Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.
Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.
500,505 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
EasyTax-Programmtipp:
Erfassung der 1. Klass-UAbo-Kosten:
Die Kosten für das UAbo 1. Klasse erfassen Sie unter dem Verkehrsmittel «Bahn, Postauto, Tram, Bus usw.», damit EasyTax keine automatische Kürzung der 1.Klass-Kosten vornimmt.
Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind begrenzt bis zu einem Maximalbetrag pro Person und Jahr. Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrtkosten, also auch bei nationalem sowie internationalem Wochenaufenthalt.
Der Abzug beträgt:
|
|
höchstens CHF 6'000 pro Person und Jahr |
höchstens CHF 3'000 pro Person und Jahr |
|
Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die notwendigen Abonnementskosten, für das UAbo im Tarifverbund Nordwestschweiz sind dies für: |
Erwachsene |
bis CHF 960 pro Jahr |
Jugendliche (bis 25 Jahre) |
bis CHF 636 pro Jahr |
|
Bei Benützung eines Fahrrads oder Motorfahrrads bis CHF 700 pro Jahr |
|
Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs können die Kosten nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, bei: |
|
|
|
Bei Benützung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und unentgeldlicher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis) wird der ermittelte Fahrtkostenbetrag wie folgt in die Steuererklärung übertragen: |
|
|
Die Fahrtkostenpauschalen betragen:
Motorfahrzeug (Auto) |
bis zu CHF 0.70 pro Fahrtkilometer |
Motorrad |
bis zu CHF 0.40 pro Fahrtkilometer |
Für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort während der Mittagspause können maximal diejenigen Kosten abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberechtigt sind. Dafür entfällt der Verpflegungsabzug.