Bausparen
640 Bausparrücklagen
Der Abzug beträgt:
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bis zu CHF 13'364 |
Kein Abzug möglich |
Gemeinsam steuerpflichtige Personen können diesen Abzug je für sich beanspruchen.
Während der Dauer der Bausparrücklagen sind bei der Staatssteuer der auf dem Sparkapital angewachsene Zins von der Einkommenssteuer und das Kapital von der Vermögenssteuer befreit.
650 Zuteilung von Zinsen auf Bausparrücklagen
Staatssteuer
Die Zuteilung von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und Zinsen auf Bausparrücklagen sind lediglich bei der Bundessteuer steuerbar. Da die entsprechenden Erträge im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufgeführt werden müssen, können diese bei der Staatssteuer hier wieder abgezogen werden.
300 Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien
Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Post-, Privat-, Salär- und Sparkonti zählen, muss das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis ausgefüllt werden.
Verrechnungssteuer
Die im Jahre 2012 von Ihren Erträgen abgezogene Verrechnungssteuer kann mit dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2012 zurückgefordert werden.
Das Verrechnungssteuer-Guthaben wird mit den geschuldeten Staatssteuern 2013 verrechnet und ab Eingang der Steuererklärung 2012, frühestens aber ab 1.4.2013, wie eine Akonto-Zahlung verzinst.
Die Rückerstattung (Verrechnung) erfolgt mit der definitiven Veranlagung des Steuerjahres 2013, das heisst, für die Mehrheit der steuerpflichtigen Personen im Verlaufe des Jahres 2014.
Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.