Einkünfte im In- und Ausland
5 Weitere Einkünfte und Gewinne
5.1 Unterhaltsbeiträge vom geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten oder PartnerIn
Unter dieser Ziffer sind die vom geschiedenen oder getrennt lebenden Eheteil bezahlten Unterhaltsbeiträge in Rentenform (Alimente) einzutragen. Erhaltene Kapitalabfindungen und güterrechtliche Abfindungen sind nicht steuerbar. Wurden die Unterhaltsbeiträge ausnahmsweise für Eheteil und Kinder gesamthaft zugesprochen, erfolgt nachstehende Aufteilung:
|
Eheteil |
Kind/Kinder |
bei 1 Kind |
2/3 |
1/3 |
bei 2 Kindern |
1/2 |
1/2 |
bei 3 Kindern |
2/5 |
3/5 |
bei 4 und mehr Kindern |
1/3 |
2/3 |