Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

 

120,125 Weitere Vergütungen

Anzugeben sind hier namentlich Tag- und Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Tantiemen, Verwaltungsratshonorare und weitere Entschädigungen. Bitte Bescheinigungen beilegen.

 

Behördenmitglieder können hier die steuerlich zulässigen pauschalen Spesen (Behördenabzüge, Vorkolonne Ziffer 119,124) direkt abziehen (Ziffer 120,125 = Betrag nach Abzug der Pauschalspesen).

 

Von Verwaltungsratshonoraren ist kein pauschaler Spesenabzug zulässig.

 

Weitere Informationen zum Feuerwehrsold finden Sie im «Merkblatt Feuerwehrsold», das unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen werden kann. Auch steht Ihnen unter www.steuern.bl.ch (Rubrik Privatperson-Steuerrechner) ein «Rechner Feuerwehrsold» zur Verfügung.

 

 

ℹ️

EasyTax-Hinweis:

Besteuerung der Bezüge von Behördenmitgliedern im Nebenamt (pauschale Spesenabzüge):

Die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft ersucht die Gemeinden für die Ausstellung der Lohnausweise ihrer Behörden- und Kommissionsmitglieder gemäss Ziffer 5 der Verfügung besorgt zu sein.

Mit dieser Verfügung wurden u.a. folgende Präzisierungen resp. Ergänzungen vorgenommen:

  • Die pauschalen Spesenabzüge gelten nur für Tätigkeiten im Nebenamt, welche separat entschädigt werden.

  • Die pauschalen Spesenabzüge werden vom Nettolohn (Lohnausweis) berechnet.

  • Regierungsräte werden für ihre Tätigkeiten im Nebenamt analog den Mitgliedern kantonaler Kommissionen behandelt.

VERFÜGUNG DER FINANZ- UND KIRCHENDIREKTION BASEL-LANDSCHAFT
vom 8. Februar 2006

1.

In Anwendung von § 8 Abs. 2 des Dekrets zum Steuergesetz setzt die Finanz- und Kirchendirektion die pauschalen Spesenabzüge für die Besteuerung der Bezüge von Behördenmitgliedern im Nebenamt fest.

2.

Der pauschale Spesenabzug setzt sich zusammen aus einem Vorwegabzug von CHF 2'000 und einem je Personengruppe unterschiedlichen Prozentabzug der Nettobezüge gemäss Lohnausweis (Nettolohn).

 

Der pauschale Abzug beträgt jedoch höchstens CHF 5'000 für Steuerpflichtige, die einer Behörde oder Kommission angehören, und CHF 7'000 für Steuerpflichtige, die Mitglied mehrerer Behörden oder Kommissionen sind.

3.

Als steuerlich massgebende Pauschalabzüge gelten folgende Ansätze:

 

a.

für Mitglieder des Landrats:
CHF 2'000 plus 50 % der diesen Betrag übersteigenden Bezüge;

b.

für Mitglieder des Regierungsrats für separat entschädigte Tätigkeiten im Nebenamt:
CHF 2'000 plus 40 % der diesen Betrag übersteigenden Bezüge;

c.

für nebenamtliche Richterinnen und Richter und Mitglieder kantonaler Kommissionen:
CHF 2'000 plus 40 % der diesen Betrag übersteigenden Bezüge;

d.

für Mitglieder des Gemeinderats, Mitglieder von Kommissionen der Gemeinden und Mitglieder von Einwohnerräten:
CHF 2'000 plus 30 % der diesen Betrag übersteigenden Bezüge;

e.

für nebenamtlichen Feuerwehr- und Zivilschutzdienst:
CHF 2'000 plus 30 % der diesen Betrag übersteigenden Bezüge.

 

 

Die Pauschalabzüge sind jedoch immer begrenzt auf die Höhe der erhaltenen Bezüge. Der Nachweis effektiv höherer Spesen bleibt vorbehalten.

 

Der Vorwegabzug kann nur einmal vorgenommen werden.

4.

Sämtliche Bezüge, die für Zeitaufwand gewährt werden, stellen steuerbares Einkommen dar. Neben einem allfälligen Fixum sind somit auch die Tag- und Sitzungsgelder, die Gangentschädigungen, die Vergütungen für Aktenstudium usw. in der Steuererklärung anzugeben.

5.

Für die vorgenannten Bezüge ist ein Lohnausweis auszustellen. Sämtliche Bezüge sind mit dem Bruttolohn einzusetzen.

6.

Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 1. November 2001. Sie hat erstmals Gültigkeit für das Steuerjahr 2005.

7.

Mitteilung an: - Kantonale Steuerverwaltung zum Vollzug
- Finanzverwaltung bezüglich Ziffer 5
- Finanzkontrolle

FINANZ- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT

Adrian Ballmer, Regierungsrat

 

 

Weitere Abzüge

 

600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)

Abzugsfähig sind Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffer 100 ff. der Steuererklärung deklarierten Einkünfte (Nettolohn) nicht bereits von der Arbeitgeberfirma um diese Beiträge gekürzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Begrenzung des Einkaufs gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).

 

Die tatsächlichen Einkaufsbeiträge sind dem Lohnausweis bzw. der von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigung zu entnehmen, die mit der Steuererklärung einzureichen ist.

 

680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft

 

ℹ️

EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:

Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.

 

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.

 

Der Abzug beträgt:

image\BL.png Staatssteuer

image\CH.png Bundessteuer

das niedrigere Erwerbseinkommen,
höchstens CHF 1'000

50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen,
mindestens  CHF    8'100*
höchstens  CHF  13'400

 

Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu: