Nachbesteuerung

 

 

Folgen bei Widerhandlungen

Wer falsche oder unvollständige Angaben über sein Einkommen und Vermögen macht, kann wegen Steuerhinterziehung bzw. Hinterziehungsversuchs zur Rechenschaft gezogen werden. Der Umstand, dass vom Vermögensertrag die Verrechnungssteuer von 35 % abgezogen wurde, gilt nicht als Erfüllung der Steuerpflicht. Nebst der Nachbesteuerung des Einkommens und/oder Vermögens wird eine Strafsteuer (Busse) in der Regel in der Höhe des Betrages der Nachsteuer erhoben. Zusätzlich geht dabei auch der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer verloren.

 

Eine steuerpflichtige Person, die eine Steuerhinterziehung freiwillig anzeigt, bevor sie die Steuerbehörde entdeckt, kann mit einer erheblichen Ermässigung bis zur vollständigen Befreiung der Busse rechnen (zur straflosen Selbstanzeige siehe «Merkblatt zur straflosen Selbstanzeige und zur Vereinfachung der Nachbesteuerung in Erbfällen»). Die stillschweigende Deklaration früher hinterzogener Einkommens- und Vermögensteile gilt nicht als Selbstanzeige.