Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

 

 

Berufsauslagen können mit den nachstehenden Beträgen geltend gemacht werden, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nachzuweisen.

 

Sind beide Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln.

 

500,505 Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Erfassung der 1. Klass-UAbo-Kosten:

Die Kosten für das UAbo 1. Klasse erfassen Sie unter dem Verkehrsmittel «Bahn, Postauto, Tram, Bus usw.», damit EasyTax keine automatische Kürzung der 1.Klass-Kosten vornimmt.

 

Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel die notwendigen Abonnementskosten, für das UAbo im Tarifverbund Nordwestschweiz sind dies für:

Erwachsene

bis CHF 912 pro Jahr

Jugendliche (bis 25 Jahre)

bis CHF 600 pro Jahr

 

Bei Benützung eines Fahrrads oder Motorfahrrads bis CHF 700 pro Jahr
 

Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs können die Kosten nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, bei:

 

  • Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels;

  • Benützung des privaten Motorfahrzeugs während der Arbeitszeit auf Verlangen der Abeitgeberfirma;

  • Unmöglichkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zufolge Krankheit und Gebrechlichkeit;

  • Entfernung der nächsten Haltestelle von Wohn- oder Arbeitsort von mehr als 1,5 km;

  • einem Zeitaufwand von mehr als 2 1/2 Std. pro Tag.

Die Fahrtkostenpauschalen betragen:

Privatauto

bis zu CHF 0.70 pro Fahrtkilometer

Motorrad

bis zu CHF 0.40 pro Fahrtkilometer

 

Die Steuerbehörde kann eine Abstufung der Fahrtkostenpauschale im Verhältnis zur Fahrleistung vornehmen:

Für Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsort während der Mittagspause können maximal diejenigen Kosten abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberechtigt sind. Dafür entfällt der Verpflegungsabzug.

 

Abstufung der Fahrtkosten Auto:

Der Ansatz pro gefahrenen Kilometer richtet sich nach der jährlichen Kilometerleistung (Kurzmitteilung Nr. 434 vom 6.11.2008):

0 bis

15'000 km

zu CHF

0.70

15'001 bis

20'000 km

zu CHF

0.65

20'001 bis

25'000 km

zu CHF

0.60

25'001 bis

30'000 km

zu CHF

0.55

30'001 km

und mehr

zu CHF

0.50

 

image\LIEGENSCHAFT_UNTERHALT3.gifBundessteuer

Die gesamten Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sind begrenzt bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3‘000 pro Person und Jahr. Diese Beschränkung des Fahrtkostenabzugs gilt für sämtliche Fahrtkosten; auch bei nationalem sowie internationalem Wochenaufenthalt.

Bei Benützung eines geschäftlichen Motorfahrzeugs und unentgeldlicher Beförderung an den Arbeitsplatz (siehe Lohnausweis) ist in der jeweiligen Erwerbsmaske im Register Fahrtkosten bei der Erfassung die Auswahl «Geschäftsfahrzeug und unentgeldliche Beförderung an den Arbeitsplatz» anzuwählen, damit durch EasyTax die richtige Zuweisung auf die Ziffern 500, 505, 380 und 670 Staat erfolgen kann.