Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalleistungen aus Vorsorge sind in der Maske «Kapitalleistungen» zu erfassen und mit einer Bescheinigung zu belegen.
Ersatz für Sachschäden sowie für gegenwärtige oder zukünftige Heilungs- und andere Wiederherstellungskosten, Integritätsentschädigungen und Genugtuungsleistungen sind bei Staat und Bund steuerfrei.
Kapitalleistungen aus Vorsorgeeinrichtungen sind in dem Kanton steuerbar, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Auszahlung ihren Wohnsitz hat. Bei Zuzug aus einem anderen Kanton sind im Kanton Basel-Landschaft trotzdem alle Kapitalleistungen des Jahres 2013 zu deklarieren.
Staatssteuer
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) werden separat besteuert. Mehrere Kapitalleistungen im gleichen Steuerjahr an die gleiche Person werden zusammengerechnet.
Die Steuer wird beim Empfänger unter Anwendung des Einheitstarifes (ohne Vollsplitting) erhoben (Minimalsteuersatz von 2 %).
Auf die gleiche Weise werden Kapitalleistungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile besteuert, sofern diese Leistungen steuerbares Ersatzeinkommen bilden.
Kapitalauszahlungen aus Risikoversicherungen bei Tod sowie Leistungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen bei Tod unterliegen der Erbschaftssteuer, sofern sie nicht aus einem beruflichen Vorsorgeverhältnis herrühren.
Bundessteuer
Separat besteuert werden
Kapitalleistungen aus beruflicher Vorsorge (2. Säule) und gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a);
Kapitalzahlungen mit Vorsorgecharakter bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses;
Leistungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile wie z. B.
Kapitalzahlungen aus Unfall- oder Haftpflichtversicherung bei Tod oder Invalidität (auch solche der SUVA);
Leistungen aus reinen Todesfallversicherungen.
Die Steuer wird zu einem Fünftel des Postnumerandotarifs für Alleinstehende bzw. Verheiratete berechnet. Die Tarife können unter www.steuern.bl.ch abgerufen werden.
390 Kapitalabfindungen anstelle wiederkehrender Leistungen
Steuerbar sind Kapitalabfindungen, die anstelle von wiederkehrenden Leistungen ausbezahlt werden. Die mit der Abfindung abgegoltenen wiederkehrenden Leistungen können sowohl in der Zukunft als auch in der Vergangenheit liegen. Solche Kapitalabfindungen werden unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Bitte die Anzahl Monate angeben, die mit der Abfindung abgegolten wurden.