Steuerberechnung

 

automatische Berechnung des voraussichtlichen Gesamtsteuerbetrages:

Die entsprechende EasyTax-Maske berechnet Ihnen den voraussichtlich zu entrichtenden Gesamtsteuerbetrag (unter Vorbehalt einer allfälligen Steuerausscheidung). Die Berechnung basiert auf den noch ungeprüften Daten und kann deshalb vom definitiven Steuerbetrag abweichen. Das Resultat stellt keine verbindliche Auskunft der Steuerbehörde dar. Der Ausdruck ist ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt und muss nicht der Steuererklärung beigelegt werden.

Für Tariferklärungen wählen Sie die «Hilfe/Wegl.» in der Maske «Zivilstand» an.

 

 

Verrechnungssteuer

Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthaben­verzeichnis zurückgefordert werden, sofern eine vollständige Deklaration der mit verrechnungs­steuer­belasteten Brutto­erträge vorliegt.

 

Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2018 verrechnet und ab Eingang der Steuererklärung 2017, frühestens aber ab 1.4.2018, wie eine Akonto-Zahlung verzinst.

 

Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2018, das heisst, für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2019.

 

 

Steuerzahlung

Steuern 2017 (fällig im Jahr 2017)

Im Verlauf des Jahres 2018 erhält die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen ihre definitive Schlussrechnung für das Steuerjahr 2017 auf Grund der geprüften Steuererklärung. Darin werden die bereits für das Steuerjahr geleisteten Zahlungen berücksichtigt.

 

Steuern 2018 (fällig im Jahr 2018)

Die Staatssteuer 2018 ist am 30. September 2018 zur Zahlung fällig. Zu Beginn des Jahres 2018 wird Ihnen für die Staatssteuer 2018 eine provisorische Rechnung zugestellt. Diese Steuerrechnung basiert in der Regel auf den Faktoren der letzten definitiven Veranlagung. Bei veränderten Einkommensverhältnissen können Sie eine Vorauszahlung (Akonto-Zahlung) nach eigenem Ermessen in mutmasslicher Höhe des selbst berechneten Steuerbetrages leisten.

 

Mit der provisorischen Rechnung - bei Gemeinden mit gemeinsamem Steuerbezug gilt diese für die Staats- und Gemeindesteuer - erhalten Sie im Januar 2018 ein Set Einzahlungsscheine zur Ratenzahlung der Staatssteuer 2018. Diese Dienstleistung soll Ihnen das Bezahlen der Steuern erleichtern. Wichtig ist, dass Sie diese Einzahlungsscheine nur für das betreffende Steuerjahr verwenden. Auf telefonische Anfrage hin (Tel. 061 552 51 40) senden wir Ihnen gerne zusätzliche Einzahlungsscheine. Sie haben auch die Möglichkeit, Einzahlungsscheine unter www.steuern.bl.ch zu bestellen.

 

Auf Steuerbeträgen, die vor dem Fälligkeitstermin bezahlt werden, wird ein Vergütungszins gewährt. Die Verzinsung ist auf Vorauszahlungen des laufenden und folgenden Steuerjahres beschränkt und auf 120 % der tatsächlich geschuldeten oder auf Grund provisorischer Rechnungsstellung ermittelten Steuer begrenzt.

 

Vom Eintritt der Fälligkeit an wird ein Verzugszins erhoben. Ist bis zur Fälligkeit noch keine Steuerrechnung gestellt worden, so beginnt die Verzugszinspflicht erst 30 Tage nach Rechnungsstellung. Erhöht sich der definitive Rechnungsbetrag gegenüber der provisorischen Rechnungsstellung, so beginnt die Verzugszinspflicht für den Mehrbetrag 30 Tage nach definitiver Rechnungsstellung.

 

Beginnt die Steuerpflicht in der Schweiz erst nach dem 30. September 2018, so wird die Steuer per 31. Dezember 2018 zur Zahlung fällig. Bei Beendigung der Steuerpflicht (Wegzug ins Ausland oder bei Todesfall) wird die Steuer 30 Tage nach Rechnungsstellung fällig.

 

Die Gemeindesteuer wird in folgenden Gemeinden zusammen mit der Staatssteuer erhoben und ist daher ebenfalls am 30. September 2018 fällig (Stand bei Redaktionsschluss): Anwil, Arboldswil, Bennwil, Birsfelden, Blauen, Bretzwil, Brislach, Buckten, Burg i. L., Diepflingen, Dittingen, Duggingen, Eptingen, Grellingen, Häfelfingen, Hölstein, Itingen, Känerkinden, Läufelfingen, Lampenberg, Langenbruck, Laufen, Lauwil, Liedertswil, Liesberg, Liestal, Lupsingen, Nenzlingen, Niederdorf, Nussdorf, Oberdorf, Oltingen, Ramlinsburg, Rickenbach, Roggenburg, Röschenz, Rümlingen, Schönenbuch, Thürnen, Titterten, Wahlen, Wintersingen, Ziefen und Zwingen. Die übrigen Gemeinden beziehen die Gemeindesteuer selbst; über deren Fälligkeit gibt Ihnen die jeweilige Steuerbehörde Auskunft.

 

Für die Bundessteuer 2017 wird per 1. März 2018 in der Regel ein Vorbezug auf Grund der Veranlagung des Vorjahres in Rechnung gestellt. Der definitive Steuerbezug für das Steuerjahr erfolgt nach Vornahme der definitiven Steuerveranlagung.

 

Fristerstreckung - Zahlungsverzug - Mahnung - Betreibung

Falls Sie für die Begleichung Ihrer Steuern eine Fristerstreckung benötigen, so setzen Sie sich vor Ablauf der Zahlungsfrist mit uns in Verbindung. Bei Zahlungsverzug sind wir verpflichtet, die Ausstände zu mahnen und nötigenfalls auf dem Betreibungswege einzufordern. Nach der Zahlungsaufforderung erfolgt eine kostenpflichtige Mahnung (CHF 50); danach wird ohne weitere Mitteilung die Betreibung eingeleitet.