Wertschriften- und Guthabenverzeichnis
300 Einkünfte aus Guthaben Wertschriften und Lotterien
Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Post-, Privat-, Salär- und Sparkonti zählen, muss das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ausgefüllt werden.
Verrechnungssteuer
Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zurückgefordert werden, sofern eine vollständige Deklaration der mit verrechnungssteuerbelasteten Bruttoerträge vorliegt.
Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2018 verrechnet und ab Eingang der Steuererklärung 2017, frühestens aber ab 1.4.2018, wie eine Akonto-Zahlung verzinst.
Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2018, das heisst, für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2019.
Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.
800 Wertschriften und Guthaben
Massgebend ist der Vermögensstand am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht.
Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind einzutragen?
In das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind das Vermögen der Steuerpflichtigen und der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 2000 und jüngere sowie das Vermögen, an dem Sie die Nutzniessung haben, einzutragen.
Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 1999 und älter sind durch diese selber zu versteuern; sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungsanspruch auf die Fälligkeiten 2017 geltend zu machen. Dementsprechend haben die Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren.
Im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sind auch Gewinne aus Sport-Toto, Toto-X, Lotto, Lotterien und ähnlichen Veranstaltungen (inklusive Naturalgaben) sowie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen) aufzuführen. Eine überwiegende Einmalverzinsung – und damit steuerbarer Vermögensertrag bei Veräusserung oder Rückzahlung – liegt vor, wenn die periodische Verzinsung weniger als die Hälfte der gesamten Rendite ausmacht. Ob ein einmalverzinslicher oder periodischverzinslicher Titel vorliegt, ist in der Regel der Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung zu entnehmen.
Steuerpflichtig sind auch Prämiendepotkonti bei einer Versicherungsgesellschaft und spezielle Bausparkonti bei Banken.
Zum Ertrag gehören auch die Bruchzinsen, nicht jedoch die von Titelverkäufen herrührenden Marchzinsen. Die bei Titelkäufen belasteten Marchzinsen können nicht als Schuldzinsen oder Vermögensverwaltungskosten abgezogen werden.
Besonderheiten:
Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf sind steuerbar, es sei denn, diese Kapitalversicherung diene der Vorsorge. Als der Vorsorge dienend gilt:
- für Versicherungsabschlüsse ab dem 1.1.1999: Die Auszahlung der Versicherungsleistung darf frühestens ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten auf Grund eines mindestens 5-jährigen Vertragsverhältnisses, das spätestens vor dem 66. Geburtstag abgeschlossen worden ist, erfolgen, damit die Leistung steuerfrei bleibt (alle Bedingungen müssen erfüllt sein);
- für Versicherungsabschlüsse vor dem 1.1.1999: Die Auszahlung bzw. der Rückkauf ist beim Staat immer einkommenssteuerfrei. Beim Bund muss hingegen das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert haben und die Auszahlung bzw. der Rückkauf darf frühestens im Alter von 60 Jahren erfolgen, damit die Leistung steuerfrei bleibt (beide Bedingungen müssen erfüllt sein);
- für Versicherungsabschlüsse vor dem 1. Januar 1994: Die Auszahlung bzw. der Rückkauf ist beim Staat einkommenssteuerfrei. Beim Bund sind die Erträge steuerfrei, sofern bei Auszahlung oder Rückkauf das Vertragsverhältnis mindestens 5 Jahre gedauert oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet hat (nur eine Bedingung muss erfüllt sein).
Bereits im Nettolohn des Lohnausweises enthaltene Mitarbeiterbeteiligungen werden im Vermögen zum Verkehrswert besteuert. Allfällige Sperrfristen werden mit einem einheitlichen Einschlag von 20 % berücksichtigt.
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (z.B. geldwerte Leistungen), einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen: Die Zuteilung von Gratisaktien (nicht zu verwechseln mit verbilligt abgegebenen Mitarbeiteraktien) und Gratisnennwerterhöhungen unterliegt der Einkommenssteuer.
Nennwertrückzahlungen und Ausschüttungen aus Reserven aus Kapitaleinlagen (Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen von Inhabern von Beteiligungsrechten - KEP) gelten nicht als Vermögensertrag. Eine solche Rückzahlung ist aber im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren.
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder Genossenschaften sowie aus Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) werden wie folgt besteuert, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft betragen:
Staatssteuer
- zum halben Satz
Diese Satzreduktion gilt auch für Gewinne aus Veräusserung von Beteiligungsrechten des Geschäftsvermögens, sofern die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Bundessteuer
- zu 60 % als Einkommen (Privatvermögen)
- zu 50 % als Einkommen (nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes), wenn diese Beteiligungen Bestandteil des Geschäftsvermögens sind. Dies gilt auch für Gewinne aus Veräusserung solcher Beteiligungsrechte des Geschäftsvermögens. Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
Bitte bezeichnen Sie Beteiligungen von mindestens 10 % mit einem «QP» als qualifizierte Beteiligung (Privatvermögen) oder mit einem «QG» als qualifizierte Beteiligung (Geschäftsvermögen). Die Reduktion des Steuersatzes bzw. des Ertrags aus solchen Beteiligungen wird dann von Amtes wegen vorgenommen.
Der Nachweis, dass solche Beteiligungen mindestens 10 % betragen, muss erbracht werden. Fehlt ein solcher Nachweis oder ist dieser nicht offensichtlich, so erfolgt die Besteuerung zum vollen Satz bzw. zum vollen Betrag.
Nicht im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen sind:
Die Guthaben bei Einrichtungen der 2. Säule (Pensionskasse / berufliche Vorsorge) und der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a); sie sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei;
Der Erlös aus Bezugsrechten, sofern diese zum Privatvermögen gehören.
Ausländische Wertschriften und Guthaben
Als steuerbarer Ertrag ausländischer Wertschriften und Guthaben gilt der Nettobetrag gemäss Auszahlungsbordereau oder Gutschrift zuzüglich ausländischer Quellensteuern, soweit sie auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zurückgefordert werden können. Bei Wertschrifteneinkünften, für welche die pauschale Steueranrechnung beantragt wird, ist der Bruttoertrag zu deklarieren. Auskünfte über die Geltendmachung der Rückerstattungsansprüche erteilen die kantonale Steuerverwaltung, 4410 Liestal, oder die Eidg. Steuerverwaltung, 3003 Bern. Weitere Erläuterungen zum Steuerrückbehalt USA und zur pauschalen Steueranrechnung finden Sie auf der Rückseite des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses.
Welche Steuerwerte sind einzusetzen?
Für die Vermögenssteuer auf Wertschriften und Guthaben ist der Kurswert Ende Steuerjahr massgebend (Eidg. Kursliste Stichtag 31.12.).
Die Kursliste für die kotierten Wertpapiere und die Kursliste HB (ausserbörslich gehandelte Wertpapiere) können ab Ende Januar 2018 bei folgenden Stellen zum Selbstkostenpreis bestellt werden:
Steuerverwaltung Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, oder BBL, Bundespublikationen, 3003 Bern. Die Kursliste kann auch bei der Eidg. Steuerverwaltung unter www.estv.admin.ch oder www.ictax.admin.ch heruntergeladen werden. Bei Wertschriften, bei denen der Verkehrswert in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Ertrag steht, wird der Steuerwert gemäss Regierungsratsverordnung herabgesetzt. Das Verzeichnis der reduzierten Steuerwerte BL kann unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden.
Für steuerliche Zwecke eignen sich auch die von den Banken - auf Wunsch des Kunden - ausgefertigten Steuerbewertungen, die mit den steuerlich massgebenden Vermögens- und den Ertragswerten versehen sind. Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.
Vom Anteil am Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentümergemeinschaften sind das Vermögen und der Bruttozins (in Kolonne «Werte ohne Verrechnungssteuerabzug») zu deklarieren. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer muss durch den Vertreter der Gemeinschaft mittels gemeinsamem Rückerstattungsantrag «Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer (Form. 25)» bei der Eidg. Steuerverwaltung geltend gemacht werden.
Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht?
Bei Beendigung der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres ist der Wert des Vermögens am Ende der Steuerpflicht einzutragen. Für Wertpapiere ist deren Kurswert im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht massgebend.
Besteht die Steuerpflicht infolge Tod, Wegzug ins Ausland oder Zuzug aus dem Ausland nur während eines Teils des Steuerjahres, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.
Zuständig für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist der Wohnsitzkanton am Ende der Steuerpflicht.
655 Kosten für Vermögensverwaltungskosten
Als Kosten für Vermögensverwaltung können abgezogen werden:
Der Aufwand für die allgemein übliche Verwaltung von Wertschriften usw. durch Drittpersonen (Depot- und Safegebühren, Ausfertigung von steuerbewerteten Depotauszügen);
Kommissionen und Spesen auf Bank- und Postkonti;
Kosten im Zusammenhang mit einer Krediteröffnung (Abschlusskommission der Bank usw.);
Einsätze bei Sport-Toto, Toto-X, Lotto, Lotterien und ähnlichen Veranstaltungen im Umfang von 5 % der einzelnen Gewinne, jedoch höchstens CHF 5‘000 pro Treffer.
Nicht abzugsfähig sind:
Beurkundungs- und Grundbuchgebühren sowie die Handänderungssteuer, welche bei der Grundstückgewinnsteuer-Veranlagung als Gestehungskosten berücksichtigt werden;
Anrechnung einer Entschädigung für eigene Bemühungen;
Courtage, Stempelgebühren, Kommissionen und Spesen bei Ankauf und Verkauf von Wertschriften;
Kosten für Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen und dergleichen;
Gebühren für Kreditkarten, Maestro-Karten.