Direkte Bundessteuer

61 Allfällige weitere Abzüge

 

Unternutzungsabzug

 

Der Unternutzungsabzug vermindert die steuerliche Belastung durch den Eigenmietwert, wenn die Fläche eines Hauses oder einer Wohnung in einem Missverhältnis zum Wohnbedürfnis der darin wohnenden Person steht. Der Abzug setzt voraus, dass einzelne Räume (z.B. nach dem Auszug der Kinder) dauernd tatsächlich nicht benützt werden. Werden Räume - wenn auch nur gelegentlich - z.B. als Gästezimmer, Arbeitszimmer oder Bastelraum benützt, kann für sie kein Unternutzungsabzug geltend gemacht werden.

 

Die Höhe des Unternutzungsabzuges ist proportional zur gesamten Wohnfläche vorzunehmen.

 

Dieser Abzug kann bei den kantonalen Steuern nicht vorgenommen werden.

 

 

Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien

 

Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien können bis maximal Fr. 10’100 abgezogen werden. Die Zuwendungen sind nachzuweisen (Belegkopien).

 

 

Dividendenentlastung

 

Dividenden und weitere Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften von mindestens 10 % des Grund- oder Stammkapitals sind nur im Umfang von 60 % steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte Privatvermögen darstellen, bzw. 50 %, wenn sie Geschäftsvermögen darstellen. Es kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden.

 

 

Kinderdrittbetreuungsabzug

Für die Kosten der Fremdbetreuung eines Kindes kann unter folgenden Voraussetzungen ein Abzug erfolgen:

Abziehbar sind nur die nachgewiesenen Kosten bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 10’100 pro fremdbetreutes Kind.

 

Abzug vom Steuerbetrag für Kinder und unterstützungsbedürftige Personen

In ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige steuerpflichtige Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, erhalten neben dem entsprechenden Sozialabzug eine Reduktion auf dem Steuerbetrag von Fr. 251 für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person.

 

Zweitverdienerabzug

Wenn bei einem Ehepaar beide Ehegatten erwerbstätig sind, können vom niedrigeren Einkommen (nach Berücksichtigung sämtlicher Abzüge) 50%, mindestens Fr. 8'100, maximal Fr. 13'400, in Abzug gebracht werden. Liegt das Einkommen unter Fr. 8'100, so kann nur dieser tiefere Betrag abgezogen werden.

 

Versicherungsabzug

Zusätzlich Fr. 700 für jedes Kind, für das ein Kinderabzug geltend gemacht werden kann.

 

Sozialabzüge