Direkte Bundessteuer
61 Allfällige weitere Abzüge
Unternutzungsabzug
Der Unternutzungsabzug vermindert die steuerliche Belastung durch den Eigenmietwert, wenn die Fläche eines Hauses oder einer Wohnung in einem Missverhältnis zum Wohnbedürfnis der darin wohnenden Person steht. Der Abzug setzt voraus, dass einzelne Räume (z.B. nach dem Auszug der Kinder) dauernd tatsächlich nicht benützt werden. Werden Räume - wenn auch nur gelegentlich - z.B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, kann für sie kein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden.
Die Höhe des Unternutzungsabzuges ist proportional zur gesamten Wohnfläche vorzunehmen.
Dieser Abzug kann bei den kantonalen Steuern nicht vorgenommen werden.
Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien
Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien können bis maximal Fr. 10’100 abgezogen werden. Die Zuwendungen sind nachzuweisen (Belegkopien).
Dividendenentlastung
Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals sind nur im Umfang von 60 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte Privatvermögen darstellen, bzw. 50 %, wenn sie Geschäftsvermögen darstellen. Es kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden.
Kinderdrittbetreuungsabzug
Für die Kosten der Fremdbetreuung eines Kindes kann unter folgenden Voraussetzungen ein Abzug erfolgen:
das Kind hat das 14. Altersjahr noch nicht vollendet;
das Kind lebt mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt;
die Kosten stehen in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person.
Abziehbar sind nur die nachgewiesenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 10’100 pro fremdbetreutes Kind.
Abzug vom Steuerbetrag für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen
In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, erhalten neben dem entsprechenden Sozialabzug eine Reduktion auf dem Steuerbetrag von Fr. 251 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.
Zweitverdienerabzug
Wenn bei einem Ehepaar beide Ehegatten erwerbstätig sind, können vom niedrigeren Einkommen (nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge) 50%, mindestens Fr. 8'100, maximal Fr. 13'400, in Abzug gebracht werden. Liegt das Einkommen unter Fr. 8'100, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden.
Versicherungsabzug
Ehepaar mit Beiträgen Säule 2, 3a Fr. 3'500
Ehepaar ohne Beiträge Säule 2, 3a Fr. 5'250
Alleinstehende mit Beiträgen Säule 2, 3a Fr. 1'700
Alleinstehende ohne Beiträge Säule 2, 3a Fr. 2'550
Zusätzlich Fr. 700 für jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann.
Sozialabzüge
Kinderabzug Fr. 6'500
Unterstützungsabzug Fr. 6'500
Ehepaarabzug Fr. 2'600