Merkblatt über Abschreibungen
Jede Abschreibung, die steuerlich anerkannt werden soll, muss verbucht und objektiv geschäftsmässig begründet sein. Den Veranlagungsbehörden obliegt grundsätzlich die Pflicht, die geschäftsmässige Begründetheit der Abschreibungen nachzuprüfen und gegebenenfalls von den Steuerpflichtigen die erforderlichen Ausweise zu verlangen. Im Interesse der Vereinfachung der Veranlagung werden jedoch in der Regel keine besonderen Nachweise verlangt, wenn die Abschreibung im Rahmen der nachstehenden Richtlinien vorgenommen wird. Die vollständigen Merkblätter über Abschreibungen sind unter www.estv.admin.ch/bundessteuer/dokumentation/00242/00382/index.html?lang=de erhältlich.
Abschreibungen auf Anlagevermögen in Prozenten des Buchwertes¹
Nominalansätze für Geschäftsbetriebe
Bei geschäftlichen Betrieben können im allgemeinen Abschreibungen auf dem Buchwert zugelassen werden bis zu:
Wohnhäuser von Immobiliengesellschaften und Personal-Wohnhäuser
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Geschäftshäuser, Büro- und Bankgebäude, Warenhäuser, Kinogebäude
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Gebäude des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie
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Fabrikgebäude, Lagergebäude und gewerbliche Bauten (speziell Werkstatt- und Silogebäude)
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¹ Für Abschreibungen auf dem Anschaffungswert sind die genannten Sätze um die Hälfte zu reduzieren.
² Der höhere Abschreibungssatz für Gebäude allein kann nur angewendet werden, wenn der restliche Buchwert bzw. die Gestehungskosten der Gebäude separat aktiviert sind. Auf dem Wert des Landes werden grundsätzlich keine Abschreibungen gewährt.
³ Dieser Satz ist anzuwenden, wenn Gebäude und Land zusammen in einer einzigen Bilanzposition erscheinen. In diesem Fall ist die Abschreibung nur bis auf den Wert des Landes zulässig.
Wird ein Gebäude für verschiedene geschäftliche Zwecke benötigt (z.B. Werkstatt und Büro), so sind die einzelnen Sätze angemessen zu berücksichtigen. Auf überwiegend der privaten Nutzung dienenden Gebäuden kann keine Abschreibung geltend gemacht werden.
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Sofortabschreibung
Die sogenannte Sofortabschreibung kann auf beweglichen Gegenständen des Anlagevermögens (z.B. Mobiliar, Maschinen, Fahrzeuge usw.) vorgenommen werden und ist auf das Anschaffungsjahr beschränkt. Die Abschreibung hat auf den Endwert von üblicherweise 20 % des Anschaffungswertes zu erfolgen. Weitergehende Abschreibungen sind später, wenn nicht aussergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, ausgeschlossen. Gegenstände, auf denen die Sofortabschreibung beansprucht wird, sind (ausgenommen Werkgeschirr und dgl.) auf einem separaten Konto zu verbuchen, das Anschaffungspreis und Endwert jedes einzelnen Postens im Detail ausweist. Sofortabschreibungen können nur von Unternehmen vorgenommen werden, welche diese buchmässigen Anforderungen erfüllen.