Abzüge

15 Weitere Abzüge

15.4 Vermögensverwaltungskosten

Als Vermögensverwaltungskosten gelten Aufwendungen, die zur Erhaltung des Vermögens, nicht aber zu dessen Vermehrung notwendig sind.

Abzugsfähig sind die Kosten für:

Nicht abzugsfähig sind:

Abziehbar ist die erfolgsunabhängige Vermögensverwaltung durch Dritte gegen Nachweis (pauschale oder wertabhängige Gebühr).

Eine erfolgsabhängige Gebühr ist grundsätzlich nicht abziehbar, da es sich dabei um Anlageberatung und nicht um Vermögensverwaltung handelt.

Bei einer kombinierten Vermögensverwaltungsgebühr ist der abziehbare Anteil zu schätzen (i.d.R. 3 0/00 der verwalteten Depotwerte am Ende des Jahres). Belegkopien müssen beigelegt werden.