Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

 

 

300 Einkünfte aus Guthaben Wertschriften und Lotterien

Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Post-, Privat-, Salär- und Sparkonti zählen, muss das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ausgefüllt werden.

 

 

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EasyTax-Hinweis:

Post-/Bankkonti:

Bank-, Post- und Mitarbeiterkonti müssen im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis erfasst werden, auch wenn diese Minusvermögen bzw. Minuserträge ausweisen. Diese werden automatisch den entsprechenden Ziffern (Maske «Kredite/Schulden») zugewiesen.

 

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EasyTax-Hinweis:

Verrechnungssteuer-Grenze:

Die Verrechnungssteuer auf Zinsen von Kundenguthaben wird gemäss Gesetzesänderung ab Steuerjahr 2010 erhoben, wenn der jährliche Zins CHF 200 übersteigt (vorher CHF 50 nur auf Sparguthaben). In EasyTax wird dies automatisch gesteuert (Zinsertrag grösser CHF 200 => Rubik A (mit Verrechnungssteuerabzug) und Zinsertrag bis und mit CHF 200 => Rubik B (ohne Verrechnungssteuerabzug).
Ausnahme: Sollte Ihr Finanzinstitut auf deren Unterlagen (z.B. Bankbeleg) trotzdem ausweisen, dass bei einem Zinsanfall bis und mit CHF 200 Verrechnungssteuer abgezogen wurde, ist durch Sie in der Checkbox bei Konto-Art das Konto «mit Zinsabschluss pro Semester/Quartal/Monat» anzuwählen und der entsprechende Beleg beizulegen.

 

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EasyTax-Hinweis:

Gemeinschaftskonti:

Gemeinschaftskonti von nicht verheirateten Personen sind von jeder Person anteilsmässig zu erfassen.

 

Verrechnungssteuer

Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthaben­verzeichnis zurückgefordert werden, sofern eine vollständige Deklaration der mit verrechnungs­steuer­belasteten Brutto­erträge vorliegt.

 

Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2022 verrechnet und ab Eingang der Steuererklärung 2021, frühestens aber ab 1. April 2022, wie eine Akonto-Zahlung verzinst.

 

Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2022, das heisst, für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2023.

 

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

 

800 Wertschriften und Guthaben

Massgebend ist der Vermögensstand am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht.

 

Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind einzutragen?

In das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind das Vermögen der Steuerpflichtigen und der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 2004 und jüngere sowie das Vermögen, an dem Sie die Nutzniessung haben, einzutragen.

 

Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 2003 und älter sind durch diese selber zu versteuern; sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungsanspruch auf die Fälligkeiten 2021 geltend zu machen. Dementsprechend haben die Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren.

 

Gewinne aus inländischen Grossspielen, die automatisiert, online oder interkantonal durchgeführt werden, sind bis zu einem Gewinn von CHF 1 Mio. einkommenssteuerfrei. Gewinne von über CHF 1 Mio. unterliegen mit dem darüber liegenden Betrag der Einkommenssteuer. Auf in- und ausländischen Gewinnen aus übrigen Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung hingegen werden Einkommenssteuern erhoben. Dabei werden nur inländische Bar- und Naturalgewinne mit einem Wert von über CHF 1‘000 besteuert. In- und ausländische nicht zugelassene oder bewilligte Kleinspiele/Geschicklichkeitsspiele, sowie alle Gewinne aus ausländischen Lotterien sind ab dem ersten Franken steuerpflichtig.

 

Deklarieren Sie sämtliche Gewinne in jedem Fall im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis unter Auswahl «Lotteriegewinne». Im EasyTax-Ausdruck werden Gewinnart, Gewinndatum und Gewinnbetrag in der Spalte «Bezeichnung» angezeigt. Bei einem steuerbaren Gewinn wird der Betrag zusätzlich in der Spalte Bruttoertrag (A oder B) angedruckt.

 

Ebenso sind Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) aufzuführen. Eine überwiegende Einmalverzinsung – und damit steuerbarer Vermögensertrag bei Veräusserung oder Rückzahlung – liegt vor, wenn die periodische Verzinsung weniger als die Hälfte der gesamten Rendite ausmacht. Ob ein einmalverzinslicher oder periodischverzinslicher Titel vorliegt, ist in der Regel der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung zu entnehmen.

 

Steuerpflichtig sind auch Prämiendepotkonti bei einer Versicherungsgesellschaft und spezielle Bausparkonti bei Banken.

 

Zum Ertrag gehören auch die Bruchzinsen, nicht jedoch die von Titelverkäufen herrührenden Marchzinsen. Die bei Titelkäufen belasteten Marchzinsen können nicht als Schuldzinsen oder Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden.

 

Besonderheiten:

-  für Versicherungsabschlüsse ab dem 1. Januar 1999: Die Auszahlung der Versicherungsleistung darf frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens 5-jährigen Vertragsverhältnisses, das spätestens vor dem 66. Geburtstag abgeschlossen worden ist, erfolgen, damit die Leistung steuerfrei bleibt (alle Bedingungen müssen erfüllt sein);

-  für Versicherungsabschlüsse vor dem 1. Januar 1999: Die Auszahlung bzw. der Rückkauf ist beim Staat immer einkommenssteuerfrei. Beim Bund muss hingegen das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert haben und die Auszahlung bzw. der Rückkauf darf frühestens im Alter von 60 Jahren erfolgen, damit die Leistung steuerfrei bleibt (beide Bedingungen müssen erfüllt sein);

-  für Versicherungsabschlüsse vor dem 1. Januar 1994: Die Auszahlung bzw. der Rückkauf ist beim Staat einkommenssteuerfrei. Beim Bund sind die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung oder Rückkauf das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (nur eine Bedingung muss erfüllt sein).

 

 

Nicht im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen sind:

  1. Die Guthaben bei Einrichtungen der 2. Säule (Pensionskasse / berufliche Vorsorge) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); sie sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei;

  2. Der Erlös aus Bezugsrechten, sofern diese zum Privatvermögen gehören.

Ausländische Wertschriften und Guthaben

Als steuerbarer Ertrag ausländischer Wertschriften und Guthaben gilt der Nettobetrag gemäss Auszahlungsbordereau oder Gutschrift zuzüglich ausländischer Quellensteuern, soweit sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zurückgefordert werden können. Bei Wertschrifteneinkünften, für welche die Anrechnung ausländischer Quellensteuern beantragt wird, ist der Bruttoertrag zu deklarieren. Auskünfte über die Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche erteilen die kantonale Steuerverwaltung, 4410 Liestal, oder die Eidg. Steuerverwaltung, 3003 Bern. Weitere Erläuterungen zum Steuerrückbehalt USA und zur Anrechnung ausländischer Quellensteuer finden Sie auf der Rückseite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses.

 

Welche Steuerwerte sind einzusetzen?

Für die Vermögenssteuer auf Wertschriften und Guthaben ist der Kurswert Ende Steuerjahr massgebend (Eidg. Kursliste Stichtag 31. Dezember).

 

Die Kursliste kann bei der Eidg. Steuerverwaltung unter www.estv.admin.ch oder www.ictax.admin.ch heruntergeladen werden. Bei Wertschriften, bei denen der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag steht, wird der Steuerwert gemäss Regierungsratsverordnung herabgesetzt. Das Verzeichnis der reduzierten Steuerwerte BL kann unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden.

 

Bitcoin und andere Kryptowährungen unterliegen der Vermögenssteuer (§ 46 StG). Aufzuführen sind Kryptowährungen aus verfahrensökonomischen Gründen und entgegen der sachenrechtlichen Qualifikation im Guthaben- und Wertschriftenverzeichnis als «übrige Guthaben». Den Nachweis des Eigentums an Kryptowährungen kann die steuerpflichtige Person mittels eines Ausdrucks der Jahresendbestände des Wallets, also der digitalen Brieftasche, erbringen. Für die Bewertung der Jahresendbestände ermittelt die Eidg. Steuerverwaltung seit Ende 2015 einen Durchschnittswert für viele Kryptowährungen. Wird von der Eidg. Steuerverwaltung aufgrund fehlenden Handels kein Jahresendkurs festgelegt, so ist eine Kryptowährung zum Kaufpreis zu deklarieren.

 

Für steuerliche Zwecke eignen sich auch die von den Banken - auf Wunsch des Kunden - ausgefertigten Steuerbewertungen, die mit den steuerlich massgebenden Vermögens- und den Ertragswerten versehen sind. Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

 

Vom Anteil am Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentümergemeinschaften sind das Vermögen und der Bruttozins (in Kolonne «Werte ohne Verrechnungssteuerabzug») zu deklarieren. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss durch den Vertreter der Gemeinschaft mittels gemeinsamem Rückerstattungsantrag «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Form. 25)» bei der Eidg. Steuerverwaltung geltend gemacht werden.

 

Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht?

Bei Beendigung der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres ist der Wert des Vermögens am Ende der Steuerpflicht einzutragen. Für Wertpapiere ist deren Kurswert im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht massgebend.

 

Besteht die Steuerpflicht infolge Tod, Wegzug ins Ausland oder Zuzug aus dem Ausland nur während eines Teils des Steuerjahres, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

 

Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerpflicht.

 

655 Kosten für Vermögensverwaltungskosten

Als Kosten für Vermögensverwaltung können abgezogen werden:

  1. Der Aufwand für die allgemein übliche Verwaltung von Wertschriften usw. durch Drittpersonen (Depot- und Safegebühren, Ausfertigung von steuerbewerteten Depotauszügen);

  2. Kommissionen und Spesen auf Bank- und Postkonti;

  3. Kosten im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung (Abschlusskommission der Bank usw.);

  4. Einsätze bei Zahlenlotto, Sportwetten usw. im Umfang von 5 % der einzelnen steuerbaren Gewinne, jedoch höchstens CHF 5‘000 pro Treffer. Bei Online-Spielbankenspielen sind die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr bis höchstens CHF 25‘000 abziehbar. Bitte Belege oder Jahresauszug des Spielerkontos beilegen.

Nicht abzugsfähig sind:

  1. Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie die Handänderungssteuer, welche bei der Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung als Gestehungskosten berücksichtigt werden;

  2. Anrechnung einer Entschädigung für eigene Bemühungen;

  3. Courtage, Stempelgebühren, Kommissionen und Spesen bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften;

  4. Kosten für Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen und dergleichen;

  5. Gebühren für Kreditkarten, Maestro-Karten.