Zivilstand

 

 

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EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Tarifs:

EasyTax berechnet automatisch den Tarifabzug (je nach Ihren Erfassungen in der Person/en-Situation) und weist diesen direkt der entsprechenden Ziffer zu.

 

 

Steuerfreie Beträge

900  Der Abzug beträgt CHF 150’000 für in ungetrennter Ehe oder eingetragener Partnerschaft lebende Steuerpflichtige und Einelternfamilien. Er gilt auch für Steuerpflichtige, die mit unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben, für verwitwete Steuerpflichtige sowie für überlebende Personen in durch Tod aufgelöster eingetragener Partnerschaften für den nach dem Todestag verbleibenden Rest des Steuerjahres.

 

905  Der Abzug beträgt CHF 75’000 für alle anderen steuerpflichtigen Personen.

 

 

image\BL.png Tarif Staatssteuer 2020

Einkommenssteuer: Der Einheitstarif mit Vollsplitting ist anwendbar für:

  1. in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige oder Personen in eingetragener Partnerschaft;

  2. verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige sowie für Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft, die mit

- minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die sie die elterliche Sorge haben beziehungsweise hatten und zu deren Unterhalt sie beitragen. Bei gemeinsamem Sorgerecht beider Elternteile steht der günstigere Tarif demjenigen Elternteil zu, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet;

- unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt leben;

  1. verwitwete Steuerpflichtige oder überlebende Personen in durch Tod aufgelöster eingetragener Partnerschaft für den nach dem Todestag verbleibenden Rest des Steuerjahres.

Vollsplitting bedeutet, dass das steuerbare Gesamteinkommen von gemeinsam veranlagten Personen sowie Einelternfamilien durch zwei geteilt wird, um den anwendbaren Steuersatz zu ermitteln.

 

Der Einheitstarif ohne Vollsplitting ist anwendbar für:

 

image\CH.png Tarif Bundessteuer 2020

Der Tarif für Alleinstehende (Grundtarif) ist anwendbar für ledige, verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende oder geschiedene Personen sowie Personen in aufgelöster eingetragener Partnerschaft, die nicht mit Kindern, für die sie die elterliche Sorge haben, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie nicht zur Hauptsache bestreiten.

 

Der Tarif für Verheiratete und Personen in eingetragener Partnerschaft gilt für Steuerpflichtige, die in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft leben, die nicht mit Kindern oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben.

 

Der Tarif für Eltern (Basis Verheiratentarif) gilt für Steuerpflichtige, die mit Kindern, für die sie die elterliche Sorge haben, oder mit unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie nicht zur Hauptsache bestreiten. Der ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um CHF 251 für jedes Kind und jede unterstützungbedürftige Person.

 

 

Allgemeine Informationen

 

Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember bzw. am Tage der Beendigung der Steuerpflicht (Wegzug ins Ausland oder bei Tod).

 

Eingetragene Partnerschaften sind steuerrechtlich den Ehepaaren gleichgestellt. Die in dieser Wegleitung verwendeten Begriffe wie verheiratet, getrennt, geschieden, verwitwet oder Ehe, Ehegatten, Ehepaare, Ehemann und Ehefrau gelten sinngemäss auch für diesen Personenkreis.

 

Heirat/Eintragung der Partnerschaft, Scheidung/Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Trennung

Bei Heirat oder Eintragung der Partnerschaft im Steuerjahr wird das Paar für das ganze Steuerjahr gemeinsam besteuert.

 

Bei Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung bzw. gerichtlich aufgelöster Partnerschaft werden diese Personen für das ganze Steuerjahr getrennt besteuert. Sie haben für das Steuerjahr je eine separate Steuererklärung einzureichen.

 

Umzug innerhalb des Kantons Basel-Landschaft

Für die Besteuerung wird ausschliesslich auf die Verhältnisse am 31.12. bzw. am Ende der Steuerpflicht abgestellt. Eine Steuerteilung findet nur bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit zu mehreren Gemeinden (Liegenschaftsbesitz oder Betriebsstätte) statt.

 

Normalfall

Im Normalfall, d.h. wenn Sie entweder im Steuerjahr ununterbrochen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaft waren oder innerhalb des Steuerjahres aus einem anderen Kanton zugezogen sind, tragen Sie die Einkünfte und die Abzüge während des gesamten Steuerjahres und das Vermögen nach dem Stand am Ende des Steuerjahres ein. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton sind im Kanton Basel-Landschaft alle Kapitalleistungen des Steuerjahres zu deklarieren.

 

Spezialfall

Zuzug aus dem Ausland

Sofern Sie nach dem 1. Januar aus dem Ausland in unseren Kanton zugezogen sind, tragen Sie nur die Einkünfte und die Abzüge seit Ihrem Zuzug in den Kanton Basel-Landschaft bis Ende Steuerjahr und das Vermögen per 31.12. ein. Die zur Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendige Umrechnung der regelmässigen Einkünfte und Abzüge erfolgt von Amtes wegen. Für Interessierte liegt ein spezielles «Merkblatt zur unterjährigen Steuerpflicht für natürliche Personen» vor, das unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden kann.

 

 

Abzüge vom Einkommen

 

620,625,630 Versicherungsprämien

 

 

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EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Versicherungsabzuges:

Der Versicherungsabzug wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffern 620,625,630 der Wegleitung. Der Abzug wird gesteuert, je nach Ihren Erfassungen in der Personen-Situation (Masken: Zivilstand, Kinder, Unterstützungsbedürftige). Ein erhöhter Abzug wird gesteuert, je nach Ihren Erfassungen in der Einkommens-Situation (Masken: Erwerbe (abhängig von Pensionskassenbeiträgen) und Säule 3a).

 

Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht.

 

Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen wie Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder sowie Zinsen von Sparkapitalien sind bis zu folgenden Höchstbeträgen abzugsfähig:

 

 

Abzug für

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

Ehepaare oder
eingetragene Partnerschaften

CHF 4'000

CHF 3'500

oder wenn keine Beiträge an die Säulen* 2 oder 3a geleistet wurden

 

CHF 5'250

Übrige Steuerpflichtige

CHF 2'000

CHF 1'700

oder wenn keine Beiträge an die Säulen* 2 oder 3a geleistet wurden

 

CHF 2'550

zusätzlich für jedes Kind gemäss Ziffer 750 der Steuererklärung, sowie bei der Bundessteuer für jede unterstützungsbedürftige Person gemäss Ziffer 760 der Steuererklärung

CHF 450 pro Kind

CHF 700** pro Kind /

unterstützungsbedürftige Person

* = berufliche Vorsorge/Pensionskasse (2. Säule) bzw. gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

** = Bei hälftigem Kinderabzug können nur CHF 350 pro Kind berücksichtigt werden (siehe auch Ziffer 750 «Kinderabzug).

 

 

775 Abzug für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften

 

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EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Abzugs für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften:

Der Abzug für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften wird von EasyTax automatisch berechnet (je nach Ihren Erfassungen in der Person/en-Situation) gemäss Ziffer 775 der Wegleitung.

 

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während des Steuerjahres, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

 

Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft leben, können einen neuen Abzug vornehmen.

 

Der Abzug beträgt:

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

Kein Abzug möglich

CHF 2'600