Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

 

Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.

 

Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.

 

520,525 Übrige berufsnotwendige Kosten

image\CH.png Bundessteuer

Der Pauschalabzug beinhaltet Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge, (inkl. EDV-Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände usw.

Die Pauschale kann beim Nachweis höherer Kosten (mit Ausnahme der Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt) nicht zusätzlich abgezogen werden.

 

 

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EasyTax-Programmtipp:

Bund: Erfassungsbeispiel bei höheren effektiven berufsnotwendigen Kosten (Der Nachweis muss erbracht werden):

Bei dieser Erfassungsart werden die höheren effektiven berufsnotwendigen Kosten der Ziffer 520,525 zugewiesen (in dieser Abbildung also CHF 3'000).

 

 

image\BL.png Staatssteuer

 

Pauschalabzug: CHF 500

Berufskleider, vermehrter Nahrungs- und Getränkeaufwand

 

     
  • nachgewiesene Kosten für besondere Berufskleider (Überkleider, Berufsmäntel usw.)

  • Schwerarbeiter (wie Giesser, Teerarbeiter usw.): Für vermehrten Nahrungs- und Getränkeaufwand bis CHF 350

Berufsbedingte Fachliteratur, statutarische Mitgliederbeiträge an Berufsverband

 

Hier können Kosten für Fachliteratur, soweit sie zur Erhaltung oder Sicherung der erreichten Stellung und für den Aufstieg im normalen Rahmen bei der gegenwärtigen Berufsausübung notwendig sind, geltend gemacht werden. Im Weiteren können die von der steuerpflichtigen Person an Berufsverbände einbezahlten statutarischen Mitgliederbeiträge in Abzug gebracht werden.

 

Arbeitszimmer

 

Nur abziehbar, wenn ein wesentlicher Teil der Berufsarbeit (mindestens 40 % der gesamten Arbeitszeit) zu Hause erledigt werden muss, für die Berufsausübung ein Arbeitszimmer benötigt wird, ein besonderer Arbeitsplatz auch tatsächlich ausgeschieden ist und am Arbeitsplatz kein entsprechender Raum zur Verfügung steht.

Berechnung des Abzuges:  Jahresmiete bzw. Eigenmietwert

  Total Anzahl Zimmer + 1