitung genannt) auf den 1. Januar 2016 angepasst.
Bei Mitarbeitenden im Aussendienst, die über ein Geschäftsfahrzeug verfügen, müssen die Arbeitgeber gemäss Randziffer 70 der angepassten Wegleitung den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit in Ziffer 15 (Bemerkungen) bescheinigen. Dies trifft insbesondere zu für Handelsreisende, Kundenberater, Monteure, bei regelmässigem Einsatz auf Baustellen und Projekten usw. Die Bescheinigung dient der korrekten Umsetzung des steuerlich zulässigen Fahrkostenabzugs.
Dabei gilt zu beachten, dass nur Fahrten zur Kundschaft, die von zu Hause aus erfolgen, als Geschäftsfahrten angerechnet werden dürfen. Suchen Mitarbeitende zuerst ihre übliche Arbeitsstätte auf und besuchen sie ihre Kundschaft von dort aus, gilt die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsort als private Fahrt zur Arbeit (Arbeitsweg).
Beispiele (bei einem Arbeitsweg von 30 Km) –
Berechnung auf dem Formular Berufskosten:
Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug ohne regelmässige Aussendiensttätigkeit
30 Kilometer Arbeitsweg × 2 Fahrten × Fr. 0.70 pro Kilometer x 220 Arbeitstage = Fr. 9'240, abzüglich Fr. 3'000 (FABI-Pauschale) ergibt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg von Fr. 6'240
Mitarbeitende mit Geschäftsfahrzeug und regelmässiger Aussendiensttätigkeit (33 %)
Aussendiensttage: 220 × 33 = 73
Arbeitswegtage (Innendienst): 220 – 73 = 147
30 Kilometer Arbeitsweg × 2 Fahrten × Fr. 0.70 pro Kilometer x 147 Arbeitstage (Anteil Innendienst) = Fr. 6'174, abzüglich Fr. 3'000 (FABI-Pauschale) ergibt einen geldwerten Vorteil für den Arbeitsweg von Fr. 3'174
Diese Aufrechnung (geldwerter Vorteil für den Arbeitsweg) erfolgt im Rahmen der privaten Steuerveranlagung. Der Arbeitgeber hat lediglich den prozentualen Anteil der Aussendiensttätigkeit (im vorliegenden Beispiel 1/3) zu bescheinigen. Dies im Gegensatz zum Privatanteil von 9,6 % des Kaufpreises, der vom Arbeitgeber für die Benützung des Geschäftsfahrzeuges für private Ferien- und Freizeitfahrten im Lohnausweis in Ziffer 2.2 zu deklarieren ist. Zudem hat der Arbeitgeber in jedem Fall bei Vorhandensein von Geschäftsfahrzeugen Feld F im Lohnausweis anzukreuzen.
Das Gemeindesteueramt rechnet diese Naturalleistung (d.h. die Fr. 6'240 resp.
Fr. 3'174 der obigen Beispiele) von Amtes wegen als übrige Einkünfte dem steuerbaren Einkommen hinzu.
Diese Ausführungen gelten nur für die Direkten Bundessteuern. Für die Kantons- und Gemeindesteuern kommt in dieser Steuerperiode 2016 noch keine maximale Fahrtkostenbeschränkung zu Anwendung.
2. Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
Verpflegungskosten sind grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten. Sofern aus beruflichen Gründen eine Heimkehr über Mittag nicht möglich ist, können jedoch die daraus entstehenden Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause als Berufsauslagen abgezogen werden. Die geltenden Ansätze sind bereits im EasyTax hinterlegt und werden für die Anzahl erfasster Tage automatisch berechnet.
Der kausale Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit muss gegeben sein. Nach der Rechtsprechung des Aargauer Verwaltungsgerichtes ist es bei flexiblen Arbeitszeiten und kurzem Arbeitsweg zumutbar, die Hauptmahlzeit zuhause einzunehmen. Dies unabhängig von der Dauer der selbstgewählten Mittagspause (Urteil des Aargauischen Verwaltungsgerichtes vom 16.06.2010 / WBE 2009.382).
Wird die Verpflegung durch die Arbeitgebenden verbilligt (Kantine, Personalrestaurant, Beiträge in bar, Abgabe von Lunch-Checks etc.), ist der halbe Abzug zulässig. Ist die Verbilligung so bemessen, dass keine Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, kann kein Abzug gewährt werden.
Die gleichen Ansätze gelten auch bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit. Der Abzug für Schicht- und Nachtarbeit kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Verpflegung beansprucht werden.
3. Pauschalabzug
Zur Abgeltung der allgemeinen Berufsauslagen des Haupterwerbs wird ein Pauschalabzug von 3 % des Nettolohnes gewährt. Der Abzug beträgt pro Jahr mindestens Fr. 2'000.-- und maximal Fr. 4'000.--.
Im Pauschalabzug sind insbesondere enthalten: Kosten für Berufswerkzeuge (inkl. Informatikhilfsmittel), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderer Schuh- und Kleiderverschleiss, Kosten der Schwerarbeit.
Macht jemand geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die anrechenbare Pauschale übersteigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen inkl. der entsprechenden Belege einzureichen.
4. Auswärtiger Wochenaufenthalt
Wer infolge grosser Distanz zwischen Wohn- und Arbeitsort nur über das Wochenende nach Hause zurückkehren kann (Wochenaufenthalt am Arbeitsort), ist berechtigt, die beruflich notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Unterkunft sowie die Kosten für die wöchentliche Heimfahrt in Abzug zu bringen.
Als beruflich notwendig werden in der Regel nur die Kosten für ein Zimmer (nicht für eine ganze Wohnung) anerkannt. Bei Miete einer Wohnung darf nur der anteilige Mietzins für ein Zimmer in Abzug gebracht werden.
5. Mitgliederbeiträge an Berufsverbände
Der maximale Abzug beträgt - auch bei Mitgliedschaft in mehreren Organisationen - Fr. 300.-- pro Jahr. Die Zahlungen sind anhand einer Aufstellung mit Kopien der Zahlungsbelege nachzuweisen.
6. Auslagen bei Nebenerwerb
Bei gelegentlicher nebenberuflicher Tätigkeit können ohne besonderen Nachweis 20 % der Einkünfte inkl. Spesen, mindestens Fr. 800, höchstens Fr. 2'400 pro Jahr, abgezogen werden. Wer höhere Abzüge geltend machen will, hat diese vollumfänglich nachzuweisen. Betragen die Einkünfte weniger als Fr. 800.-- pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.
Bei regelmässiger Teilzeittätigkeit, welche zeitlich 20 % bzw. besoldungsmässig 30 % eines Vollpensums übersteigt, kommt die Berufskostenpauschale gemäss Ziffer 10.3 (Pauschalabzug) der Wegleitung zur Anwendung.
Auf Vergütungen an Mitglieder des Grossen Rates oder einer kantonalen, Bezirks-, kommunalen oder Kirchenbehörde oder Kommission, die ihren Grund nicht in einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten Erwerbstätigkeit haben, beträgt der pauschale Gewinnungskostenabzug 20 % des Totals aller Bezüge (ohne Spesen). Der Abzug beträgt für alle Mandate zusammengerechnet mindestens Fr. 2'400.--, höchstens Fr. 3'600.-- pro Jahr. Betragen die Einkünfte weniger als Fr. 2'400.-- pro Jahr, kann nur der niedrigere Betrag abgezogen werden.