Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.
Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.
500,505 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
EasyTax-Programmtipp:
Erfassung der 1. Klass-UAbo-Kosten:
Die Kosten für das UAbo 1. Klasse erfassen Sie unter dem Verkehrsmittel «Bahn, Postauto, Tram, Bus usw.», damit EasyTax keine automatische Kürzung der 1.Klass-Kosten vornimmt.
Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind begrenzt bis zu einem Maximalbetrag pro Person und Jahr. Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrtkosten, also auch bei nationalem sowie internationalem Wochenaufenthalt.
Der Abzug beträgt:
|
|
höchstens CHF 6'000 pro Person und Jahr |
höchstens CHF 3'000 pro Person und Jahr |
Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die notwendigen Abonnementskosten, für das UAbo im Tarifverbund Nordwestschweiz sind dies für: |
Erwachsene |
bis CHF 960 pro Jahr |
Jugendliche (bis 25 Jahre) |
bis CHF 636 pro Jahr |
Bei
Benützung eines Fahrrads oder Motorfahrrads bis
CHF 700 pro Jahr
|
|
Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs können die Kosten nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, bei: | |
|
|
Bei Benutzung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und unentgeldlicher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis) ist im Einlageblatt «Berufsauslagen» ermittelte Fahrtkostenbetrag wie folgt in die Steuererklärung zu übertragen: | |
|
|
Die Fahrtkostenpauschalen betragen:
Motorfahrzeug (Auto) |
bis zu CHF 0.70 pro Fahrtkilometer |
Motorrad |
bis zu CHF 0.40 pro Fahrtkilometer |
Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrtkostenpauschale im Verhältnis zur Fahrleistung vornehmen:
EasyTax-Hinweis:
Abstufung der Fahrtkosten Auto:
Der Ansatz pro gefahrenen Kilometer richtet sich nach der jährlichen Kilometerleistung (Kurzmitteilung Nr. 434 vom 6.11.2008):
0 bis |
15'000 km |
zu CHF |
0.70 |
15'001 bis |
20'000 km |
zu CHF |
0.65 |
20'001 bis |
25'000 km |
zu CHF |
0.60 |
25'001 bis |
30'000 km |
zu CHF |
0.55 |
30'001 km |
und mehr |
zu CHF |
0.50 |
Für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort während der Mittagspause können maximal diejenigen Kosten abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberechtigt sind. Dafür entfällt der Verpflegungsabzug.