15.2 Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien
Abzugsfähig sind freiwillige Zuwendungen, Mitgliederbeiträge, Beiträge der Mandatsträger und -trägerinnen sowie von Kandidierenden an die Partei bezahlte Werbekosten. Nicht abzugsfähig sind direkte Auslagen für persönliche Werbung, die nicht über eine Partei organisiert und finanziert wurde. Als steuerbefreite politische Parteien gelten alle gegenwärtig im Grossen Rat, in den Gemeinde- oder Einwohnerräten vertretenen politischen Parteien.
Die Quittungen müssen nicht beigelegt werden. Sie können zu Kontrollzwecken nachträglich einverlangt werden. Der Maximalabzug beträgt Fr. 3'000. Verheiratete Steuerpflichtige haben nur Anspruch auf einen Maximalabzug.
Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien Bei der direkten Bundessteuer gilt die Begrenzung des Abzugs von Zuwendungen an steuerbefreite politische Parteien auf Fr. 3’000 nicht; es sind maximal Fr. 10’100 abziehbar. Der Abzug kann hier geltend gemacht werden.