Unterstützung Drittpersonen
Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können und für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Unterstützungsabzuges (Staatssteuer CHF 2’000; Bundessteuer CHF 6’500) finanziell aufkommt. Dazu gehören auch erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen. Ein solcher Abzug ist in der Steuererklärung unter Ziffer 760 geltend zu machen.
760 Abzug für unterstützungsbedürftige Personen
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während des Steuerjahres, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.
Wenn Sie einen Unterstützungsabzug geltend machen, haben Sie einen Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit und die Zahlungsbelege einzureichen.
Der Abzug wird gewährt für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren notwendigen Lebensunterhalt die steuerpflichtigen Personen in mindestens der Höhe des Unterstützungsabzuges finanziell beitragen. Bitte Zahlungsbelege (Bank/Post) beilegen.
Der Abzug beträgt:
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CHF 2'000 pro unterstützte Person |
CHF 6'500 pro unterstützte Person |
Kein Abzug kann gemacht werden für nicht unterstützungsbedürftige Personen, den Ehegatten oder den/die Partner/in in eingetragener Partnerschaft sowie für Kinder, wenn den steuerpflichtigen Personen der Kinderabzug gewährt wird. Ebenso ist der Abzug ausgeschlossen, wenn für die unterstützte Person Unterhaltsbeiträge (Alimente) in Abzug gebracht werden können.
620,625,630 Versicherungsprämien
EasyTax-Hinweis:
automatische Berechnung des Versicherungsabzuges:
Der Versicherungsabzug wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffern 620,625,630 der Wegleitung. Der Abzug wird gesteuert, je nach Ihren Erfassungen in der Personen-Situation (Masken: Zivilstand, Kinder, Unterstützungsbedürftige). Ein erhöhter Abzug wird gesteuert, je nach Ihren Erfassungen in der Einkommens-Situation (Masken: Erwerbe (abhängig von Pensionskassenbeiträgen) und Säule 3a).
Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht.
Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen wie Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder sowie Zinsen von Sparkapitalien sind bis zu folgenden Höchstbeträgen abzugsfähig:
Abzug für |
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Ehepaare
oder |
CHF 4'000 |
CHF 3'500 |
oder
wenn keine Beiträge an die |
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CHF 5'250 |
Übrige Steuerpflichtige |
CHF 2'000 |
CHF 1'700 |
oder
wenn keine Beiträge an die |
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CHF 2'550 |
zusätzlich für jedes Kind gemäss Ziffer
750 der Steuererklärung, |
CHF 450 pro Kind |
CHF 700** pro Kind / unterstützungsbedürftige Person |
* = berufliche Vorsorge/Pensionskasse (2. Säule) bzw. gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
** = Bei hälftigem Kinderabzug können nur CHF 350 pro Kind berücksichtigt werden (siehe auch Ziffer 750 «Kinderabzug).