Einkünfte aus Vorsorgeversicherungen
Bei einem erstmaligen Bezug von Rentenleistungen ist der Rentenbescheid oder die Rentenverfügung beizulegen.
Bei mehreren Renten (übrige Renten) oder Entschädigungen ist eine Aufstellung beizulegen.
Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Hilflosenrenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Genugtuungsleistungen, Arbeitslosenhilfe, Gemeindezuschüsse und Pflegebeiträge sind steuerfrei.
220,225 Renten aus Pensionskassen
Renten der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse), die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begonnen haben, und Renten, die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor diesem Zeitpunkt schon bestanden hat, und die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen haben, sind je nach Finanzierung zu
100 % steuerbar, wenn die eigenen Beiträge, auf denen der Rentenanspruch beruht, geringer als 20 % waren,
80 % steuerbar, wenn die eigenen Beiträge, auf denen der Rentenanspruch beruht, im Umfang von mindestens 20 % erbracht worden sind,
60 % steuerbar, wenn die Beiträge ausschliesslich von der steuerpflichtigen Person selbst erbracht worden sind.
Renten der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse), die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das vor dem 1. Januar 1987 bestanden hat, und die erst nach dem 31. Dezember 2001 zu laufen begonnen haben, sind unabhängig von der Höhe der eigenen Leistungen immer zu 100 % steuerbar.
Renten der beruflichen Vorsorge (Pensionskasse), die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das nach dem 31. Dezember 1986 entstanden ist, sind unabhängig von der Höhe der eigenen Leistungen immer zu 100 % steuerbar.
230,235 Übrige Renten
Anzugeben sind hier alle anderen Renten aus Vorsorge- und Privatversicherung:
Renten der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind zu 100 % steuerbar;
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung (Säule 3b) sind zu 40 % steuerbar.
Weitere Abzüge
580 Rentenleistungen
Ein Abzug von Leibrenten und Verpfründung kann vom privaten Schuldner im Umfang von 40 % der bezahlten Renten vorgenommen werden.