Abzüge
17 Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten
Für die Geltendmachung eines Abzuges für Krankheits- und Unfallkosten kann die Maske Krankheitskosten (Erfassung) verwendet werden. Eine pauschale Aufstellung der Krankenkasse genügt diesen Anforderungen nicht. Die Kosten müssen mit Belegskopien nachgewiesen werden. Von den massgebenden Kosten sind Drittleistungen, allfällige Hilflosenentschädigungen sowie Lebenshaltungskosten in Abzug zu bringen. Für weitere Informationen kann das Kreisschreiben Nr. 11 der Eidg. Steuerverwaltung vom 31.08.2005 unter http://www.ag.ch/steuern oder beim Gemeindesteueramt bezogen bzw. eingesehen werden. Diese PDF-Datei kann direkt aus EasyTax geöffnet werden, wenn auf der Maske Krankheitskosten der Link "Merkblatt Krankheitskosten" angewählt wird.
17.1 Krankheits- und Unfallkosten
Als Krankheitskosten gelten insbesondere selbst bezahlte Arzt-, Zahnarzt-, Spital- und Kuraufenthaltskosten nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Nicht abziehbar sind Auslagen für Verjüngungs- und Schönheitsbehandlungen, Schlankheits- und Fitnesskuren usw. Aufenthaltskosten in einem Altersheim stellen grundsätzlich nicht abziehbare private Lebenshaltungskosten dar. Abziehbar sind nur die zusätzlichen Pflegeleistungen.