Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.
Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.
500,505 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
Auswärtiger Wochenaufenthalt
Wer infolge grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nur für die Freitage bzw. über das Wochenende nach Hause (steuerlicher Wohnsitz) zurückkehren kann, ist berechtigt, die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abzuziehen.
510,515 Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung
Auswärtiger Wochenaufenthalt
Wer infolge grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nur für die Freitage bzw. über das Wochenende nach Hause (steuerlicher Wohnsitz) zurückkehren kann, ist berechtigt, die Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung abzuziehen.
Es gelten folgende Ansätze:
Ohne Verbilligung durch den Arbeitgeber:
CHF 30 pro Arbeitstag, höchstens CHF 6'400 pro Jahr
Mit Verbilligung durch den Arbeitgeber oder bei Möglichkeit der Kantinenverpflegung:
CHF 22.50 pro Arbeitstag, höchstens CHF 4'800 pro Jahr
520,525 Übrige berufsnotwendige Kosten
Auswärtiger Wochenaufenthalt: Unterkunft
Wer infolge grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort nur für die Freitage bzw. über das Wochenende nach Hause (steuerlicher Wohnsitz) zurückkehren kann, ist berechtigt, die Mehrkosten für die auswärtige Unterkunft abzuziehen. Der Steuererklärung ist beim erstmaligen Abzug eine Kopie des Mietvertrages beizulegen.