Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

 

Alle Einkünfte, auch im Ausland erzielte, sind anzugeben, auch wenn diese bereits versteuert worden sind.

 

Bei Steuerpflichtigen, die in ungetrennter Ehe oder in eingetragener Partnerschaft leben, werden die Einkommen beider Personen zusammengerechnet.

 

100,105 Haupterwerbstätigkeit

Wenn Sie unselbständig erwerbend sind, haben Sie der Steuererklärung einen von der Arbeitgeberfirma unterzeichneten Lohnausweis beizulegen. Kontrollieren Sie ihn auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Stellen Sie Mängel fest, verlangen Sie eine Berichtigung. Vergütungen, die nicht im Lohnausweis aufgeführt sind, setzen Sie unter Ziffer 380 «übrige Einkünfte» der Steuererklärung ein.

 

In der Steuererklärung ist der Nettolohn (d.h. der Lohn nach Abzug von AHV-, IV-, EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung) einzutragen.

 

Bestehen zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit, so sind diese zu erklären.

 

Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle auf Grund eines Arbeitsverhältnisses empfangenen Leistungen anzugeben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der Ausrichtung. Anzugeben sind insbesondere auch

Behördenmitglieder deklarieren Ihr Einkommen unter der Ziffer 120,125 der Steuererklärung (Maske: «Ersatzeinkommen oder weitere Vergütungen»).

 

Erklärung zur Erfassung von Einkauf BVG:

Feld «Einkauf BVG gem. Lohnausweis Ziffer 10.2»: Hier erfassen Sie die Beiträge für einen Einkauf in die Pensionskasse, wenn diese im Lohnausweis ausgewiesen werden.

Feld «Einkauf BVG (direkt in Stiftung einbezahlt)»: Hier erfassen Sie die Beiträge für einen Einkauf in die berufliche Vorsorge, wenn diese in einer separaten Bescheinigung der Stiftung anstelle eines Lohnausweises ausgewiesen werden.

 

 

Weitere Abzüge

 

600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)

Abzugsfähig sind Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffer 100 ff. der Steuererklärung deklarierten Einkünfte (Nettolohn) nicht bereits von der Arbeitgeberfirma um diese Beiträge gekürzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Begrenzung des Einkaufs gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).

 

Die tatsächlichen Einkaufsbeiträge sind dem Lohnausweis bzw. der von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigung zu entnehmen, die mit der Steuererklärung einzureichen ist.

 

680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft

automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:

Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.

 

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.

 

Der Abzug beträgt:

image\BLWAPPEN7.gif Staatssteuer

image\LOHN_HAUPTERWERB2.gif Bundessteuer

das niedrigere Erwerbseinkommen,
höchstens CHF 1'000

50 % vom niedrigeren Erwerbseinkommen,
mindestens  CHF    8'100*
höchstens  CHF  13'400

 

Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu: