Steuerpflichtige, die eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben ihre Einnahmen, Ausgaben, das Vermögen und die Schulden vollständig aufzuzeichnen. Aufzeichnungspflichtig sind generell alle selbstständig Erwerbenden, auch solche mit Roheinnahmen unter Fr. 100'000.- jährlich.
Für die Aufzeichnungen gelten folgende Mindestanforderungen:
Lückenlose und fortlaufende, jeweils auf Monatsende abgeschlossene Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben (Kassabuch).
Vollständige Aufstellungen über Warenvorräte und Geschäftseinrichtungen (Inventare), ausstehende Kundenguthaben (Debitoren), sonstige Guthaben (Bank, Postkonto etc.) sowie sämtliche Schulden auf Ende jedes Geschäftsjahres.
Von grosser Bedeutung ist bei der erstmaligen Eröffnung einer Buchhaltung die Erstellung einer vollständigen und richtig bewerteten (Verkehrswert im Zeitpunkt der Eröffnung) Eingangsbilanz. Darin sind alle geschäftlichen Aktiven und Passiven aufzunehmen. Die Eingangsbilanz muss einem erstmals erstellten Jahresabschluss beigelegt werden.
Urkunden und sonstige Belege, die mit der selbstständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (Verträge aller Art, wichtige Schriftstücke, Einkaufsfakturen, Kopien ausgestellter Rechnungen, Kontokorrentabrechnungen und Auszüge von Kreditinstituten, Postbelege, Quittungen aller Art etc.) müssen während zehn Jahren aufbewahrt werden.
Das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit bemisst sich nach dem Ergebnis des oder der im Kalenderjahr abgeschlossenen Geschäftsjahre(s).