Abzüge
17 Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und behinderungsbedingte Kosten
17.2 Behinderungsbedingte Kosten
Als behindert gilt eine Person mit dauernder körperlicher, geistiger oder psychischer Beeinträchtigung, die es erschwert oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Es sind dies insbesondere Bezügerinnen und Bezüger von IV-Leistungen und/oder Hilflosenentschädigungen. Erstmalig ist eine solche Beeinträchtigung nachzuweisen.
Eine leichte Beeinträchtigung, deren Auswirkungen - wie etwa bei einer Seh- oder Hörschwäche - durch ein Hilfsmittel einfach behoben werden können (Brille oder Hörgerät) gilt nicht als Behinderung.
Abziehbar sind die nachgewiesenen, selbst bezahlten Kosten, die als Folge einer Behminderung entstehen, nach Abzug aller Leistungen öffentlicher, beruflicher oder privater Versicherungen und Institutionen. Darunter fallen insbesondere Kosten für die behinderungsbedingt notwendige Pflege, Betreuung, Begleitung und Ueberwachung sowie Kosten für behinderungsbedingte Haushalthilfen, Kinderbetreuung, Aufenthalt in speziellen Tagesstrukturen für behinderte Menschen. Ebenfalls abziehbar sind die Kosten, Taxen und Gebühren für den Aufenthalt in einem Wohnheim für Behinderte oder in einem Pflegeheim. Diese Kosten sind um denjenigen Betrag zu kürzen, der für Lebenshaltungskosten im eigenen Haushalt hätte aufgewendet werden müssen (40% der Grundtaxe/Pensionstaxe Hotellerie für Unterkunft und Verpflegung oder CHF 21.50 pro Tag, wenn die bisherige Wohnsituation beibehalten wird). Unter die behinderungsbedingten Kosten fallen beispielsweise die Anschaffung und Haltung eines Blindenführhundes, Anschaffungs- oder Mietauslagen für Hilfsmittel sowie die behinderungsbedingte Anpassung einer Wohnung oder eines Eigenheimes (z.B. Einbau Treppenlift, Rollstuhlrampe, Behinderten-WC usw.).
An Stelle der effektiven behinderungsbedingten Mehrkosten können behinderte Personen, die eine Hilflosenentschädigung beziehen, jährlich folgende Pauschalabzüge geltend machen:
BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung leichten Grades CHF 2'500
BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung mittleren Grades CHF 5'000
BezügerInnen einer Hilflosenentschädigung schweren Grades CHF 7'500
Einen jährlichen Pauschalabzug von CHF 2'500 können im Weiteren unabhängig vom Bezug einer Hilflosenentschädigung gehörlose und nierenkranke Personen, die sich einer Dialyse unterziehen müssen, geltend machen (jedoch nicht kumulativ).