Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

 

Alle Einkünfte, auch im Ausland erzielte, sind anzugeben, auch wenn diese bereits versteuert worden sind.

 

Bei Steuerpflichtigen, die in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft leben, werden die Einkommen beider Personen zusammengerechnet.

 

110,115 Nebenerwerbstätigkeit
Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzugeben (Nettolohn). Bitte Lohnausweis/e oder Aufstellung beilegen .

 

Die Gewinnungskosten können unter Ziffer 530,535 der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 

Behördenmitglieder deklarieren Ihr Einkommen unter der Ziffer 120,125 der Steuererklärung (Maske: «Ersatzeinkommen oder weitere Vergütungen»).

 

 

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EasyTax-Hinweis:

Erklärung zur Erfassung von Einkauf BVG:

Feld «Einkauf BVG gem. Lohnausweis Ziffer 10.2»: Hier erfassen Sie die Beiträge für einen Einkauf in die Pensionskasse, wenn diese im Lohnausweis ausgewiesen werden.
Feld «Einkauf BVG (direkt in Stiftung einbezahlt)»: Hier erfassen Sie die Beiträge für einen Einkauf in die berufliche Vorsorge, wenn diese in einer separaten Bescheinigung der Stiftung anstelle eines Lohnausweises ausgewiesen werden.

 

 

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.

 

Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.

 

530,535 Auslagen bei Nebenerwerb

Der Pauschalabzug beträgt:

  1. Belaufen sich die Bruttoeinkünfte auf weniger als CHF 800 im Jahr, kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.
  2. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

 

Weitere Abzüge

 

600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)

Abzugsfähig sind Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffer 100 ff. der Steuererklärung deklarierten Einkünfte (Nettolohn) nicht bereits von der Arbeitgeberfirma um diese Beiträge gekürzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Begrenzung des Einkaufs gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).

 

Die tatsächlichen Einkaufsbeiträge sind dem Lohnausweis bzw. der von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigung zu entnehmen, die mit der Steuererklärung einzureichen ist.

 

680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft

 

 

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EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:

Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.

 

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.

 

Der Abzug beträgt:

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

das niedrigere Erwerbseinkommen,
höchstens CHF 1'000

50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen,
mindestens  CHF    8'100*
höchstens CHF  13'400

 

Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu:


  Der Abzug entfällt, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt