Weitere Abzüge
EasyTax-Hinweis:
Kinderdrittbetreuungskosten (Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 - Familienbesteuerung Bund):
In EasyTax sind Konstellationen «minderjährige Kinder von Konkubinatspaaren mit Halbierung oder mit eigener Aufteilung der Kinderdrittbetreuungskosten» nicht abbildbar, da für EasyTax die Kosten bzw. die Kostenaufteilung des anderen Elternteils nicht bekannt sind. EasyTax lässt daher bei beiden Elternteilen die Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Maximalabzug zu. Da gesetzlich der Kinderdrittbetreuungskostenabzug pro Kind nur einmal gewährt werden kann, wird im Veranlagungsverfahren von Amtes wegen eine allfällige Kürzung (Gegenabgleich mit dem anderen Elternteil) vorgenommen.
Ebenso wird die Konstellation «das Kind befindet sich in alternierender Obhut» nicht abgebildet. Falls dies der Fall sein sollte, erfassen Sie eine entsprechende Bemerkung in der Kindermaske und es wird im Veranlagungsverfahren abgeklärt.
640 Abzug für Kinderbetreuung durch Drittpersonen
Zum Abzug berechtigt sind Eltern, die ihre Kinder durch Drittpersonen (z.B. Tagesbetreuung, Kinderhort usw.) entgeltlich betreuen lassen müssen, infolge:
Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft;
Erwerbstätigkeit des allein stehenden Elternteils, der für das Kind die elterliche Sorge hat;
Invalidität des betreuenden Elternteils;
beruflicher Ausbildung des betreuenden Elternteils.
Der Abzug kann beansprucht werden für Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern bzw. dem Elternteil im gleichen Haushalt leben. Im Kanton Basel-Landschaft gibt es unterschiedliche Formen der Subventionierung für familienergänzende Betreuung. Unabhängig von der Art der Unterstützung durch die öffentliche Hand sind in jedem Fall nur die von den steuerpflichtigen Personen selbst getragenen Kosten abzugsfähig. Beispielsweise sind Direktzahlungen (Gutscheine, Barbeiträge) vom Gemeinwesen zuerst vom Rechnungsbetrag der Betreuungsinstitution (KiTa usw.) abzuziehen. Nur der danach verbleibende Betrag kann in der Steuererklärung geltend gemacht werden und unterliegt zudem den gesetzlichen Beschränkungen. Die selbst getragenen Kosten müssen belegt werden.
Der Abzug beträgt:
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höchstens CHF 5'500 pro Kind |
höchstens CHF 10'100 pro Kind |