Einkünfte im In- und Ausland
4 Einkünfte aus Wertschriften und Kapitalanlagen
Als Einkommen aus Wertschriften sind alle Zinsen und Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen anzugeben. Bei Produkten, welche nicht eindeutig als Produkte ohne steuerbaren Ertrag identifizierbar sind, erfolgt eine ermessensweise Ertragsfestsetzung. Ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren sind Gewinne in Geld und in natura aus Lotterie, Lotto, Toto und lotterieähnlichen Veranstaltungen (wie z.B. TV-Quizsendungen). Von Lotteriegewinnen können die Einsatzkosten bis maximal Fr. 1'000 ohne Nachweis direkt im Wertschriftenverzeichnis in Rubrik B abgezogen werden. Bei Lotteriegewinnen unter Fr. 1'000 beschränkt sich der Abzug auf die Höhe des Gewinnes.
Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften werden privilegiert zu 40 % des Satzes des gesamten steuerbaren Einkommens besteuert, wenn die steuerpflichtige Person mit mindestens 10 % am Aktien-, Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
Das Wertschriftenverzeichnis dient gleichzeitig als Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer.
Das Wertschriftenverzeichnis muss scantauglich sein (Originalformular oder genehmigter PC-Ausdruck, erkennbar durch den Aufdruck "scantauglich" im Bereich der Auszahladresse). Bei ungenügendem Platz können Beiblatt-Formulare unter http://www.ag.ch/steuern heruntergeladen werden.
Mangelhafte Auszahladressen sowie nicht korrekt ausgefüllte Rückerstattungsanträge führen zu Verzögerungen bei der Auszahlung des Verrechnungssteuerguthabens. Bitte das für die Auszahladresse vorgesehene Feld auf dem Wertschriftenverzeichnis vollständig ausfüllen. Sofern Sie die Rückerstattung auf ein Bank- oder Postkonto wünschen, ist die Angabe des Inhabers oder der Inhaberin des Kontos sowie die IBAN-Nummer zwingend.
Auch bei Lotteriegewinnen ist nur eine Kopie des Gewinnbeleges beizulegen. Die separate Einforderung und Prüfung durch das Kantonale Steueramt bleibt vorbehalten. Verrechnungssteuerguthaben, die zur Hauptsache auf Lotteriegewinne zurückzuführen sind, werden zur Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern an die Finanzverwaltung der zuständigen Gemeinde überwiesen.
Als Grabfonds anerkannt und steuerfrei sind für den Grabunterhalt angelegte Bankkonti mit einen Bestand bis zu Fr. 6'000 (für ein Einzelgrab). Die daraus resultierenden Erträge sind in der Regel nicht verrechnungssteuerpflichtig, da sie den Betrag von Fr. 200 nicht übersteigen. Sofern trotzdem eine Verrechnungssteuer belastet wurde, kann diese zurückgefordert werden, indem die verwaltende Person Bestand und Ertrag mit dem Vermerk «Grabfonds» und unter Beilage des Zinsbeleges in Rubrik A des persönlichen Wertschriftenverzeichnisses aufführt und in Rubrik B wieder in Abzug bringt.