Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung Säule 3a

 

 

610 Beiträge an die Säule 3a

Einzutragen sind die von Erwerbstätigen tatsächlich im Steuerjahr bezahlten Prämien und Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge:

 

Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft erwerbstätig, so kann der Abzug von beiden Personen je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten.

 

Nicht Erwerbstätige können keine Beiträge an die Säule 3a leisten. Eine Erwerbstätigkeit wird nur dann als solche akzeptiert, wenn der Lohn mit der AHV, IV usw. abgerechnet wurde.

 

Selbständige Erwerbstätigkeit