Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit
120,125 Weitere Vergütungen
Anzugeben sind hier namentlich Tag- und Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Tantiemen, Verwaltungsratshonorare und weitere Entschädigungen. Bitte Bescheinigungen beilegen.
Behördenmitglieder können hier die steuerlich zulässigen pauschalen Spesen (Behördenabzüge, Vorkolonne Ziffer 119,124) direkt abziehen (Ziffer 120,125 = Betrag nach Abzug der Pauschalspesen).
Von Verwaltungsratshonoraren ist kein pauschaler Spesenabzug zulässig.
Weitere Informationen zum Feuerwehrsold finden Sie im «Merkblatt Feuerwehrsold», das unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen werden kann. Auch steht Ihnen unter www.steuern.bl.ch (Rubrik Privatperson-Steuerrechner) ein «Rechner Feuerwehrsold» zur Verfügung.
EasyTax-Hinweis:
Besteuerung der Bezüge von Behördenmitgliedern im Nebenamt (pauschale Spesenabzüge):
Die Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft ersucht die Gemeinden für die Ausstellung der Lohnausweise ihrer Behörden- und Kommissionsmitglieder gemäss Ziffer 5 der Verfügung besorgt zu sein.
Mit dieser Verfügung wurden u.a. folgende Präzisierungen resp. Ergänzungen vorgenommen:
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VERFÜGUNG DER FINANZ- UND KIRCHENDIREKTION BASEL-LANDSCHAFT |
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1. |
In Anwendung von § 8 Abs. 2 des Dekrets zum Steuergesetz setzt die Finanz- und Kirchendirektion die pauschalen Spesenabzüge für die Besteuerung der Bezüge von Behördenmitgliedern im Nebenamt fest. |
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2. |
Der pauschale Spesenabzug setzt sich zusammen aus einem Vorwegabzug von CHF 2'000 und einem je Personengruppe unterschiedlichen Prozentabzug der Nettobezüge gemäss Lohnausweis (Nettolohn).
Der pauschale Abzug beträgt jedoch höchstens CHF 5'000 für Steuerpflichtige, die einer Behörde oder Kommission angehören, und CHF 7'000 für Steuerpflichtige, die Mitglied mehrerer Behörden oder Kommissionen sind. |
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3. |
Als steuerlich massgebende Pauschalabzüge gelten folgende Ansätze:
Die Pauschalabzüge sind jedoch immer begrenzt auf die Höhe der erhaltenen Bezüge. Der Nachweis effektiv höherer Spesen bleibt vorbehalten.
Der Vorwegabzug kann nur einmal vorgenommen werden. |
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4. |
Sämtliche Bezüge, die für Zeitaufwand gewährt werden, stellen steuerbares Einkommen dar. Neben einem allfälligen Fixum sind somit auch die Tag- und Sitzungsgelder, die Gangentschädigungen, die Vergütungen für Aktenstudium usw. in der Steuererklärung anzugeben. |
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5. |
Für die vorgenannten Bezüge ist ein Lohnausweis auszustellen. Sämtliche Bezüge sind mit dem Bruttolohn einzusetzen. |
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6. |
Diese Verfügung ersetzt diejenige vom 1. November 2001. Sie hat erstmals Gültigkeit für das Steuerjahr 2005. |
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7. |
Mitteilung an: - Kantonale Steuerverwaltung zum Vollzug |
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FINANZ- UND KIRCHENDIREKTION DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Adrian Ballmer, Regierungsrat |
Weitere Abzüge
600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)
Abzugsfähig sind Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffer 100 ff. der Steuererklärung deklarierten Einkünfte (Nettolohn) nicht bereits von der Arbeitgeberfirma um diese Beiträge gekürzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Begrenzung des Einkaufs gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).
Die tatsächlichen Einkaufsbeiträge sind dem Lohnausweis bzw. der von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigung zu entnehmen, die mit der Steuererklärung einzureichen ist.
680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft
EasyTax-Hinweis:
automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:
Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.
Der Abzug beträgt:
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das niedrigere Erwerbseinkommen, |
50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen, |
Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu:
bei unabhängig voneinander (unselbständig oder selbständig) erwerbstätigen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
* Unterschreitet das ermittelte Erwerbseinkommen nach Abzug der Berufsauslagen sowie der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und 3a die Höhe des gesetzlichen Abzugs, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden, d.h., Berufsauslagen und Sonderabzug zusammen dürfen nicht höher sein als das Erwerbseinkommen
Der Abzug entfällt, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt.
bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft im Geschäft oder Gewerbe der anderen Person: Der Abzug wird vom gemeinsamen Erwerbseinkommen gewährt. Ist dieses Erwerbseinkommen geringer als der zulässige Abzug, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.