Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

 

Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.

 

Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.

 

500,505 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Auswärtiger Wochenaufenthalt

Wer infolge grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nur für die Freitage bzw. über das Wochenende nach Hause (steuerlicher Wohnsitz) zurückkehren kann, ist berechtigt, die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzuziehen.

 

Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind begrenzt bis zu einem Maximalbetrag pro Person und Jahr. Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrtkosten, also auch bei nationalem sowie internationalem Wochenaufenthalt.

 

Der Abzug beträgt:

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

höchstens CHF 6'000

pro Person und Jahr

höchstens CHF 3'000

pro Person und Jahr

 

510,515 Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

Auswärtiger Wochenaufenthalt

Wer infolge grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nur für die Freitage bzw. über das Wochenende nach Hause (steuerlicher Wohnsitz) zurückkehren kann, ist berechtigt, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung abzuziehen.

 

Es gelten folgende Ansätze:

  1. Ohne Verbilligung durch den Arbeitgeber:

CHF 30 pro Arbeitstag, höchstens CHF 6'400 pro Jahr

  1. Mit Verbilligung durch den Arbeitgeber oder bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung:

CHF 22.50 pro Arbeitstag, höchstens CHF 4'800 pro Jahr

 

520,525 Übrige berufsnotwendige Kosten

Auswärtiger Wochenaufenthalt: Unterkunft

Wer infolge grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nur für die Freitage bzw. über das Wochenende nach Hause (steuerlicher Wohnsitz) zurückkehren kann, ist berechtigt, die Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft abzuziehen. Der Steuererklärung ist beim erstmaligen Abzug eine Kopie des Mietvertrages beizulegen.