Bruttolöhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet

 

 

Bruttolöhne im vereinfachten Verfahren abgerechnet, Ziffer 170/171

Arbeitsentgelte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, welche der Arbeitgeber im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens (gemäss Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit) zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen direkt bei der AHV-Ausgleichskasse mit einer fixen Quellensteuer abgerechnet hat, sind unter Ziffer 170 bzw. 171 (Seite 1 der Steuererklärung) mit dem Bruttoertrag einzusetzen. Bitte nicht auf Seite 2 der Steuereklärung (Einkünfte) deklarieren.

 

Erklärung zur Erfassung von Einkauf BVG:

Feld «Einkauf BVG gem. Lohnausweis Ziffer 10.2»: Hier erfassen Sie die Beiträge für einen Einkauf in die Pensionskasse, wenn diese im Lohnausweis ausgewiesen werden.

Feld «Einkauf BVG (direkt in Stiftung einbezahlt)»: Hier erfassen Sie die Beiträge für einen Einkauf in die berufliche Vorsorge, wenn diese in einer separaten Bescheinigung der Stiftung anstelle eines Lohnausweises ausgewiesen werden.