Selbständige Erwerbstätigkeit
EasyTax-Hinweis:
Corona-Entschädigungen des Kantons:
Alle Corona-Entschädigungen des Kantons (Soforthilfe, Mietzinsbeiträge, Beiträge an Lehrbetriebe, Ausfallentschädigungen für Kulturschaffende oder im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung) stellen steuerpflichtiges Einkommen dar. Aufgrund des Massgeblichkeitsprinzips sind diese in der jährlich zu erstellenden Jahresrechnung oder Einnahmen-/Ausgabenaufstellung zu berücksichtigen. Bei der selbständig erwerbenden Person führen diese Entschädigungen zu einem ausserordentlichen Einkommen, das sich gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd auswirkt. Falls im gesamten Jahr unter Berücksichtigung der Corona-Entschädigungen des Kantons steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultiert, unterliegt dieses vollumfänglich der Steuer- und Sozialabgabepflicht. Legen Sie bitte die entsprechenden Bestätigungen bzw. Bescheinigungen bei.
EasyTax-Programmtipp:
Erfassung Feld «Reingewinn/Verlust (CH+Ausland)»:
Bitte erfassen Sie hier den Reingewinn/-Verlust ohne verrechnungssteuerpflichtigen Ertrag (Rubrik A). Erfassen Sie in der Maske «Wertschriften- und Guthabenverzeichnis (Übersicht)» diejenigen Titel bzw. Konti, die verrechnungssteuerpflichtig sind, damit Sie den Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer geltend machen können. Die Erträge (Geschäft) werden entsprechend den Ziffern 150-165 zugewiesen.
EasyTax-Programmtipp:
Erfassungsbeispiel eines Bankkontos im Geschäftsvermögen:
Allgemeine Informationen
Veränderungen der Einkommensverhältnisse
Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, bei Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensverhältnisse ist stets das Einkommen im betreffenden Kalenderjahr für die Besteuerung massgebend.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Beteiligung an einer Personengesellschaft ist auf das Ergebnis des im Steuerjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende dieses Geschäftsjahres. Grundsätzlich ist in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal des Kalenderjahres kann fakultativ ein Geschäftsabschluss erstellt werden.
Einkünfte im In- und Ausland
Alle Einkünfte, auch im Ausland erzielte, sind anzugeben, auch wenn diese bereits versteuert worden sind.
Bei Steuerpflichtigen, die in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft leben, werden die Einkommen beider Personen zusammengerechnet.
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
Das im Ausland aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen ist ebenfalls zu deklarieren und durch eine Aufstellung oder Meldung der ausländischen Steuerbehörde (z.B. Steuerbescheid) zu belegen.
EasyTax-Hinweis:
Aufwandüberschüsse aus dem Ausland müssen nicht von unserem Kanton getragen werden.
Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen usw.) sind nicht AHV-pflichtig und grundsätzlich in der Ziffer 380 «übrige Einkünfte» zu deklarieren.
EasyTax-Programmtipp:
Erfassungsbeispiel von verbuchten Familienzulagen:
Eine steuerpflichtige Person erhält Familienzulagen in der Höhe von CHF 1'440, welche in der Buchhaltung verbucht sind. Der Reingewinn beträgt CHF 21'000
EasyTax-Zuweisung:
150,155 Selbständige Haupterwerbstätigkeit
Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihr Einkommen (inkl. Einkommen aus einer Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaft) durch eine unterzeichnete detaillierte Bilanz mit Erfolgsrechnung inkl. Anhang, sofern dieser gemäss neuer Rechnungslegungsvorschrift erstellt werden muss (vgl. Art. 959c des Obligationenrechts (OR)) bzw. durch den «Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung», den «Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung», den «Fragebogen für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften», das «Hilfsblatt für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften mit vereinfachter Buchführung» oder den «Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft» zu belegen. Die Angaben über die Abschreibungen sind wie folgt darzustellen:
Angaben über die Abschreibungen |
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Geschäftsjahr 2020 (19/20) Verbuchte Abschreibungen auf: |
Buchwert zu Beginn des Geschäftsjahres |
+ Zugang - Abgang |
Buchwert vor Abschreibung |
Abschreibung |
Buchwert nach Abschreibung |
Position des Anlagevermögens(zum Beispiel «Immobilien») |
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Für Abschreibungen gelten das «Merkblatt Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe» und das «Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe» der kantonalen und eidg. Steuerverwaltungen, die unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen werden können.
Bezüglich Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht verweisen wir auf das « Merkblatt betreffend Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht, welcher Steuerpflichte mit selbständiger Erwerbstätigkeit unterstehen», das unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden kann.
Zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehören auch der Wert der aus dem eigenen Geschäft bezogenen Waren und Erzeugnisse, der Mietwert der Wohnung des Steuerpflichtigen im eigenen Geschäftshaus, die privaten Unkostenanteile, die für den eigenen Bedarf ausgeführten wertvermehrenden Arbeiten sowie die selbst ausgeführten Instandstellungsarbeiten an eigenen Liegenschaften. Die betrieblichen Eigenleistungen sind mit dem Betrag zu bewerten, der einem Dritten in Rechnung gestellt würde. Zur Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile verweisen wir auf das « Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern (N1/2007 Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden)», das unter www.steuern.bl.ch oder bei der Steuerbehörde bezogen werden kann.
Unter dieser Position ist ebenfalls der Liquidations- und Kapitalgewinn zu deklarieren, welcher sich bei Aufgabe, Teilveräusserung oder Veräusserung eines Geschäftsbetriebes ergibt. Darunter fällt auch die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Falls nicht bereits in der ordentlichen Erfolgsrechnung berücksichtigt, ist eine Liquidationsbilanz beizulegen.
Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren (Liquidationsjahr und Vorjahr) realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinn) getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Die privilegierte Liquidationsbesteuerung gilt auch für den überlebenden Ehegatten oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin, die anderen Erben/Erbinnen und die Vermächtnisnehmer/innen, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens 5 Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der erblassenden Person.
Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen einkaufen und diese Einkaufsbeiträge von den Einkünften abziehen. Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn. Sie kann auch bei der Steuerbehörde einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs zum Vorsorgetarif stellen, muss aber die notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs (maximal im Umfang des Liquidationsgewinns) selbst beibringen. Näheres dazu finden Sie beim Staat und beim Bund in der jeweiligen «Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit», die Sie unter www.steuern.bl.ch abrufen können. Für den anwendbaren Steuersatz (Postnumerandotarif) ist 1/5 des Liquidationsgewinns massgebend. Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 2 % beim Bund bzw. 5 % beim Staat.
Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zu 20 % abgezogen werden. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation.
160,165 Selbständige Nebenerwerbstätigkeit
Zu deklarieren ist das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb. Es können nur die tatsächlichen Kosten (= Gewinnungskosten) geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht gelten auch für den Nebenerwerb.
Der Steuererklärung ist eine Aufstellung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die Gewinnungskosten gibt.
Weitere Abzüge
600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)
Selbständige Erwerbstätigkeit
Die Beiträge für die berufliche Vorsorge können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Wegen der Abrechnung mit der AHV darf nur derjenige Anteil der Beiträge des Geschäftsinhabers als Geschäftsaufwand verbucht werden, der auch für die Arbeitnehmer durch die Firma bezahlt wird (sogenannte Arbeitgeberbeiträge). Wird kein Personal versichert, so ist in der Regel der halbe Anteil der Gesamtbeiträge als Geschäftsaufwand zu verbuchen. Der verbleibende Anteil ist in die Steuererklärung einzutragen (in der Regel Arbeitnehmerbeiträge).
645 AHV-, IV-, und EO-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen
Persönliche AHV-, IV- und EO-Beiträge von nicht erwerbstätigen Personen können abgezogen werden. Bitte Belege beilegen.
EasyTax-Hinweis:
Sofern diese Beiträge nicht bereits in der Buchhaltung verbucht wurden, können Sie diese in EasyTax in der Situation Person/en, Maske «AHV-, IV- und EO-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen» erfassen.
670 Übrige Abzüge
Verrechenbare Geschäftsverluste: Vom Einkommen können Verluste aus den sieben dem Steuerjahr vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet werden konnten.
680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft
EasyTax-Hinweis:
automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:
Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.
Der Abzug beträgt:
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das niedrigere Erwerbseinkommen, |
50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen, |
Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu:
bei unabhängig voneinander (unselbständig oder selbständig) erwerbstätigen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
* Unterschreitet das ermittelte Erwerbseinkommen nach Abzug der Berufsauslagen
sowie der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und 3a die Höhe des gesetzlichen Abzugs, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen
werden, d.h., Berufsauslagen und Sonderabzug zusammen
dürfen nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.
Der Abzug entfällt, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt.
bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft im Geschäft oder Gewerbe der anderen Person: Der Abzug wird vom gemeinsamen Erwerbseinkommen gewährt. Ist dieses Erwerbseinkommen geringer als der zulässige Abzug, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.