Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung Säule 3a
610 Beiträge an die Säule 3a
Einzutragen sind die von Erwerbstätigen tatsächlich im Steuerjahr bezahlten Prämien und Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge:
Steuerpflichtige Personen, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens CHF 6'883;
Steuerpflichtige Personen, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören: höchstens 20 % des Erwerbseinkommens, maximal CHF 34'416.
Diese Abzüge werden nur gewährt, wenn die entsprechenden Bescheinigungen der Steuererklärung beiliegen.
Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft erwerbstätig, so kann der Abzug von beiden Personen je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten.
Nicht Erwerbstätige können keine Beiträge an die Säule 3a leisten. Eine Erwerbstätigkeit wird nur dann als solche akzeptiert, wenn der Lohn mit der AHV, IV usw. abgerechnet wurde.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Kein Abzug ist möglich, wenn sich aus der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt.
EasyTax-Hinweis:
Wechsel des Pensionskassenanschlusses innerhalb eines Jahres
EasyTax prüft, ob ein Erwerbseinkommen an eine Pensionskasse angeschlossen ist und steuert den Abzug der Säule 3a.
Falls innerhalb eines Jahres ein Wechsel eines Pensionskassenanschlusses (z.B. unselbständig (=angeschlossen) zu selbständig (=nicht angeschlossen) Erwerbend) vorkommt, kann es sein, dass der Abzug von 20 % des Erwerbseinkommens ohne Pensionskassenanschluss höher ist als der von EasyTax zugelassene Maximalabzug. In diesem Fall können Sie den Differenzbetrag unter «übrige Abzüge» im Einkommensteil und unter «Kredite/Schulden» im Vermögensteil mit entsprechender Bemerkung erfassen.