Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

 

 

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EasyTax-Programmtipp:

Erhebliche Vorteile aus der Verwendung der integrierten Kursliste der in der Schweiz gehandelten Wertschriften:

 

für Steuerpflichtige:

  1. die BL-Werte sind bereits integriert
    (siehe auch unter www.steuern.bl.ch, Wertschriftenbesteuerung)

  2. schnellere und einfachere Erfassung bei Obligationen, Aktien, Anlagefonds und derivaten Finanzinstrumenten Bezeichnung und massgebende Daten werden automatisch in die Erfassungsmasken übertragen. Es müssen lediglich ergänzende Angaben wie Stückzahl oder Nominalwert sowie allfällige Kaufs- und Verkaufsdaten erfasst werden. Nähere Erläuterungen sind unter «Hilfe/Wegl.» der Erfassungsmasken zu Obligationen, Aktien, Anlagefonds und derivative Finanzinstrumente ersichtlich. Bei den Wertzuwachsfonds konnten die steuerbaren Erträge teilweise noch nicht ermittelt werden. Bitte fragen Sie diese bei Ihrer Bank nach.

  3. bessere Übersicht der erfassten Titel infolge sortierbarer Reihenfolge

    • Ansicht «persönlich»: Neu zu erfassende Wertschriften können an jeder beliebigen Position eingefügt werden. Weiter kann jede Wertschrift mittels der Pfeil-Symbole am rechten Rand nach oben oder unten verschoben

    • Ansicht «wie Ausdruck»: Die Sortierung erfolgt nach Rubrik und Wertschriftenart. Innerhalb der jeweiligen Wertschriftenart wird dabei die persönliche Sortierreihenfolge berücksichtigt.

     

 

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für die Steuerbehörde:

  1. die automatisch eingefügten Werte müssen nicht mehr kontrolliert werden

 

 

Wie funktioniert die integrierte Kursliste bei Anlagefonds, Sicav oder anlagefondsähnlichem Vermögen?

 

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Hinweis zur Valoren-Nummer:

Eine Valoren-Nummer weist 5 - 8 Stellen auf (Musterbeispiele:  xx.xxx  oder  xxx.xxx  oder  x.xxx.xxx oder xx.xxx.xxx). Einzelne Institutionen stellen zusätzlich eigene interne Nummern oder Zeichen vor oder hinter die Valoren-Nummer. In diesem Fall sind nur die Valoren-Nummern (rote Kennzeichnung) in EasyTax zu erfassen und die Schaltfläche «Kursliste» anzuwählen (Musterbeispiel:  xxxx.xxx.xxx.x / xx).

 

Für die Erfassung von Anlagefonds oder Sicav empfiehlt es sich, die integrierte Kursliste zu verwenden. Mittels Valoren-Nr. bzw. ISIN-Nr. oder Bezeichnung kann der gewünschte Titel ausgewählt werden. Anschliessend sind nur noch die Stückzahlen per 31.12. resp. per Fälligkeitstermin zu erfassen (Abbildungen unten).

 

Die steuerpflichtigen, nicht ausgeschütteten Erträge von Wertzuwachsfonds und SICAV sind grundsätzlich ebenfalls in der integrierten Kursliste enthalten. Wenn jedoch im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kursliste der steuerbare Ertrag aufgrund fehlender Jahresabschlüsse noch nicht ermittelt werden konnte, wird kein Ertrag ins Wertschriftenverzeichnis gedruckt. In solchen Fällen setzt die Steuerbehörde den korrekten Wert ein.

 

Für nicht in der Kursliste erscheinende Fonds sind die Werte gemäss Angaben der Bank resp. gemäss Ausschüttungsbelegen einzugeben. Bitte zuerst prüfen, ob die richtige Wertschriftenart ausgewählt wurde (z.B. nicht Aktien für einen in Aktien investierenden Anlagefonds).

 

Suchkriterien: Bei Eingabe in Feld Valoren-Nr. (oder ISIN) erfolgt die Suche ausschliesslich via Nummer. Eine Suche via Bezeichnung erfolgt, wenn nur Text im Bezeichnungsfeld eingegeben wird. Dabei ist eine teilweise Bezeichnungseingabe möglich, jedoch ohne Platzhalter (wie z.B. *).

 

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300 Einkünfte aus Guthaben Wertschriften und Lotterien

Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Post-, Privat-, Salär- und Sparkonti zählen, muss das Wertschriften- und Guthaben­verzeichnis ausgefüllt werden.

 

Verrechnungssteuer

Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthaben­verzeichnis zurückgefordert werden, sofern eine vollständige Deklaration der mit verrechnungs­steuer­belasteten Brutto­erträge vorliegt.

 

Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2022 verrechnet und ab Eingang der Steuererklärung 2021, frühestens aber ab 1. April 2022, wie eine Akonto-Zahlung verzinst.

 

Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2022, das heisst, für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2023.

 

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

 

800 Wertschriften und Guthaben

Massgebend ist der Vermögensstand am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht.

 

Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind einzutragen?

In das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind das Vermögen der Steuerpflichtigen und der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 2004 und jüngere sowie das Vermögen, an dem Sie die Nutzniessung haben, einzutragen.

 

Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 2003 und älter sind durch diese selber zu versteuern; sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungsanspruch auf die Fälligkeiten 2021 geltend zu machen. Dementsprechend haben die Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren.

 

Gewinne aus inländischen Grossspielen, die automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden, sind bis zu einem Gewinn von CHF 1 Mio. einkommenssteuerfrei. Gewinne von über CHF 1 Mio. unterliegen mit dem darüber liegenden Betrag der Einkommenssteuer. Auf in- und ausländischen Gewinnen aus übrigen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung hingegen werden Einkommenssteuern erhoben. Dabei werden nur inländische Bar- und Naturalgewinne mit einem Wert von über CHF 1‘000 besteuert. In- und ausländische nicht zugelassene oder bewilligte Kleinspiele/Geschicklichkeitsspiele, sowie alle Gewinne aus ausländischen Lotterien sind ab dem ersten Franken steuerpflichtig.

 

Deklarieren Sie sämtliche Gewinne in jedem Fall im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter Auswahl «Lotteriegewinne». Im EasyTax-Ausdruck werden Gewinnart, Gewinndatum und Gewinnbetrag in der Spalte «Bezeichnung» angezeigt. Bei einem steuerbaren Gewinn wird der Betrag zusätzlich in der Spalte Bruttoertrag (A oder B) angedruckt.

 

Ebenso sind Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) aufzuführen. Eine überwiegende Einmalverzinsung – und damit steuerbarer Vermögensertrag bei Veräusserung oder Rückzahlung – liegt vor, wenn die periodische Verzinsung weniger als die Hälfte der gesamten Rendite ausmacht. Ob ein einmalverzinslicher oder periodischverzinslicher Titel vorliegt, ist in der Regel der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung zu entnehmen.

 

Steuerpflichtig sind auch Prämiendepotkonti bei einer Versicherungsgesellschaft und spezielle Bausparkonti bei Banken.

 

Zum Ertrag gehören auch die Bruchzinsen, nicht jedoch die von Titelverkäufen herrührenden Marchzinsen. Die bei Titelkäufen belasteten Marchzinsen können nicht als Schuldzinsen oder Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden.

 

Besonderheiten:

-  für Versicherungsabschlüsse ab dem 1. Januar 1999: Die Auszahlung der Versicherungsleistung darf frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens 5-jährigen Vertragsverhältnisses, das spätestens vor dem 66. Geburtstag abgeschlossen worden ist, erfolgen, damit die Leistung steuerfrei bleibt (alle Bedingungen müssen erfüllt sein);

-  für Versicherungsabschlüsse vor dem 1. Januar 1999: Die Auszahlung bzw. der Rückkauf ist beim Staat immer einkommenssteuerfrei. Beim Bund muss hingegen das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert haben und die Auszahlung bzw. der Rückkauf darf frühestens im Alter von 60 Jahren erfolgen, damit die Leistung steuerfrei bleibt (beide Bedingungen müssen erfüllt sein);

-  für Versicherungsabschlüsse vor dem 1. Januar 1994: Die Auszahlung bzw. der Rückkauf ist beim Staat einkommenssteuerfrei. Beim Bund sind die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung oder Rückkauf das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (nur eine Bedingung muss erfüllt sein).

 

 

Nicht im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen sind:

  1. Die Guthaben bei Einrichtungen der 2. Säule (Pensionskasse / berufliche Vorsorge) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); sie sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei;

  2. Der Erlös aus Bezugsrechten, sofern diese zum Privatvermögen gehören.

Ausländische Wertschriften und Guthaben

Als steuerbarer Ertrag ausländischer Wertschriften und Guthaben gilt der Nettobetrag gemäss Auszahlungsbordereau oder Gutschrift zuzüglich ausländischer Quellensteuern, soweit sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zurückgefordert werden können. Bei Wertschrifteneinkünften, für welche die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beantragt wird, ist der Bruttoertrag zu deklarieren. Auskünfte über die Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche erteilen die kantonale Steuerverwaltung, 4410 Liestal, oder die Eidg. Steuerverwaltung, 3003 Bern. Weitere Erläuterungen zum Steuerrückbehalt USA und zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer finden Sie auf der Rückseite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses.

 

Welche Steuerwerte sind einzusetzen?

Für die Vermögenssteuer auf Wertschriften und Guthaben ist der Kurswert Ende Steuerjahr massgebend (Eidg. Kursliste Stichtag 31. Dezember).

 

Die Kursliste kann bei der Eidg. Steuerverwaltung unter www.estv.admin.ch oder www.ictax.admin.ch heruntergeladen werden. Bei Wertschriften, bei denen der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag steht, wird der Steuerwert gemäss Regierungsratsverordnung herabgesetzt. Das Verzeichnis der reduzierten Steuerwerte BL kann unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden.

 

 

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EasyTax-Hinweis:

Die Kursliste und die BL-Steuerwerte sind in EasyTax bereits integriert.

 

Bitcoin und andere Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 46 StG). Aufzuführen sind Kryptowährungen aus verfahrensökonomischen Gründen und entgegen der sachenrechtlichen Qualifikation im Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis als «übrige Guthaben». Den Nachweis des Eigentums an Kryptowährungen kann die steuerpflichtige Person mittels eines Ausdrucks der Jahresendbestände des Wallets, also der digitalen Brieftasche, erbringen. Für die Bewertung der Jahresendbestände ermittelt die Eidg. Steuerverwaltung seit Ende 2015 einen Durchschnittswert für viele Kryptowährungen. Wird von der Eidg. Steuerverwaltung aufgrund fehlenden Handels kein Jahresendkurs festgelegt, so ist eine Kryptowährung zum Kaufpreis zu deklarieren.

 

Für steuerliche Zwecke eignen sich auch die von den Banken - auf Wunsch des Kunden - ausgefertigten Steuerbewertungen, die mit den steuerlich massgebenden Vermögens- und den Ertragswerten versehen sind. Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

 

Vom Anteil am Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentümergemeinschaften sind das Vermögen und der Bruttozins (in Kolonne «Werte ohne Verrechnungssteuerabzug») zu deklarieren. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss durch den Vertreter der Gemeinschaft mittels gemeinsamem Rückerstattungsantrag «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Form. 25)» bei der Eidg. Steuerverwaltung geltend gemacht werden.

 

Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht?

Bei Beendigung der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres ist der Wert des Vermögens am Ende der Steuerpflicht einzutragen. Für Wertpapiere ist deren Kurswert im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht massgebend.

 

Besteht die Steuerpflicht infolge Tod, Wegzug ins Ausland oder Zuzug aus dem Ausland nur während eines Teils des Steuerjahres, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

 

Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerpflicht.

 

655 Kosten für Vermögensverwaltungskosten

Als Kosten für Vermögensverwaltung können abgezogen werden:

  1. Der Aufwand für die allgemein übliche Verwaltung von Wertschriften usw. durch Drittpersonen (Depot- und Safegebühren, Ausfertigung von steuerbewerteten Depotauszügen);

  2. Kommissionen und Spesen auf Bank- und Postkonti;

  3. Kosten im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung (Abschlusskommission der Bank usw.);

  4. Einsätze bei Zahlenlotto, Sportwetten usw. im Umfang von 5 % der einzelnen steuerbaren Gewinne, jedoch höchstens CHF 5‘000 pro Treffer. Bei Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr bis höchstens CHF 25‘000 abziehbar. Bitte Belege oder Jahresauszug des Spielerkontos beilegen.

Nicht abzugsfähig sind:

  1. Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie die Handänderungssteuer, welche bei der Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung als Gestehungskosten berücksichtigt werden;

  2. Anrechnung einer Entschädigung für eigene Bemühungen;

  3. Courtage, Stempelgebühren, Kommissionen und Spesen bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften;

  4. Kosten für Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen und dergleichen;

  5. Gebühren für Kreditkarten, Maestro-Karten.