Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

 

Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.

 

Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.

 

500,505 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Erfassung der 1. Klass-UAbo-Kosten:

Die Kosten für das UAbo 1. Klasse erfassen Sie unter dem Verkehrsmittel «Bahn, Postauto, Tram, Bus usw.», damit EasyTax keine automatische Kürzung der 1.Klass-Kosten vornimmt.

 

Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind begrenzt bis zu einem Maximalbetrag pro Person und Jahr. Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrtkosten, also auch bei nationalem sowie internationalem Wochenaufenthalt.

 

Der Abzug beträgt:

image\BLWAPPEN7.gif Staatssteuer

image\LOHN_HAUPTERWERB2.gif Bundessteuer

höchstens CHF 6'000

pro Person und Jahr

höchstens CHF 3'000

pro Person und Jahr

 

 

Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die notwendigen Abonnementskosten, für das UAbo im Tarifverbund Nordwestschweiz sind dies für:

Erwachsene

bis CHF 960 pro Jahr

Jugendliche (bis 25 Jahre)

bis CHF 636 pro Jahr

 

Bei Benützung eines Fahrrads oder Motorfahrrads bis CHF 700 pro Jahr
 

Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs können die Kosten nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, bei:

 

  • Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels;

  • Benützung des privaten Motorfahrzeugs während der Arbeitszeit auf Verlangen der Abeitgeberfirma;

  • Unmöglichkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zufolge Krankheit und Gebrechlichkeit;

  • Entfernung der nächsten Haltestelle von Wohn- oder Arbeitsort von mehr als 1,5 km;

  • einem Zeitaufwand von mehr als 2 1/2 Std. pro Tag.

Bei Benutzung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und unentgeldlicher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis) ist im Einlageblatt «Berufsauslagen» ermittelte Fahrtkostenbetrag wie folgt in die Steuererklärung zu übertragen:

 

  • Ziffer 500 «Fahrtkosten»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag bis höchstens CHF 6'000 bei der Staatssteuer und höchstens CHF 3'000 bei der Bundessteuer;

  • Ziffer 380 «übrige Einkünfte»: der ermittelte Fahrtkostenbetrag.

Die Fahrtkostenpauschalen betragen:

Motorfahrzeug (Auto)

bis zu CHF 0.70 pro Fahrtkilometer

Motorrad

bis zu CHF 0.40 pro Fahrtkilometer

Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrtkostenpauschale im Verhältnis zur Fahrleistung vornehmen:

Abstufung der Fahrtkosten Auto:

Der Ansatz pro gefahrenen Kilometer richtet sich nach der jährlichen Kilometerleistung (Kurzmitteilung Nr. 434 vom 6.11.2008):

0 bis

15'000 km

zu CHF

0.70

15'001 bis

20'000 km

zu CHF

0.65

20'001 bis

25'000 km

zu CHF

0.60

25'001 bis

30'000 km

zu CHF

0.55

30'001 km

und mehr

zu CHF

0.50

Für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort während der Mittagspause können maximal diejenigen Kosten abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberechtigt sind. Dafür entfällt der Verpflegungsabzug.