Weitere Abzüge
EasyTax-Hinweis:
Kinderdrittbetreuungskosten (Kreisschreiben Nr. 30 vom 21.12.2010 - Familienbesteuerung Bund):
In EasyTax sind Konstellationen «minderjährige Kinder von Konkubinatspaaren mit Halbierung oder mit eigener Aufteilung der Kinderdrittbetreuungskosten» nicht abbildbar, da für EasyTax die Kosten bzw. die Kostenaufteilung des anderen Elternteils nicht bekannt sind. EasyTax lässt daher bei beiden Elternteilen die Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Maximalabzug zu. Da gesetzlich der Kinderdrittbetreuungskostenabzug pro Kind nur einmal gewährt werden kann, wird im Veranlagungsverfahren von Amtes wegen eine allfällige Kürzung (Gegenabgleich mit dem anderen Elternteil) vorgenommen.
Ebenso wird die Konstellation «das Kind befindet sich in alternierender Obhut» nicht abgebildet. Falls dies der Fall sein sollte, erfassen Sie eine entsprechende Bemerkung in der Kindermaske und es wird im Veranlagungsverfahren abgeklärt.
755 Abzug für Kinderbetreuung durch Drittpersonen
Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2014 massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während des Steuerjahres, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.
Zum Abzug berechtigt sind Eltern, die ihre Kinder durch Drittpersonen (z.B. Tagesbetreuung, Kinderhort usw.) entgeltlich betreuen lassen müssen, infolge
Erwerbstätigkeit beider Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft;
Erwerbstätigkeit des allein stehenden Elternteils, der für das Kind die elterliche Sorge hat;
Invalidität des betreuenden Elternteils;
beruflicher Ausbildung des betreuenden Elternteils.
Der Abzug kann beansprucht werden für Kinder, die das 14. Altersjahr noch nicht überschritten haben und mit den Eltern bzw. dem Elternteil im gleichen Haushalt leben. Die selbst getragenen Kosten müssen belegt werden.
Der Abzug beträgt:
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höchstens CHF 5'500 pro Kind |
höchstens CHF 10'100 pro Kind |