Pflegebedürftige Personen
765 Abzug für pflegebedürftige Personen
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während des Steuerjahres, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.
Wenn Sie einen solchen Abzug geltend machen, haben Sie einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit einzureichen.
Der Abzug wird gewährt für volljährige Personen, die schwer invalid oder dauernd pflegebedürftig sind und die unentgeltlich in häuslicher Gemeinschaft von der steuerpflichtigen Person betreut werden.
Der Abzug beträgt:
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CHF 2'000 pro pflegebedürftige Person |
Kein Abzug möglich |
Dieser Abzug entfällt, wenn die betreuende Person nach den Ansätzen der Spitex für Hauswirtschaft und Betreuung entschädigt wird.