Bausparen
EasyTax-Hinweis:
Ab 2013 müssen die
Zinserträge auf Bausparkonti zusammen mit dem übrigen Einkommen und
das Bausparkapital zusammen mit dem übrigen Vermögen besteuert werden.
Die Verrechnungssteuer wird automatisch berechnet und entsprechend
der Rubik zugewiesen (analog Konto mit Zinsabschluss pro Jahr). Bei Auflösung des Bausparkontos ist eine entsprechende
Notiz unter «Bemerkung» zu erfassen.
Sollte ein Zinsertrag unter CHF 200 anfallen, aber trotzdem ein Verrechnungssteuerabzug
ausweisen, erfassen Sie dieses Konto ausnahmsweise unter der Art «Bank-
und Postkonti» mit Zinsabschluss pro Semester/Quartal/Monat.
800 Wertschriften und Guthaben
Steuerpflichtig sind spezielle Bausparkonti bei Banken.
300 Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien
Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Post-, Privat-, Salär- und Sparkonti zählen, muss das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ausgefüllt werden.
Verrechnungssteuer
Die im laufenden Jahr von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zurückgefordert werden, sofern eine vollständige Deklaration der mit verrechnungssteuerbelasteten Bruttoerträge vorliegt.
Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2018 verrechnet und ab Eingang der Steuererklärung 2017, frühestens aber ab 1.4.2018, wie eine Akonto-Zahlung verzinst.
Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2018, das heisst, für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2019.
Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.