Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender
Massgebend ist der Vermögensstand am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht.
Selbständige Erwerbstätigkeit
Für Vermögenswerte gilt die sogenannte Präponderanzmethode. Danach gehören zum Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen. Als Abgrenzungsmerkmal gelten insbesondere die Mietwerte bzw. die Mieterträge. Gemischt genutzte Objekte, die überwiegend (mehr als 50 %) der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, sind vollumfänglich dem Geschäftsvermögen zuzuweisen.
869 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender
Die Bilanz gemäss Jahresrechnung umfasst das bewegliche und unbewegliche Geschäftsvermögen. Dazu gehören Guthaben und Wertschriften, Grundstücke und Liegenschaften sowie sonstige geschäftliche Aktiven wie Mobilien, Fahrzeuge, Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Vorräte und Waren.
Wertschriften und Guthaben (inkl. immaterielle Güter) des Geschäftsvermögens sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit dem Buchwert anzugeben.
Der Buchwert von Wertschriften und Guthaben ist in Abzug zu bringen, soweit dieser in Ziffer 800 (Wertschriften und Guthaben), in Ziffer 805 (Bargeld, Gold und andere Edelmetalle) und in Ziffer 860 (Aktiven gemäss Bilanz) enthalten ist.
Grundstücke und Liegenschaften des Geschäftsvermögens werden (wie beim Privatvermögen) zum Steuerwert bewertet (Ziffer 831,841,851). Die so ermittelten Werte sind lediglich für die Vermögenssteuer massgebend; die bilanzierten Werte (Buchwerte) bleiben unverändert.
Der Buchwert von Grundstücken und Liegenschaften ist in Abzug zu bringen, soweit dieser in den Ziffern 831-851 und in Ziffer 860 (Aktiven gemäss Bilanz) enthalten ist.
Patente und vergleichbare Rechte, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden im Rahmen der Festsetzung der Vermögenssteuer nur zu 20 % berücksichtigt. Das heisst, es erfolgt eine Reduktion von 80 % auf dem für die Vermögenssteuer massgeblichen Buchwert.