Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

 

 

Bei einem erstmaligen Bezug von Rentenleistungen ist der Rentenbescheid oder die Rentenverfügung beizulegen.

Bei mehreren Renten (übrige Renten) oder Entschädigungen ist eine Aufstellung beizulegen.

Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Hilflosenrenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Genugtuungsleistungen, Arbeitslosenhilfe, Gemeindezuschüsse und Pflegebeiträge sind steuerfrei.

 

 

200,205 AHV- und IV-Renten

Die AHV- und IV-Renten sind mit dem vollen Betrag zu deklarieren. Die Zusatzrenten sind beim Empfänger der Hauptrente einzubeziehen.

 

 

230,235 Übrige Renten

Anzugeben sind hier alle anderen Renten aus Sozial- und Privatversicherung:

Sozialabzüge

 

770 Abzug für AHV- und IV-Rentner/innen

 

 

ℹ️

EasyTax-Hinweis:

automatische Berechnung des Abzuges für AHV-/IV-Rentner/innen:

Der Abzug für AHV-/IV-Rentner/innen wird von EasyTax automatisch berechnet (je nach Ihren Erfassungen in den Masken «Zivilstand» und «Einkommen aus Sozialversicherung») gemäss Ziffer 770 der Wegleitung. 

 

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während des Steuerjahres, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

 

image\BL.png Staatssteuer

Der Abzug wird gewährt

 

 

  1. Dieser Abzug entfällt, wenn nach allen Abzügen sowie ohne Berücksichtigung der dauernd und selbst bewohnten Liegenschaft steuerbares Vermögen über CHF 9‘999 vorhanden ist (Vermögen unter CHF 10‘000 sind steuerfrei).