Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

 

Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.

 

Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.

 

510,515 Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung

Verpflegungskosten sind grundsätzlich private Lebenshaltungskosten und somit nicht abziehbar. Wer infolge grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann, ist zu einem Abzug berechtigt.

 

Kein Abzug ist möglich, wenn die Kosten pro Mahlzeit weniger als CHF 10 (exklusive Dessert und Getränke) betragen.

 

Diese Einschränkungen gelten nicht bei Schicht- oder Nachtarbeit. Bei Schichtarbeit ist die Anzahl Schichttage anzugeben. Massgebend für die Berechnung sind die vom Arbeitgeber ausgewiesenen Schichttage gemäss Lohnausweis bzw. separater Bestätigung.

 

Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

 

Es gelten folgende Ansätze:

  1. Ohne Verbilligung durch den Arbeitgeber:

CHF 15 pro Arbeitstag, höchstens CHF 3'200 pro Jahr

  1. Mit Verbilligung durch den Arbeitgeber oder bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung:

CHF 7.50 pro Arbeitstag, höchstens CHF 1'600 pro Jahr

  1. Bei Schicht- oder Nachtarbeit:

CHF 15 pro Schichttag, höchstens CHF 3'200 pro Jahr

 

Die vorstehenden Pauschalabzüge dürfen nicht kumuliert werden.