Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
260,270 Erwerbsausfallentschädigungen aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherungen usw.
Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosen- und EO-Versicherungen, Mutterschaftsentschädigungen der EO usw. sind steuerpflichtiges Einkommen. Soweit sie nicht durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden sind, sind solche Leistungen hier zu erfassen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein.
EasyTax-Hinweis:
Corona-Entschädigungen:
Unselbständiger Erwerb: Entschädigungen aus Kurzarbeit sowie Taggelder werden in der Regel direkt von der Arbeitgeberfirma ausbezahlt und sind folglich im Lohnausweis bereits enthalten. Sie deklarieren daher in der Steuererklärung wie üblich
Ihr Erwerbseinkommen gemäss Lohnausweis. Falls solche Entschädigungen nicht direkt von der Arbeitgeberfirma ausgerichtet wurden, sondern von der Ausgleichskasse, deklarieren Sie diese Entschädigungen separat in der Steuererklärung (Maske «Ersatzeinkommen»
unter Art «Corona-Entschädigungen») und legen Sie bitte die entsprechenden Bestätigungen bzw. Bescheinigungen bei.
Selbständiger Erwerb: Da auf den ausbezahlten Entschädigungen für Erwerbsausfall bereits Sozialversicherungs-Beiträge abgerechnet wurden, deklarieren Sie dieses Einkommen gesondert vom Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit (Maske «Ersatzeinkommen»
unter Art «Corona-Entschädigungen»). Ein allfälliger Verlust aus selbständiger Tätigkeit können Sie mit dem übrigen Einkommen verrechnen; dazu gehören auch Taggelder für Erwerbsausfall. Legen Sie bitte die entsprechenden Bestätigungen bzw. Bescheinigungen bei.
Weitere Abzüge
600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)
Abzugsfähig sind Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffer 100 ff. der Steuererklärung deklarierten Einkünfte (Nettolohn) nicht bereits von der Arbeitgeberfirma um diese Beiträge gekürzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Begrenzung des Einkaufs gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).
Die tatsächlichen Einkaufsbeiträge sind dem Lohnausweis bzw. der von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigung zu entnehmen, die mit der Steuererklärung einzureichen ist.
680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft
EasyTax-Hinweis:
automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:
Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.
Der Abzug beträgt:
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das niedrigere Erwerbseinkommen, |
50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen, |
Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu:
bei unabhängig voneinander (unselbständig oder selbständig) erwerbstätigen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
* Unterschreitet das ermittelte Erwerbseinkommen nach Abzug der Berufsauslagen
sowie der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und 3a die Höhe des gesetzlichen Abzugs, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden, d.h., Berufsauslagen und Sonderabzug zusammen dürfen
nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.
bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft im Geschäft oder Gewerbe der anderen Person: Der Abzug wird vom gemeinsamen Erwerbseinkommen gewährt. Ist dieses Erwerbseinkommen geringer als der zulässige Abzug, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.