Kinder

 

 

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EasyTax-Hinweis:

Alternierende Obhut (Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 - Familienbesteuerung Bund):

Da gesetzlich der Kinderabzug pro Kind nur einmal gewährt werden kann, wird im Veranlagungsverfahren von Amtes wegen eine allfällige Korrektur (Gegenabgleich mit dem anderen Elternteil) vorgenommen.
Die Konstellation «das Kind befindet sich in alternierender Obhut» wird in EasyTax nicht abgebildet. Falls dies der Fall sein sollte, erfassen Sie eine entsprechende Bemerkung in der Kindermaske und es wird im Veranlagungsverfahren abgeklärt.

 

Minderjährige Kinder haben ihr Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit selbständig zu versteuern. Dazu gehört auch ein allfälliges Ersatzeinkommen des Kindes, z.B. Leistungen aus Arbeitslosen-, Kranken- und Unfallversicherung.

 

Das übrige Einkommen (und Vermögen) aller Minderjährigen ist hingegen von den Eltern bzw. vom Inhaber oder der Inhaberin der elterlichen Sorge zu versteuern. Dazu gehören z.B. Kapitalerträge, Kinder- und Waisenrenten der AHV, IV oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge.

 

750 Abzug für Kinder

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während des Steuerjahres, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

 

Der Abzug wird gewährt für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung stehende Kind, für das die steuerpflichtigen Personen sorgen (Sorgerecht).

 

Bei getrennt besteuerten Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht kann jeder Elternteil bei der Bundessteuer den halben Kinderabzug (CHF 3'250) beanspruchen, sofern keine Abzüge für Unterhaltsbeiträge für das Kind geltend gemacht werden. Derjenige Elternteil, der mit dem Kind nicht in gemeinsamem Haushalt lebt und Alimente für das Kind leistet, kann keinen Kinderabzug beanspruchen, sondern die Alimentenleistungen bis zur Volljährigkeit des Kindes in Abzug bringen (siehe Ziffer 575 der Steuererklärung).

 

Der Abzug beträgt:

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

Kein Abzug möglich
CHF 750 pro Kind*

CHF 6'500 pro Kind
und CHF 251 pro Kind*

* Der zusätzliche Kinderabzug wird vom Einkommens-Steuerbetrag gewährt. Der Abzug wird auf Grund Ihrer Angaben auf der Seite 1 der Steuererklärung von Amtes wegen vorgenommen.

 

Bei der Staatssteuer entfällt der Kinderabzug, wenn

  1. das Einkommen des Kindes den steuerfreien Betrag übersteigt;

  2. das Kind nicht in gemeinsamem Haushalt mit den steuerpflichtigen Personen lebt.

 

320 Unterhaltsbeiträge / Alimente für minderjährige Kinder

Den Unterhaltsbeiträgen gleichgesetzt sind Naturalleistungen wie Wohnrecht, Miete, Krankenkassenprämien, Schuldzinsen usw., welche anstelle von Barzahlungen ausgerichtet werden. Bitte Aufstellung beilegen.

 

Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung erbracht werden, gelten bei der leistenden Person als Schuldentilgung und sind somit vom Empfänger nicht zu versteuern.

 

Erhaltene Unterhaltsbeiträge (Alimente) für Kinder sind bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen in die Steuererklärung einzutragen. Bitte Name und Adresse des oder der Alimentenzahlenden angeben.

 

 

575 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Unterhaltsbeiträge, die in Form einer Kapitalabfindung erbracht werden, gelten bei der leistenden Person als Schuldentilgung und sind daher nicht abziehbar.

 

Für Kinder bestimmte Unterhaltsbeiträge (Alimente) können bis und mit dem Monat, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, abgezogen werden, sofern diese vom Schuldner effektiv selber bezahlt wurden. Unterhaltsbeiträge an Volljährige können im Rahmen des Unterstützungsabzuges gemäss Ziffer 760 der Steuererklärung geltend gemacht werden.

 

620,625,630 Versicherungsprämien

 

 

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EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Versicherungsabzuges:

Der Versicherungsabzug wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffern 620,625,630 der Wegleitung. Der Abzug wird gesteuert, je nach Ihren Erfassungen in der Personen-Situation (Masken: Zivilstand, Kinder, Unterstützungsbedürftige). Ein erhöhter Abzug wird gesteuert, je nach Ihren Erfassungen in der Einkommens-Situation (Masken: Erwerbe (abhängig von Pensionskassenbeiträgen) und Säule 3a).

 

Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht.

 

Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen wie Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder sowie Zinsen von Sparkapitalien sind bis zu folgenden Höchstbeträgen abzugsfähig:

 

 

Abzug für

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

Ehepaare oder
eingetragene Partnerschaften

CHF 4'000

CHF 3'500

oder wenn keine Beiträge an die
Säulen* 2 oder 3a geleistet wurden

 

CHF 5'250

Übrige Steuerpflichtige

CHF 2'000

CHF 1'700

oder wenn keine Beiträge an die
Säulen* 2 oder 3a geleistet wurden

 

CHF 2'550

zusätzlich für jedes Kind gemäss

Ziffer 750 der Steuererklärung,
sowie bei der Bundessteuer für jede unterstützungsbedürftige Person gemäss
Ziffer 760 der Steuererklärung

CHF 450 pro Kind

CHF 700** pro Kind /

unterstützungsbedürftige Person

* = berufliche Vorsorge/Pensionskasse (2. Säule) bzw. gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)

** = Bei hälftigem Kinderabzug können nur CHF 350 pro Kind berücksichtigt werden (siehe auch Ziffer 750 «Kinderabzug).