Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Bei einem erstmaligen Bezug von Rentenleistungen ist der Rentenbescheid oder die Rentenverfügung beizulegen.
Bei mehreren Renten (übrige Renten) oder Entschädigungen ist eine Aufstellung beizulegen.
Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und kantonale Beihilfen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, die Hilflosenrenten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt, Genugtuungsleistungen, Arbeitslosenhilfe, Gemeindezuschüsse und Pflegebeiträge sind steuerfrei.
200,205 AHV- und IV-Renten
Die AHV- und IV-Renten sind mit dem vollen Betrag zu deklarieren. Die Zusatzrenten sind beim Empfänger der Hauptrente einzubeziehen.
230,235 Übrige Renten
Anzugeben sind hier alle anderen Renten aus Sozial- und Privatversicherung:
Renten der Unfallversicherung sind zu 100 % steuerbar;
Renten der Militärversicherung sind zu 100 % steuerbar. Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben (einschliesslich der altrechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden), und Integritätsschadenrenten sind steuerfrei.
Sozialabzüge
770 Abzug für AHV- und IV-Rentner/innen
EasyTax-Hinweis:
automatische Berechnung des Abzuges für AHV-/IV-Rentner/innen:
Der Abzug für AHV-/IV-Rentner/innen wird von EasyTax automatisch berechnet (je nach Ihren Erfassungen in den Masken «Zivilstand» und «Einkommen aus Sozialversicherung») gemäss Ziffer 770 der Wegleitung.
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während des Steuerjahres, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.
Staatssteuer
Der Abzug wird gewährt
für alleinstehende AHV- oder IV-Rentner/innen, die steuerbare Einkünfte* im Betrag von höchstens der maximalen einfachen AHV-/IV-Rente erzielen: 40 % dieser Einkünfte. Bei höheren Einkünften vermindert sich der Abzug in Schritten von jeweils 1 % pro CHF 100 zusätzlichen Einkünften (siehe nachfolgende Tabelle);
für AHV- oder IV-Rentner-Paare, die steuerbare
Einkünfte* im Betrag von höchstens der maximalen AHV-/IV-Rente für
Paare erzielen: 60 % dieser Einkünfte, sofern beide Ehegatten oder
beide Personen in eingetragener Partnerschaft eine AHV- oder IV-Rente
beziehen. Bei höheren Einkünften vermindert sich der Abzug in Schritten
von jeweils 1 % pro CHF 250 zusätzlichen Einkünften (siehe nachfolgende
Tabelle).
*
Einkünfte vor allen Abzügen (=Ziffer 499 zuzüglich Ziffern 415, 420,
460 und 470 sowie abzüglich Ziffer 560)
Dieser Abzug entfällt, wenn nach allen Abzügen
sowie ohne Berücksichtigung der dauernd und selbst bewohnten Liegenschaft
steuerbares
Vermögen über CHF 9‘999 vorhanden
ist (Vermögen unter CHF 10‘000 sind steuerfrei).