Weitere Einkünfte

 

 

380 Übrige Einkünfte

Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel:

 

 

 

Einkünfte aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel

image\_BRIGE_EINK_NFTE1.gif Bundessteuer

Ein der Bundessteuer unterliegender Gewinn aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel liegt vor, wenn er bei einer über die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens hinausgehenden Tätigkeiten oder nicht in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit getätigt worden ist oder das Grundstückgeschäft in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person steht.

 

image\BLWAPPEN7.gifStaatssteuer

Bei der Staatssteuer werden solche Gewinne mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst.