Abzüge
15 Weitere Abzüge
15.5 Berufsorientierte Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten
Abzugsfähig sind die Kosten für:
selbst bezahlte Weiterbildungskosten (z.B. Sprach- und andere Fachkurse, Meisterprüfung usw.). Die Kosten sind um allfällige Beiträge der Arbeitgebenden zu kürzen;
selbst bezahlte Umschulungskosten und Berufsaufstiegskosten, unabhängig vom gegenwärtigen Beruf, soweit sie nicht von Dritten (Arbeitgebenden, Arbeitslosenversicherung, Invalidenversicherung usw.) getragen werden oder durch Stipendien gedeckt sind;
selbst getragene Aus- und Weiterbildungskosten soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
Generell gilt für alle berufsorientierten Aus- und Weiterbildungsabzüge:
Der Lehrgang, für den die Aus- und Weiterbildungskosten aufgewendet werden, muss einer (aktuellen oder zukünftigen) beruflichen Tätigkeit dienen.
Pro Steuerperiode ist der Abzug auf maximal Fr. 12'000 begrenzt.
Bei Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, steht dieser Betrag jedem Ehegatten zu.
Abziehbar sind Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung. Die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II sind hingegen nie abzugsfähig.
Für Steuerpflichtige, welche das 20. Altersjahr noch nicht erreicht haben, wird der Abzug nur gewährt, wenn wenigstens ein Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt.
Die Auslagen für Fachliteratur, Informatikhilfsmittel und Arbeitszimmer sind bereits im Pauschalabzug der Berufskosten enthalten. Unter den Weiterbildungs- bzw. Umschulungskosten sind somit lediglich der Erwerb von Büchern und allfälligen Hilfsmitteln abziehbar, wenn sie in einem Weiterbildungskurs vorausgesetzt werden. Mit der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die Weiterbildungs- und Umschulungskosten inkl. der entsprechenden Belege einzureichen. Für weitere Ausführungen wird auf das Merkblatt Weiterbildungs- und Umschulungskosten verwiesen.
Nicht abzugsfähig sind:
Alle Bildungskosten, die nicht berufsorientiert sind, werden nicht zum Abzug zugelassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es sich um eine Weiterbildung im Bereich der Freizeitgestaltung (Liebhaberei, Hobby) handelt, insbesondere:
Ausbildungskosten für die Erlernung eines Erstberufes bis zum ersten Abschluss der Sekundarstufe II;
Kosten für den Besuch von Schulen und Kursen, welche nicht ein Erwerbseinkommen zum Ziel haben;
Kosten für den Besuch von Kursen, die aufgrund von privaten Interessen der betreffenden Person besucht werden.