Abzüge
15 Weitere Abzüge
15.0 Fremdbetreuung von Kindern
Ein Abzug kann nur vorgenommen werden bei einer tatsächlichen Verhinderung,die Kinder selbst zu betreuen. Das trifft insbesondere zu, wenn eine allein erziehende Person erwerbstätig ist bzw. in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist, oder wenn beide Elternteile diese Voraussetzungen erfüllen.
Nachgewiesene Kinderbetreuungskosten können für jedes Kind geltend gemacht werden, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
die steuerpflichtige Person lebt mit dem Kind im gleichen Haushalt;
das Kind ist noch nicht 14 Jahre alt;
die betreuende Person ist über 16 Jahre alt;
die Kosten sind vollumfänglich nachgewiesen
die Kosten stehen in einem direkten kausalen Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person.
Lebenshaltungskosten gelten nicht als Kinderbetreuungskosten. Sie werden pauschal mit 25 % der nachgewiesenen Kosten berücksichtigt. Der Abzug ist beschränkt auf maximal Fr. 10’000 pro Jahr und Kind bei einem Vollpensum der berufstätigen Person. Bei Teilpensen ist eine verhältnismässige Kürzung des Maximalbetrages vorzunehmen, ebenso wenn die Erwerbstätigkeit bzw. Ausbildung nur einen Teil des Jahres umfasst. Über die geltend gemachten Kinderbetreuungskosten ist eine Aufstellung samt Belegkopien einzureichen. Das Merkblatt Kinderbetreuungskosten kann unter www.ag.ch/steuern eingesehen oder beim Gemeindesteueramt bezogen werden.