Liegenschaften
EasyTax-Hinweis:
Bei mehreren Parzellen pro Liegenschaft kann es in der Berechnung des Eigenmietwertes in EasyTax eine Abweichung zum Informationsschreiben «Liegenschaftswerte im Kanton Basel-Landschaft» geben. Falls dies zutrifft überschreiben Sie die in EasyTax vorgeschlagenen Beträge des Eigenmietwertes.
Massgebend ist der Vermögensstand am 31. Dezember bzw. am Ende der Steuerpflicht.
831,841 Liegenschaften innerhalb des Kantons Basel-Landschaft
Die Steuerwerte der im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Liegenschaften können dem mit separater Post zugestellten Informationsschreiben «Liegenschaftswerte im Kanton Basel-Landschaft» entnommen werden.
851 Liegenschaften ausserhalb des Kantons Basel-Landschaft
Bei ausserkantonalen Liegenschaften ist der vom Liegenschaftskanton festgesetzte Steuerwert zu deklarieren. Bitte Beleg/e beilegen. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Reinvermögens wird von der Steuerbehörde ein dem basellandschaftlichen Steuerwert vergleichbarer Wert zu Grunde gelegt. Die Verteilung der Schulden und Schuldzinsen wird ebenfalls von der Steuerbehörde vorgenommen.
Einkünfte aus Liegenschaften des Privatvermögens
Als Einkommen aus Grundeigentum ist auch die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) von Photovoltaikanlagen zu deklarieren. Bei Einzählersystemen wird der Eigenverbrauch direkt mit dem Ertrag aus Energieverkauf verrechnet und nur ein Überschuss an produzierter elektrischer Energie gilt als steuerbares Einkommen. Bei Zweizählersystemen sind die Kreisläufe aus Energiebezug und Energielieferung getrennt, sodass hier zuerst der Eigenverbrauch rechnerisch abgezogen werden muss, und ein Überschuss an produzierter elektrischer Energie ist steuerbares Einkommen.
Nutzniessung und Wohnrechtnehmung
Der Ertrag aus Nutzniessung und Wohnrecht (erhaltenes) auf Liegenschaften ist hier zu 100 % zu erfassen.
400 Mietwert des/der selbst genutzten oder zur Nutzniessung überlassenen Einfamilienhauses/Eigentumswohnung
Staatssteuer
Der Eigenmietwert selbst genutzter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen inklusive zur Nutzniessung überlassener Liegenschaften und Wohnrecht (einschliesslich im Eigengebrauch stehende Garagen, Autoeinstellplätze, Gartenschwimmbäder, Gartenpavillons usw.) leitet sich vom einfachen Brandlagerwert einer Liegenschaft ab, welcher für steuerliche Zwecke noch zusätzlich wie folgt korrigiert wird:
Regionale Korrektur auf Ebene Gemeinden;
Korrektur nach Alter der Liegenschaft.
Von diesem steuerlichen Brandlagerwert berechnet sich dann der Eigenmietwert, der für Stockwerkeigentum lediglich 90 % beträgt. Der Eigenmietwert kann dem Informationsschreiben «Liegenschaftswerte im Kanton Basel-Landschaft» entnommen werden. Bei (Schreber-) Gartenhäuschen, welche lediglich Fahrnisbauten bilden (keine feste Verbindung mit dem Boden), wird kein Eigenmietwert besteuert.
Bundessteuer
Der für die Bundessteuer massgebende Eigenmietwert selbst genutzter Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen inklusive zur Nutzniessung überlassener Liegenschaften und Wohnrecht (einschliesslich im Eigengebrauch stehende Garagen, Autoeinstellplätze, Gartenschwimmbäder, Gartenpavillons usw.) leitet sich vom Staatssteuer-Eigenmietwert ab und wird mit einem Zuschlag versehen (Beispiel: Staat Eigenmietwert x 1,2 = Bund Eigenmietwert). Er kann dem Informationsschreiben «Liegenschaftswerte im Kanton Basel-Landschaft» entnommen werden.
Staats-
und Bundessteuer
Bei Zwei- und Mehrfamilienhäusern ist der Mietwert der selbst genutzten Räume vom entsprechenden Anteil am Gesamteigenmietwert der Liegenschaft zu ermitteln.
Beispiel:
Wohnung |
Anteil 1) |
Nutzung |
|
4-Zimmer |
= 2/3 |
selbst genutzt |
Mietwert für selbst genutzte Räume: 2/3 vom Gesamtmietwert der Liegenschaft |
2-Zimmer |
= 1/3 |
vermietet |
Mietzinsen |
1) = Anteil am Zweifamilienhaus
Nicht rückzahlbare staatliche Zuschüsse zur Förderung des Erwerbs von Wohnungs- und Hauseigentum zur Selbstnutzung sind vom Eigentümer unter Ziffer 380 «übrige Einkünfte» zu deklarieren. Dies gilt auch für die kantonale Bausparprämie.
Unternutzung
Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist dann möglich, wenn nur noch ein Teil des Eigenheimes tatsächlich genutzt wird. Voraussetzung für den Abzug ist, dass die einzelnen Räume dauernd nicht genutzt werden. Der Nachweis der Unternutzung ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug.
Ferner ist der Unternutzungsabzug nicht zulässig,
wenn Räume nur gelegentlich genutzt werden (Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum);
wenn Räume von nicht mehr im Haushalt lebenden Personen (z.B. Kinder) weiterhin für Besuche oder Ferienaufenthalte zur Verfügung gehalten werden;
wenn sich die steuerpflichtige Person aus Standes- oder Repräsentationsgründen von Anfang an mehr Wohnraum zulegt, als für ihre objektiven Wohnbedürfnisse notwendig ist;
für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen.
EasyTax-Programmtipp:
Berücksichtigung einer Unternutzung (manuelle Erfassung):
Reduzieren Sie den Eigenmietwert manuell, indem Sie einen allfällig vorgeschlagenen Eigenmietwert überschreiben.
Für die Berechnung des Unternutzungsabzugs ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Nebenräume (Küche, Bad, WC, Keller, Estrich usw.) nicht als Zimmer gelten und dass in aller Regel die kleineren Zimmer nicht mehr genutzt werden. Der Unternutzungsabzug wird nach der folgenden Formel berechnet (gemäss Kurzmitteilung Nr. 383 vom 8.9.08, siehe www.steuern.bl.ch):
Eigenmietwert des Gebäudes x Anzahl nicht genutzter Räume
Anzahl Zimmer (+ 1 [StWE] bzw. + 2 [EFH] Nebenräume)
405 Miet- und Pachtzinsen (in BL)
EasyTax-Programmtipp:
Deklaration von Eigenmietwert und Mietzinsen:
Bei Vermietung eines Wohnteils erfassen Sie im Feld «Mietzinsen» den Jahresmietzins und in den Feldern «Eigenmietwert» reduzieren Sie den erfassten oder vorgeschlagenen Eigenmietwert entsprechend (manuell überschreiben).
Zu deklarieren ist der gesamte Grundstückertrag inklusive Pacht- und Baurechtszinsen (Aufstellung bzw. Liegenschaftsabrechnung beilegen).
Staatssteuer
Die einmalige Vergütung für die Einräumung eines Baurechts unterliegt bei der Staatssteuer nicht der Einkommens-, sondern der Grundstückgewinnsteuer.
Bundessteuer
Bei der Bundessteuer unterliegt die einmalige Vergütung für die Einräumung eines Baurechts der Einkommenssteuer.
Nicht rückzahlbare Zuschüsse (Zusatzverbilligungen) von Bund, Kanton und Gemeinde auf Grund von Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus zur Verbilligung der Mietzinse sind vom Eigentümer zusammen mit den Mietzinseinnahmen zu deklarieren.
410 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen (ausserhalb BL)
EasyTax-Programmtipp:
Deklaration von Eigenmietwert und Mietzinsen:
Bei Vermietung eines Wohnteils erfassen Sie im Feld «Mietzinsen» den Jahresmietzins und in den Feldern «Eigenmietwert» reduzieren Sie den erfassten oder vorgeschlagenen Eigenmietwert entsprechend (manuell überschreiben).
Hier sind die ausserkantonalen Mietwerte zu erfassen.
Hat die steuerpflichtige Person die Liegenschaft im Verlaufe des Steuerjahres erworben, verkauft oder teilweise vermietet (Ferienwohnungen), ist der Mietwert entsprechend der Nutzung zu korrigieren.
Ist die steuerpflichtige Person im ganzen Steuerjahr Eigentümer/in einer selbstbenutzten Zweitwohnung oder eines Ferienhauses, hat sie den vollen Mietwert auch dann anzugeben, wenn sie die Wohnung zwar nicht ständig selber benutzt, aber gleichwohl zu ihrer Verfügung hält (Verzicht auf Vermietung).
Einkünfte aus Liegenschaften des Geschäftsvermögens
430 Eigenmietwert (in BL)
Der Mietwert der selbst genutzten Wohnung in der Geschäftsliegenschaft ist hier zu deklarieren.
440 Miet- und Pachtzinsen (in BL)
Einnahmen und verbuchte Miete des eigenen Geschäftes in der Geschäftsliegenschaft sind hier zu deklarieren.
Bei der Privatliegenschaft ist der in der Erfolgsrechnung verbuchte Mietwert unter Ziffer 405 zu deklarieren.
450 Mietwert, Miet- und Pachtzinsen (ausserhalb BL)
Einnahmen und verbuchte Miete des eigenen Geschäftes in der Geschäftsliegenschaft sind hier zu deklarieren.
Bei der Privatliegenschaft ist der in der Erfolgsrechnung verbuchte Mietwert unter Ziffer 410 zu deklarieren.
Weitere Abzüge
580 Dauernde Lasten, Wohnrechtgewährung
Dauernde Lasten (z.B. Baurechtszinsen, gewährtes Wohnrecht usw.) können vom privaten Schuldner abgezogen werden, wenn sie auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung begründeten Verpflichtungen beruhen.
Nicht abziehbar sind familienrechtliche geschuldete Leistungen.