Angaben zu Erbschaften im Steuerjahr

 

 

Allgemeine Information

Bei Erhalt einer Erbschaft im Steuerjahr sind in der Steuererklärung die Erträge zu deklarieren, die ab Vermögensanfall bis Ende Steuerjahr erzielt wurden.

Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Bei einem Erbanfall wird die Vermögenssteuer für die Zeit ab Erbgang bis 31.12. erhoben; die Vermögenssteuer vom 1.1. bis Todestag ist noch von der erblassenden Person geschuldet. Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuerbehörden auf Grund Ihrer Angaben (Meldepflicht) im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis.

 

 

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis - Angaben zu Erbschaften

Hier ist jeder Vermögensanfall von Todes wegen (auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist) anzugeben, die im Steuerjahr stattgefunden haben, auch wenn diese von der Erbschaftssteuer befreit sind (Meldepflicht).

 

Grundlage der Veranlagung sind die amtlichen Erbschaftsinventare und die Meldungen der Grundbuchämter oder anderer Behörden. Wo steuerpflichtige Fälle nicht amtlich zur Kenntnis der Steuerverwaltung gelangen, sind sie dieser von der empfangenden Person der Zuwendung innerhalb von 30 Tagen seit dem Vermögensanfall zu melden.

 

Von der Erbschaftssteuer sind die Eltern, Ehegatten, Personen in eingetragener Partnerschaft und die direkten Nachkommen von der erblassenden Person befreit. Ebenfalls befreit sind Stief- und Pflegekinder, wenn diese vor Erreichen des 25. Altersjahres während mindestens 10 Jahren mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

 

Rückerstattung der Verrechnungssteuer

Erbengemeinschaften können für die Rückforderung der eidg. Verrechnungssteuer das Formular «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (S-167)» sowie für den zusätzlichen Steuerrückbehalt USA das «Ergänzungsblatt USA zum Erbenantrag S-167 (R-US 167)» unter www.steuern.bl.ch herunterladen oder bei der Steuerbehörde beziehen.

 

 

350 Ertrag aus unverteilten Erbschaften und anderen Vermögensmassen

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Einkünfte aus unverteilten Erbschaften und Gemeinderschaften werden ab Todestag den einzelnen Erben anteilig und entsprechend ihrer Erbquote zugerechnet. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung oder das Einlageblatt «Formular für Beteiligte an Personengemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit» beizulegen, das unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden kann.

 

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EasyTax-Hinweis:

Klicken Sie auf die Schaltfläche «Erbengemeinschaften» um das Einlageblatt «Formular für Beteiligte an Personengemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit» erfassen zu können.

 

Für die zu Lasten der unverteilten Erbschaft erhobene Verrechnungssteuer haben die Erben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung. Darüber informieren die Formulare «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in Erbfällen (S-167)» und «Erläuterungen zum Formular S-167 (S-167.1)», die bei der Steuerbehörde bezogen werden können.

 

 

820 Anteile an unverteilten Erbschaften oder an anderen Vermögensmassen

Die Anteile an unverteilten Erbschaften sowie Nutzniessungen werden ab Todestag den einzelnen Erben oder Nutzniessern quotenmässig zugerechnet. Jeder Beteiligte hat seinen Anteil am Vermögen separat zu versteuern. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung oder das Einlageblatt «Formular für Beteiligte an Personengemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit» beizulegen, das unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden kann.

 

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EasyTax-Hinweis:

Klicken Sie auf die Schaltfläche «Erbengemeinschaften» um das Einlageblatt «Formular für Beteiligte an Personengemeinschaften (z.B. Erbengemeinschaften) und Vermögensmassen ohne juristische Persönlichkeit» erfassen zu können.

 

 

💡

EasyTax-Programmtipp:

Beispiel: Erfassung einer verteilten Erbschaft:

Schritt 1:

Erfassen Sie die Maske «Erbschaften» und das Register «verteilt» (siehe nachfolgende Abbildung)

Schritt 2:

Erfassen Sie Ihre Erbteile (Gegenstände) zusätzlich in den entsprechenden Masken (je nach Erhalt der Erbteile (Gegenstände) (siehe nachfolgende Abbildung)

Schritt 3:

Weisen Sie in der Rubrik «Herkunft» die erfassten Erbteile der entsprechenden Erbschaft zu (siehe nachfolgende Abbildung)

 

Schritt 1 - Erfassung einer verteilten Erbschaft:

Assistentenmaske «Erbschaften»:

 

Schritt 2 - Erfassung der Obligation:

Assistentenmaske «Wertschriften/Guthaben» -«Ja» - «Weiter» - «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Übersicht)» - «Hinzufügen» - «Obligationen» -«OK»:

 

Schritt 2 - Erfassung der Ferienwohnung:

Assistentenmaske «Liegenschaften/Wohnrecht» -«Ja» - «eine Liegenschaft oder Grundstück» - «Weiter» - «Liegenschaften (Übersicht)» - «Hinzufügen»:

 

Schritt 3 - Erfassung der Herkunft:

Erfassungsmaske «Liegenschaft»