Pflegebedürftige Personen

 

 

765 Abzug für pflegebedürftige Personen

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während des Steuerjahres, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

 

Wenn Sie einen solchen Abzug geltend machen, haben Sie einen Nachweis der Pflegebedürftigkeit einzureichen.

 

Der Abzug wird gewährt für volljährige Personen, die schwer invalid oder dauernd pflegebedürftig sind und die unentgeltlich in häuslicher Gemeinschaft von der steuerpflichtigen Person betreut werden.

 

Der Abzug beträgt:

image\BLWAPPEN7.gif Staatssteuer

image\LOHN_HAUPTERWERB2.gif Bundessteuer

CHF 2'000 pro pflegebedürftige Person

Kein Abzug möglich