Anteile an gemeinsamen Guthaben mit Dritten
Stockwerkeigentümergemeinschaften müssen für die Erträge des Vermögens, welches der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dient (z.B. Erneuerungsfond), bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einen gemeinsamen Antrag zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer stellen. Jede Stockwerkeigentümerin und jeder Stockwerkeigentümer hat den eigenen Anteil an Vermögen und Ertrag auf dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis in der Rubrik B anzugeben. Die von der Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erstellende Bescheinigung ist beizulegen.
Bei Beteiligung an einem Investmentclub ist zu prüfen, ob eine allfällige Verrechnungssteuerrückforderung nicht durch den Investmentclub selbst bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgt. Falls dies nicht zutrifft und sowohl Erträge mit und ohne Verrechnungssteuerabzug erzielt worden sind, müssen diese getrennt in zwei Positionen erfasst werden.