Weitere Abzüge
738 Freiwillige Zuwendungen
Programmtipp:
zu wenig Erfassungen in einem Grid (Tabelle) möglich:
Falls Sie weitere Erfassungen hinzufügen möchten und die Schaltfläche «Hinzufügen» inaktiv ist, löschen Sie die letzte Erfassungszeile. Erstellen Sie eine separate Aufstellung (z.B. im Microsoft Excel) und geben Sie nun die Totalzeile Ihrer separaten Aufstellung in der letzten Erfassungszeile mit «Hinzufügen» ein. Beim Datum erfassen Sie 31.12.2017 und im Textfeld schreiben Sie «siehe separate Zusatzaufstellung».
Zum Abzug zugelassen werden die freiwilligen Zuwendungen von Geld und übrigen Vermögenswerten (z.B. wertvolle Kunstsammlungen, Liegenschaften usw.) an Körperschaften, Stiftungen, Anstalten und andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. Ebenfalls sind Zuwendungen an den Bund, die Kantone, Gemeinden und deren Anstalten abzugsfähig.
Bundessteuer
Bei der Bundessteuer müssen solche Zuwendungen mindestens CHF 100 erreichen und dürfen insgesamt 20 % des Reineinkommens (gemäss Formel in Ziffer 720) nicht übersteigen.
Die Liste derjenigen Institutionen, bei denen die Abzugsberechtigung bereits geprüft worden ist, kann unter www.steuern.bl.ch heruntergeladen oder bei der Steuerbehörde bezogen werden.
Bei einer nicht auf der Liste aufgeführten Institution, ist eine Kopie des Steuerbefreiungsentscheids des Sitzkantons der jeweiligen Institution beizubringen.