Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
260,270 Erwerbsausfallentschädigungen aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherungen usw.
Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosen- und EO-Versicherungen, Mutterschaftsentschädigungen der EO usw. sind steuerpflichtiges Einkommen. Soweit sie nicht durch den Arbeitgeber im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden sind, sind solche Leistungen hier zu erfassen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheinigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein.
Weitere Abzüge
600 Einkäufe / Beiträge an die 2. Säule (berufliche Vorsorge)
Abzugsfähig sind Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffer 100 ff. der Steuererklärung deklarierten Einkünfte (Nettolohn) nicht bereits von der Arbeitgeberfirma um diese Beiträge gekürzt worden sind. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Begrenzung des Einkaufs gemäss Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (BVG).
Die tatsächlichen Einkaufsbeiträge sind dem Lohnausweis bzw. der von der Vorsorgeeinrichtung ausgestellten Bescheinigung zu entnehmen, die mit der Steuererklärung einzureichen ist.
680 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft
EasyTax-Hinweis:
automatische Berechnung des Zweitverdienerabzuges:
Der Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft (Zweitverdiener) wird von EasyTax automatisch berechnet gemäss Ziffer 680 der Wegleitung.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Dasselbe gilt für Personen in eingetragener Partnerschaft. Dieser Sonderabzug kann nur einmal beansprucht werden. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt ist das Ersatzeinkommen gemäss Ziffer 260 der Steuererklärung.
Der Abzug beträgt:
|
|
das niedrigere Erwerbseinkommen, |
50
% vom niedrigeren Erwerbseinkommen, |
Der Abzug steht den steuerpflichtigen Personen wie folgt zu:
bei unabhängig
voneinander (unselbständig oder selbständig) erwerbstätigen Ehegatten
oder Personen in eingetragener Partnerschaft:
* Unterschreitet
das ermittelte Erwerbseinkommen nach Abzug der Berufsauslagen sowie der
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und 3a die Höhe des gesetzlichen
Abzugs, so kann nur dieser niedrigere
Betrag abgezogen werden, d.h., Berufsauslagen und Sonderabzug zusammen
dürfen nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.
Der Abzug entfällt, wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergibt. |
bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten oder einer Person in eingetragener Partnerschaft im Geschäft oder Gewerbe der anderen Person: Der Abzug wird vom gemeinsamen Erwerbseinkommen gewährt. Ist dieses Erwerbseinkommen geringer als der zulässige Abzug, so kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden.