Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

 

 

260,270 Erwerbsausfallentschädigungen aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherungen usw.

Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosen- und EO-Versicherungen, Mutterschaftsentschädigungen der EO usw. sind steuerpflichtiges Einkommen. Soweit sie nicht durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden sind, sind solche Leistungen hier zu erfassen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein.

 

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EasyTax-Hinweis:

Corona-Entschädigungen:

Unselbständiger Erwerb: Entschädigungen aus Kurzarbeit sowie Taggelder werden in der Regel direkt von der Arbeit­geber­firma ausbezahlt und sind folglich im Lohn­ausweis bereits enthalten. Sie deklarieren daher in der Steuer­erklärung wie üblich Ihr Erwerbs­einkommen gemäss Lohnausweis. Falls solche Entschädigungen nicht direkt von der Arbeit­geber­firma ausgerichtet wurden, sondern von der Ausgleichs­kasse, deklarieren Sie diese Entschädigungen separat in der Steuer­erklärung (Maske «Ersatzeinkommen» unter Art «Corona-Entschädigungen») und legen Sie bitte die entsprechenden Bestätigungen bzw. Bescheinigungen bei.

Selbständiger Erwerb: Da auf den ausbezahlten Entschädigungen für Erwerbs­ausfall bereits Sozial­versicherungs-Beiträge abgerechnet wurden, deklarieren Sie dieses Einkommen gesondert vom Ergebnis aus der selbständigen Tätigkeit (Maske «Ersatzeinkommen» unter Art «Corona-Entschädigungen»). Ein allfälliger Verlust aus selbständiger Tätigkeit können Sie mit dem übrigen Einkommen verrechnen; dazu gehören auch Taggelder für Erwerbsausfall. Legen Sie bitte die entsprechenden Bestätigungen bzw. Bescheinigungen bei.

 

 

Weitere Abzüge

 

600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)

Abzugsfähig sind Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffer 100 ff. der Steuererklärung deklarierten Einkünfte (Nettolohn) nicht bereits von der Arbeitgeberfirma um diese Beiträge gekürzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Begrenzung des Einkaufs gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).

 

Die tatsächlichen Einkaufsbeiträge sind dem Lohnausweis bzw. der von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigung zu entnehmen, die mit der Steuererklärung einzureichen ist.

 

680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft

 

 

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EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:

Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.

 

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.

 

Der Abzug beträgt:

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

das niedrigere Erwerbseinkommen,
höchstens CHF 1'000

50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen,
mindestens  CHF    8'100*
höchstens CHF  13'400

 

Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu: