Bruttolöhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet

 

 

Bruttolöhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet, Ziffer 170,171

Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche die Arbeitgeberfirma im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen direkt bei der AHV-Ausgleichskasse mit einer fixen Quellensteuer abgerechnet hat, sind unter Ziffer 170 bzw. 171 (Seite 1 der Steuererklärung) mit dem Bruttoertrag einzusetzen. Bitte nicht auf Seite 2 der Steuereklärung (Einkünfte) deklarieren.

 

Erklärung zur Erfassung von Einkauf BVG:

Feld «Einkauf BVG gem. Lohnausweis Ziffer 10.2»: Hier erfassen Sie die Beiträge für einen Einkauf in die Pensionskasse, wenn diese im Lohnausweis ausgewiesen werden.

Feld «Einkauf BVG (direkt in Stiftung einbezahlt)»: Hier erfassen Sie die Beiträge für einen Einkauf in die berufliche Vorsorge, wenn diese in einer separaten Bescheinigung der Stiftung anstelle eines Lohnausweises ausgewiesen werden.