Bausparen
EasyTax-Hinweis:
Ab 2013 müssen die
Zinserträge auf Bausparkonti zusammen mit dem übrigen Einkommen und
das Bausparkapital zusammen mit dem übrigen Vermögen besteuert werden.
Die Verrechnungssteuer
wird gemäss Gesetzesänderung ab 2010 automatisch gesteuert (Zinsertrag
grösser CHF 200 => Rubrik A (mit Verrechnungssteuerabzug) und Zinsertrag
bis und mit CHF 200 => Rubrik B (ohne Verrechnungssteuerabzug).
Ausnahme: Sollte Ihr Finanzinstitut auf deren Unterlagen
(z.B. Bankbeleg) trotzdem ausweisen, dass bei einem Zinsanfall bis
und mit CHF 200 Verrechnungssteuer abgezogen wurde, ist durch Sie
die Checkbox «mit Verrechnungssteuerabzug» anzuwählen und der entsprechende
Beleg beizulegen.
Bei Auflösung des Bausparkontos ist eine entsprechende Notiz unter
«Bemerkung» zu erfassen.
800 Wertschriften und Guthaben
Steuerpflichtig sind spezielle Bausparkonti bei Banken.
300 Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien
Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Post-, Privat-, Salär- und Sparkonti zählen, muss das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ausgefüllt werden.
Verrechnungssteuer
Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zurückgefordert werden, sofern eine vollständige Deklaration der mit verrechnungssteuerbelasteten Bruttoerträge vorliegt.
Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2019 verrechnet und ab Eingang der Steuererklärung 2018, frühestens aber ab 1.4.2019, wie eine Akonto-Zahlung verzinst.
Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2019, das heisst, für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2020.
Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.