Selbständige Erwerbstätigkeit

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EasyTax-Hinweis:

Corona-Entschädigungen des Kantons:

Alle Corona-Entschädigungen des Kantons (Soforthilfe, Mietzins­beiträge, Beiträge an Lehrbetriebe, Ausfall­entschädigungen für Kultur­schaffende oder im Bereich der familien- und schulergänzenden Kinder­betreuung) stellen steuerpflichtiges Einkommen dar. Aufgrund des Massgeblichkeits­prinzips sind diese in der jährlich zu erstellenden Jahresrechnung oder Einnahmen-/Ausgaben­aufstellung zu berück­sichtigen. Bei der selbständig erwerbenden Person führen diese Entschädigungen zu einem ausser­ordentlichen Einkommen, das sich gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd auswirkt. Falls im gesamten Jahr unter Berück­sichtigung der Corona-Entschädigungen des Kantons steuerbares Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit resultiert, unterliegt dieses vollumfänglich der Steuer- und Sozial­abgabepflicht. Legen Sie bitte die entsprechenden Bestätigungen bzw. Bescheinigungen bei.

 

 

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EasyTax-Programmtipp:

Erfassung Feld «Reingewinn/Verlust (CH+Ausland)»:

Bitte erfassen Sie hier den Reingewinn/-Verlust ohne verrechnungssteuerpflichtigen Ertrag (Rubrik A). Erfassen Sie in der Maske «Wertschriften- und Guthaben­verzeichnis (Übersicht)» diejenigen Titel bzw. Konti, die verrechnungssteuer­pflichtig sind, damit Sie den Anspruch auf Rück­erstattung der Verrechnungs­steuer geltend machen können. Die Erträge (Geschäft) werden entsprechend den Ziffern 150-165 zugewiesen.

 

 

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EasyTax-Programmtipp:

Erfassungsbeispiel eines Bankkontos im Geschäftsvermögen:

 

  1. Bei einem Bankkonto müssen Sie nichts tätigen, hingegen müssen Sie bei Wertschriften (Aktien, Fonds usw.), die in der Bilanz berücksichtigt sind, den Buchwert als Korrektur der Geschäftsaktiven (Ziffer 862) in der Maske «Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender» erfassen.
  2. Die Verrechnungssteuer von 35 % wird automatisch vom Bruttoertrag berechnet (siehe Wertschriften- und Guthabenverzeichnis).
  3. Wenn nicht bereits in der Erfolgsrechnung berücksichtigt, erfassen Sie hier die Kontospesen und/oder Sollzinsen.

 

 

Allgemeine Informationen

Veränderungen der Einkommensverhältnisse

Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, bei Wechsel von unselbständiger zu selbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensverhältnisse ist stets das Einkommen im betreffenden Kalenderjahr für die Besteuerung massgebend.

 

Selbständige Erwerbstätigkeit

Für das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und aus Beteiligung an einer Personengesellschaft ist auf das Ergebnis des im Steuerjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen; ebenso bemisst sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende dieses Geschäftsjahres. Grundsätzlich ist in jedem Kalenderjahr ein Geschäftsabschluss zu erstellen. Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit im letzten Quartal des Kalenderjahres kann fakultativ ein Geschäftsabschluss erstellt werden.

 

Einkünfte im In- und Ausland

Alle Einkünfte, auch im Ausland erzielte, sind anzugeben, auch wenn diese bereits versteuert worden sind.

 

Bei Steuerpflichtigen, die in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft leben, werden die Einkommen beider Personen zusammengerechnet.

 

 

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Das im Ausland aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen ist ebenfalls zu deklarieren und durch eine Aufstellung oder Meldung der ausländischen Steuerbehörde (z.B. Steuerbescheid) zu belegen.

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EasyTax-Hinweis:

Aufwandüberschüsse aus dem Ausland müssen nicht von unserem Kanton getragen werden.

Familienzulagen (Kinderzulagen, Ausbildungszulagen usw.) sind nicht AHV-pflichtig und grundsätzlich in der Ziffer 380 «übrige Einkünfte» zu deklarieren.

 

 

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EasyTax-Programmtipp:

Erfassungsbeispiel von verbuchten Familienzulagen:

Eine steuerpflichtige Person erhält Familienzulagen in der Höhe von CHF 1'440, welche in der Buchhaltung verbucht sind. Der Reingewinn beträgt CHF 21'000

 

 

EasyTax-Zuweisung:

 

 

150,155 Selbständige Haupterwerbstätigkeit

Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihr Einkommen (inkl. Einkommen aus einer Kollektiv-, Kommandit- oder einfachen Gesellschaft) durch eine unterzeichnete detaillierte Bilanz mit Erfolgsrechnung inkl. Anhang, sofern dieser gemäss neuer Rechnungs­legungs­vorschrift erstellt werden muss (vgl. Art. 959c des Obligationen­rechts (OR)) bzw. durch den «Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung», den «Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung», den «Fragebogen für Kollektiv- und Kommandit­gesellschaften», das «Hilfsblatt für Kollektiv- und Kommandit­gesellschaften mit vereinfachter Buchführung» oder den «Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft» zu belegen. Die Angaben über die Abschreibungen sind wie folgt darzustellen:

 

Angaben über die Abschreibungen

Geschäftsjahr 2020 (19/20)

Verbuchte Abschreibungen auf:

Buchwert

zu Beginn des

Geschäftsjahres

+ Zugang

- Abgang

Buchwert

vor

Abschreibung

Abschreibung

Buchwert

nach

Abschreibung

Position des Anlagevermögens

(zum Beispiel «Immobilien»)

 

 

 

 

 

 

Für Abschreibungen gelten das «Merkblatt Abschreibungen auf dem Anlagevermögen geschäftlicher Betriebe» und das «Merkblatt über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe» der kantonalen und eidg. Steuerverwaltungen, die unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen werden können.

 

Bezüglich Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht verweisen wir auf das « Merkblatt betreffend Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht, welcher Steuerpflichte mit selbständiger Erwerbstätigkeit unterstehen», das unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden kann.

 

Zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit gehören auch der Wert der aus dem eigenen Geschäft bezogenen Waren und Erzeugnisse, der Mietwert der Wohnung des Steuerpflichtigen im eigenen Geschäftshaus, die privaten Unkostenanteile, die für den eigenen Bedarf ausgeführten wertvermehrenden Arbeiten sowie die selbst ausgeführten Instandstellungsarbeiten an eigenen Liegenschaften. Die betrieblichen Eigenleistungen sind mit dem Betrag zu bewerten, der einem Dritten in Rechnung gestellt würde. Zur Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile verweisen wir auf das « Merkblatt über die Bewertung der Naturalbezüge und der privaten Unkostenanteile von Geschäftsinhaberinnen und Geschäftsinhabern (N1/2007 Naturalbezüge von Selbständigerwerbenden)», das unter www.steuern.bl.ch oder bei der Steuerbehörde bezogen werden kann.

 

Unter dieser Position ist ebenfalls der Liquidations- und Kapitalgewinn zu deklarieren, welcher sich bei Aufgabe, Teilveräusserung oder Veräusserung eines Geschäftsbetriebes ergibt. Darunter fällt auch die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen. Falls nicht bereits in der ordentlichen Erfolgsrechnung berücksichtigt, ist eine Liquidationsbilanz beizulegen.

 

Wird die selbständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, wird die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren (Liquidationsjahr und Vorjahr) realisierten stillen Reserven (Liquidationsgewinn) getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Die privilegierte Liquidationsbesteuerung gilt auch für den überlebenden Ehegatten oder des/der eingetragenen Partners/Partnerin, die anderen Erben/Erbinnen und die Vermächtnisnehmer/innen, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens 5 Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres der erblassenden Person.

Ist die steuerpflichtige Person einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, kann sie sich im Liquidationsjahr und im Vorjahr im Rahmen der gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen einkaufen und diese Einkaufsbeiträge von den Einkünften abziehen. Ein Beitragsüberhang reduziert den Liquidationsgewinn. Sie kann auch bei der Steuerbehörde einen Antrag auf Besteuerung eines fiktiven Einkaufs zum Vorsorgetarif stellen, muss aber die notwendigen Belege für die Berechnung des fiktiven Einkaufs (maximal im Umfang des Liquidationsgewinns) selbst beibringen. Näheres dazu finden Sie beim Staat und beim Bund in der jeweiligen «Verordnung über die Besteuerung der Liquidationsgewinne bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit», die Sie unter www.steuern.bl.ch abrufen können. Für den anwendbaren Steuersatz (Postnumerandotarif) ist 1/5 des Liquidationsgewinns massgebend. Der Steuersatz beträgt jedoch mindestens 2 % beim Bund bzw. 5 % beim Staat.

Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zu 20 % abgezogen werden. Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation.

 

160,165 Selbständige Nebenerwerbstätigkeit

Zu deklarieren ist das Einkommen aus selbständigem Nebenerwerb. Es können nur die tatsächlichen Kosten (= Gewinnungskosten) geltend gemacht werden. Die Vorschriften über die Aufbewahrungs- und Aufzeichnungspflicht gelten auch für den Nebenerwerb.

 

Der Steuererklärung ist eine Aufstellung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die Gewinnungskosten gibt.

 

 

Weitere Abzüge

 

600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)

Selbständige Erwerbstätigkeit

Die Beiträge für die berufliche Vorsorge können vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden. Wegen der Abrechnung mit der AHV darf nur derjenige Anteil der Beiträge des Geschäftsinhabers als Geschäftsaufwand verbucht werden, der auch für die Arbeitnehmer durch die Firma bezahlt wird (sogenannte Arbeitgeberbeiträge). Wird kein Personal versichert, so ist in der Regel der halbe Anteil der Gesamtbeiträge als Geschäftsaufwand zu verbuchen. Der verbleibende Anteil ist in die Steuererklärung einzutragen (in der Regel Arbeitnehmerbeiträge).

 

645 AHV-, IV-, und EO-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen

Persönliche AHV-, IV- und EO-Beiträge von nicht erwerbstätigen Personen können abgezogen werden. Bitte Belege beilegen.

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EasyTax-Hinweis:

Sofern diese Beiträge nicht bereits in der Buchhaltung verbucht wurden, können Sie diese in EasyTax in der Situation Person/en, Maske «AHV-, IV- und EO-Beiträge nicht erwerbstätiger Personen» erfassen.

670 Übrige Abzüge

Verrechenbare Geschäftsverluste: Vom Einkommen können Verluste aus den sieben dem Steuerjahr vorausgegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie noch nicht mit übrigem Einkommen verrechnet werden konnten.

 

680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft

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EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:

Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.

 

Der Abzug beträgt:

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

das niedrigere Erwerbseinkommen,
höchstens CHF 1'000

50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen,
mindestens  CHF    8'100*
höchstens CHF  13'400

 

Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu: