Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
Alle Einkünfte, auch im Ausland erzielte, sind anzugeben, auch wenn diese bereits versteuert worden sind.
Bei Steuerpflichtigen, die in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft leben, werden die Einkommen beider Personen zusammengerechnet.
Veränderungen der Einkommensverhältnisse
Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, bei Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensverhältnisse ist stets das Einkommen im betreffenden Kalenderjahr für die Besteuerung massgebend.
Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Berufsauslagen können geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.
Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.
Expatriates können besondere Berufskosten geltend machen. Für ergänzende Informationen wenden Sie sich an die Steuerbehörde.