Abzüge
12 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen
12.1 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteile oder an PartnerIn
Abziehbar sind die nachweislich bezahlten periodisch in Rentenform fliessenden Unterhaltsbeiträge. Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen können nicht abgezogen werden.