Liegenschafts-Unterhalt

 

 

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EasyTax-Programmtipp:

Kopieren eines Textfeldes:

Markieren Sie das erfasste Textfeld und drücken Sie die Tastenkombination «Crtl+C» (kopieren) und im gewünschten Feld drücken Sie die Tastenkombination «Crtl+V» (einfügen).

 

 

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EasyTax-Programmtipp:

zu wenig Erfassungen in einem Grid (Tabelle) möglich:

Falls Sie weitere Erfassungen hinzufügen möchten und die Schaltfläche «Hinzufügen» inaktiv ist, löschen Sie die letzte Erfassungszeile. Erstellen Sie eine separate Aufstellung (z.B. im Microsoft Excel) und geben Sie nun die Totalzeile Ihrer separaten Aufstellung in der letzten Erfassungszeile mit «Hinzufügen» ein. Beim Datum erfassen Sie 31. Dezember und im Textfeld schreiben Sie «siehe separate Zusatzaufstellung».

 

415,420 Liegenschaftsunterhalt (Privatvermögen)

Die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Grund und Boden können nur in ihrem tatsächlichen Umfange abgezogen werden; sie sind zu belegen. Zum Bodenunterhalt gehören die Aufwendungen, die zur Erhaltung des Kulturlandes notwendig sind (tatsächliche Aufwendungen für die Wiederherstellung von durch Elementarschäden beeinträchtigtem Land, soweit sie nicht durch Versicherungs- und andere Beiträge gedeckt sind). Es dürfen nur werterhaltende, nicht aber wertvermehrende Aufwendungen geltend gemacht werden. Zu den wertvermehrenden Aufwendungen gehören u.a. auch die Strassenbeiträge, Wasser-, Kanalisations- und Fernsehanschlussgebühren.

 

image\BL.pngBei der Staatssteuer besteht grundsätzlich für jede Liegenschaft die Wahlmöglichkeit zwischen den effektiven Kosten und der Pauschale, unbekümmert darum, ob eine vorwiegend geschäftliche Nutzung durch Dritte vorliegt oder nicht (Wechselpauschale).

 

image\CH.pngBei der Bundessteuer kommt kein Pauschalabzug in Betracht für Liegenschaften des Privatvermögens, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Eine vorwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus der geschäftlichen Nutzung mehr als die Hälfte des gesamten Liegenschaftsertrages ausmacht. Der gesamte Liegenschaftsertrag besteht dabei aus der Summe aller Mieterträge und des Mietwertes (Marktwert).

 

Für die Staats- und Bundessteuer muss nicht das gleiche Abzugssystem (effektive Kosten bzw. Pauschalabzug) gewählt werden.

Anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien sowie der den Unterhaltskosten gleichgestellten energiesparenden Investitionen kann ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Dieser beträgt in % der Miet- und Pachtzinse bzw. des Eigenmietwertes:

 

 

Baujahr

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

bis und mit 10-jährigem Objekt

20 %

10 %

über 10-jährigem Objekt

25 %

20 %

 

Die Miet- und Pachtzinse werden ohne die an die Mieter weiter verrechneten Nebenkosten (für Wasser, Strom, Gas, Heizung, Hauswart usw.) berechnet.

Ein Merkblatt «Liegenschaftsunterhalt / Energiesparmassnahmen / Umwelt- und Lärmschutzmassnahmen / Denkmalpflege» kann unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden.

 

 

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EasyTax-Hinweis:

Das «Merkblatt zu effektivem Liegenschaftsunterhalt (PDF)» ist auf der Maske Liegenschaftsunterhalt bei effektiver Erfassung abrufbar.

 

Liegenschaftsunterhalt

Sie können die Unterhaltskosten und Prämien in ihrem tatsächlichen Umfang abziehen; bitte Aufstellung mit Belegen bzw. Liegenschaftsabrechnung beilegen. Massgebend ist das Datum der Rechnungsstellung.

 

Es können nur werterhaltende, nicht aber wertvermehrende oder durch Versicherung gedeckte Aufwendungen geltend gemacht werden. Sind besondere Ausstattungen, z.B. Schwimmbäder, Gartenhallen usw. im Mietwert nicht berücksichtigt, so sind auch die durch sie bedingten Unterhalts- und Betriebskosten nicht abziehbar. Wertvermehrende Aufwendungen können bei einer Veräusserung der Liegenschaft bei der Grundstückgewinnsteuer geltend gemacht werden.

 

Werden Investitionen durch öffentliche Gemeinwesen oder private Institutionen subventioniert, so kann der Abzug nur für den Teil geltend gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist.

 

Nicht zum Gebäudeunterhalt gehören:

bei selbst genutzten Liegenschaften die Kosten für Hauswart, Betriebskosten, Verwaltungskosten usw.;

bei selbst genutztem Stockwerkeigentum können die anteilsmässig bezahlten Verwaltungskosten geltend gemacht werden.

 

Nicht durch Subventionen gedeckte Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, welche die Steuerpflichtigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben und soweit sie dafür selbst aufkommen, können zusätzlich zum Pauschalabzug vorgenommen werden.

 

Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen und zur rationellen Energieverwendung oder Nutzung erneuerbarer Energien beitragen, sind abziehbar. Sie beziehen sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden, die nicht zum Geschäftsvermögen gehören. Im Pauschalabzug der Gebäudeunterhaltskosten sind diese Investitionen bereits enthalten.


Bei Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen werden, soweit sie auch bei der Bundessteuer abzugsfähig sind. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (Kosten der Demontage, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung). Derartige Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerjahren abziehbar, soweit sie im laufenden Steuerjahr, in welchem die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, steuerlich nicht vollständig abgezogen werden können.

Investitionen in Lärmschutzmassnahmen sind im Pauschalabzug der Gebäudeunterhaltskosten bereits enthalten.

 

Die Regelungen über die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Gebäuden gelten ebenfalls für Stockwerkeigentümerinnen/Stockwerkeigentümer. Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds sind abziehbar, sofern diese Mittel ausschliesslich zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden.

 

 

460,470 Liegenschaftsunterhalt (Geschäftsvermögen)

Die Kosten des Unterhalts und der Verwaltung von Gebäuden des Geschäftsvermögens dürfen nur in ihrem effektiven Umfange und nicht pauschal abgezogen werden; sie sind zu belegen. Nicht nachgewiesene Gebäudeunterhaltskosten können steuerlich nicht akzeptiert werden. Eigenleistungen werden nur soweit berücksichtigt, als der Gegenwert dem Geschäftsertrag gutgeschrieben wurde.