Weitere Abzüge
670 Übrige Abzüge
Abzugsfähig sind Prämien von erwerbstätigen Personen für die obligatorische Unfallversicherung, soweit die unter Ziffer 100 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt worden sind.
Verrechenbare Geschäftsverluste: Vom Einkommen können Verluste aus den sieben dem Steuerjahr vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet werden konnten.
580 Rentenleistungen und dauernde Lasten
Dauernde Lasten (z.B. Baurechtzinsen usw.) können vom privaten Schuldner abgezogen werden, wenn sie auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen.
Nicht abziehbar sind familienrechtliche geschuldete Leistungen.
Ein Abzug von Leibrenten und Verpfründung kann vom privaten Schuldner im Umfang von 40 % der bezahlten Renten vorgenommen werden.