Bausparen

 

 

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EasyTax-Hinweis:

Ab 2013 müssen die Zinserträge auf Bausparkonti zusammen mit dem übrigen Einkommen und das Bausparkapital zusammen mit dem übrigen Vermögen besteuert werden.

Die Verrechnungssteuer wird gemäss Gesetzesänderung ab 2010 automatisch gesteuert (Zinsertrag grösser CHF 200 => Rubrik A (mit Verrechnungssteuerabzug) und Zinsertrag bis und mit CHF 200 => Rubrik B (ohne Verrechnungssteuerabzug). Ausnahme: Sollte Ihr Finanzinstitut auf deren Unterlagen (z.B. Bankbeleg) trotzdem ausweisen, dass bei einem Zinsanfall bis und mit CHF 200 Verrechnungssteuer abgezogen wurde, ist durch Sie die Checkbox «mit Verrechnungssteuerabzug» anzuwählen und der entsprechende Beleg beizulegen.

Bei Auflösung des Bausparkontos ist eine entsprechende Notiz unter «Bemerkung» zu erfassen.
 

 

800 Wertschriften und Guthaben

Steuerpflichtig sind spezielle Bausparkonti bei Banken.

 

300 Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien

Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Post-, Privat-, Salär- und Sparkonti zählen, muss das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ausgefüllt werden.

 

Verrechnungssteuer

Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungs­steuer kann mit dem Wertschriften- und Guthaben­verzeichnis zurückgefordert werden, sofern eine vollständige Deklaration der mit verrechnungs­steuer­belasteten Brutto­erträge vorliegt.

 

Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2022 verrechnet und ab Eingang der Steuererklärung 2021, frühestens aber ab 1. April 2022, wie eine Akonto-Zahlung verzinst.

 

Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2022, das heisst, für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2023.

 

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.